VOB A

Baustellennutzung bei Rahmenvereinbarungen

Werden öffentliche Bauaufträge von öffentlichen Auftraggebern für regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten - bezeichnet auch als Zeitvertragsarbeiten - in einer Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt und daraus abgeleiteten Einzelaufträgen, sowie EU und VS-Ausschreibungen, vergeben, so hat dies nach den Regelungen in § 4 Abs. 4 und § 4a im Abschnitt 1 der VOB Teil A bei nationalen Vergaben im Unterschwellenbereich (analog nach § 4 EU Abs. 4 und § 4a EU bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und neu nach § 4 VS Abs. 4 und § 4 VS bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen), sowie den neu gefassten und strukturierten Aussagen im Abschnitt 610 (Formblätter uns zugeordnete Richtlinien) im Vertrags- und Vergabehandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) zu erfolgen.
Speziell unter Tz. 7 in der Richtlinie zum Formblatt 614 "Rahmenvereinbarungen - Besondere Vertragsbedingungen" werden Aussagen zur Einrichtung und Nutzung der jeweiligen Baustellen getroffen. Danach sind vorhandene Lager- und Arbeitsplätze vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ebenso Wasser und Strom. Die erforderlichen Anschlüsse hat jedoch der Auftragnehmer auf eigene Kosten herzustellen und nach Beendigung der Arbeiten wieder abzubauen.
Sollen vorhandene Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer mit genutzt werden, ist dies vom Auftraggeber mit diesen zu vereinbaren. Ebenfalls können Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb der Liegenschaft vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr genutzt werden.
Werbung auf der Baustelle ist nur nach Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Bauprofessor-Redaktion
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