Regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten sowie gärtnerische und landschaftliche Pflegeleistungen u. a. – allgemein oft noch als Zeitvertragsarbeiten bezeichnet – können mittels Rahmenvereinbarungen ausgeschrieben und vergeben werden. Dafür wird der Umfang auszuführender Bauleistungen vorher eingeschätzt und die Zeitdauer für die Ausführung festgelegt. Heranzuziehende Regelungen
Regelungen zu Rahmenvereinbarungen werden seit 2016 in der VOB Teil A getroffen, speziell im § 4a im Abschnitt 1 bei nationalen Vergaben sowie analog in § 4a EU im Abschnitt 2 zu EU-weiten Baumaßnahmen sowie seit VOB 2019 auch im § 4a VS im Abschnitt 3 der VOB/A für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen. Einzelheiten für eine Rahmenvereinbarung zu Bauunterhaltungsarbeiten und getrennt von allgemeinen Aussagen zu Rahmenvereinbarungen werden in folgenden Formblättern und zugeordneten Richtlinien im VHB getroffen:
611 BU Rahmenvereinbarung Bauunterhalt – Aufforderung zur Abgabe eines Angebots,
612 BU Rahmenvereinbarung Bauunterhalt – Teilnahmebedingungen,
613 BU Rahmenvereinbarung Bauunterhalt – Angebotsschreiben,
618 Rahmenvereinbarung Bauunterhalt – Einzelauftrag LV und Vergütung im Auf- und Abgebotsverfahren.
Zu beachtende Aspekte
Für Rahmenvereinbarungen – Bauunterhalt ist es möglich,
die üblichen Vergabearten nach § 3 im Abschnitt 1 der VOB/A (wie öffentliche oder beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe) heranzuziehen, die Rahmenvereinbarung mit einem oder – in besonderen Fällen – mit mehreren Auftragnehmern abzuschließen,
ein geschätztes jährliches Auftragsvolumen differenziert nach Leistungsbereichen festzulegen, das später höher oder geringer ausfallen kann,
die Kommunikation elektronisch oder auf andere Weise (schriftlich/Textform) zu führen bzw. die Angebotsabgabe in diesen Formen zuzulassen,
mehr als ein Hauptangebot zuzulassen, wobei jedes für sich allein zuschlagsfähig sein muss,
für die Angebotsauswertung Zuschlagskriterien anzugeben,
Aussagen für einzureichende, vorzulegende und auf gesondertes Verlangen zu erbringende Unterlagen festzulegen.
Welche Teilnahmebedingungen für eine Vergabe der Bauerhaltungsarbeiten nach einer Rahmenvereinbarung für ein Angebot, zu Nebenangeboten und den Anforderungen zur Eignung von Bietern zu beachten sind, wird im Einzelnen unter 612 BU im VHB-Bund (2019) angeführt. Speziell zum Bauunterhalt ist für das Angebotsschreiben Formblatt 613 BU zu verwenden.
Verfahren für Rahmenvereinbarungen
Das Regelverfahren ist das Angebotsverfahren. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, sind auszuschließen. Ggf. sind vom Bieter Auskünfte zu verlangen und diese vom Bieter zu geben.
Für Bauunterhaltsarbeiten kann die Rahmenvereinbarung aber auch im Aufgebotsverfahren und Abgebotsverfahren (nach § 4 Abs. 4 bzw. analog § 4 EU und § 4 VS, jeweils Abs. 4 in den Abschnitten 1 bis 3 der VOB/A) abgeschlossen werden. Beide letzteren Verfahren sind nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Bauunterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu begrenzen ist, zulässig. Maßgebend ist dabei das Auf- und Abgebot des Bieters zu vom Auftraggeber standardmäßig vorgegebenen Preisen. Bedingungen für Einzelaufträge
Die Rahmenvereinbarung soll vorrangig die Bedingungen für die Einzelaufträge festlegen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden, besonders hinsichtlich Leistungsinhalte, Preise und ggf. Mengen. Der Gesamtwert der Leistungen ist aus Baubedarfsnachweisen sowie Erfahrungswerten vergangener Jahre zu Bauunterhaltungsmaßnahmen zu ermitteln. Vorgesehen ist mit den überarbeiteten Regelungen auch, dass alle Auftraggeber, die Vertragspartei einer Rahmenvereinbarung werden sollen, in den Vergabeunterlagen benannt werden. Danach dürfen nur solche Auftraggeber Vertragspartner werden, die den bei ihnen voraussichtlich auftretenden Bedarf melden. Weiterhin wird empfohlen, die Rahmenvereinbarung zunächst für die Laufzeit von 1 Jahr abzuschließen. Der Vertrag verlängert sich um 1 Jahr, wenn nicht eine Partei vor Ablauf der Vertragszeit erklärt, die Vereinbarung nicht fortzusetzen. Die Laufzeit kann maximal bis zu 4 Jahren (bei VS-Vergaben 7 Jahre) verlängert werden.
Rahmenvereinbarungen sind in der Regel nur mit einem Auftraggeber abzuschließen. Soll eine Rahmenvereinbarung ausnahmsweise für Bauerhaltungsmaßnahmen mit mehreren Auftraggebern abgeschlossen werden, so ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe zwingend festzulegen, nach welchen Kriterien die Einzelaufträge unter den Auftragnehmern verteilt werden. Die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist im Vergabevermerk zu dokumentieren.
Im Fall von mehreren Auftragnehmern ist weiterhin das jeweils geschätzte Auftragsvolumen abzufragen und in die Berechnung mit einzubeziehen. Erfolgen durch die Auftragnehmer nicht derartige Angaben, dann sind sie als Vertragspartner der Rahmenvereinbarung nicht zuzulassen und ihnen auch nicht die Erteilung von Einzelaufträgen aus der Rahmenvereinbarung zu gestatten.
Wertgrenzen für Aufträge
Die Wertgrenzen für Einzelaufträge richten sich nach Tz. 1.4 in der Richtlinie zum Formblatt 617 im VHB-Bund (2019). Sie dürfen für Einzelverträge aus im Auf- und im Abgebotsverfahren zustande gekommenen Rahmenvereinbarungen 20.000 € nicht überschreiten. Die Bauunterhaltungsmaßnahmen dürfen aber nicht in der Absicht geteilt werden, sie der Anwendung der angeführten Bestimmung zu entziehen.
Die Wertgrenze für Kleinstaufträge bei Zeitverträgen (Bauunterhalt), deren Ausführung kurzfristig verlangt wird und vom Auftragnehmer nicht mit anderen Leistungen zusammen ausgeführt werden können, wird in Tz. 3 in den BVB im Formblatt 614 im VHB (2019) zu 500 € (ohne Umsatzsteuer) bestimmt. Für einen erhöhten Aufwand ist der Ansatz von Zuschlägen zulässig, zugleich auch bei Stundenlohnarbeiten. Leistungsbeschreibung für Rahmenvereinbarungen
Wichtiger Bestandteil einer Rahmenvereinbarung ist eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV). Es sollte aus standardisierten Texten bestehen, z. B. auf Grundlage des Standardleistungsbuches für Zeitvertragsarbeiten STLB-BauZ (Zeitvertragsarbeiten) erarbeitet sein. Die Beschreibung kann sowohl im Kurztext als auch im Langtext ausgedruckt werden. Stundenlohnarbeiten sind dabei auf das unbedingt notwendige, unvermeidliche Maß zu beschränken. Art und Umfang der Leistung sind vom Auftraggeber vorzugeben. Die voraussichtliche prozentuale Aufteilung eines Jahreswertes bzw. geschätzten Jahreswertes in Einzelaufträgen ist dann in den Formblättern nach VHB zu den Rahmenverträgen anzugeben. In der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehene Leistungen, die erst bei der Erteilung des Einzelauftrags erkennbar werden, sind als zusätzliche Leistungen zu vereinbaren. Insgesamt darf aber die o. a. Wertgrenze für Einzelaufträge nicht überschritten werden. Die zusätzlichen Leistungen sind mit einem Nachtrag zu vereinbaren. Nach Tz. 2 in der Richtlinie zum Formblatt 617 im VHB (2019) ist für die Nachtragsvereinbarung das Formblatt 523 im VHB (2019) zu verwenden. Stoffpreisgleitklausel bei Rahmenvereinbarungen
Auch in bestehenden Rahmenvereinbarungen für den Bauunterhalt kann eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliegen, wenn erforderliche Baumaterialien nicht bzw. nur zu höheren Einkaufspreisen als kalkuliert als Folge des Ukraine-Kriegs zu beschaffen sind. Diese Unzumutbarkeit kann durch Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel für die noch ausstehenden Einzelaufträge nach Tz. IV.4.6 in den ministeriellen Erlassen vom 22. Juni 2022 zu „Lieferengpässen und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ beseitigt werden. Der Stoffkostenanteil ist dabei aus dem Angebot zu ermitteln und auf den Monat Februar 2022 zu indizieren (Basiswert 2). Die Bagatellregelung in den Richtlinien zu den Formblättern (von 2 % der Abrechnungssumme der zur Stoffpreisgleitung genannten Positionen) wird auf den jeweiligen Einzelauftrag angewandt. Die Selbstbeteiligung beträgt 10 %.