Vorschriften / Gesetze

Bebaute Ortsteile

Als Ortsteil ist allgemein ein Siedlungsgebiet zu verstehen, dass sich als Teil einer Gemeinde mit vorhandenen Bauten organisch einordnet. Innerhalb dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils wird gemäß Bauplanungsrecht die Bebauung nach § 34 im Baugesetzbuch (BauGB) – praktisch im Innenbereich des Ortsgebiets – zugelassen, sofern dem keine Gründe entgegenstehen.

Merkmale bebauter Ortsteile

In § 34 Abs. 1 BauGB wird vorbestimmt, dass sich ein Bauvorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Die jeweilige Gemeinde kann nach § 34 Abs. 4 BauGB durch Satzung:
  1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
  2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
  3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Außenbereiche grenzen sich vom Innenbereich dadurch ab, dass sie für eine Bebauung freizuhalten sind. In der Regel liegt für Außenbereiche kein Bebauungsplan vor. Zu beachten bliebe stets die jeweils örtliche Situation.

Erweiterung der Bebauung für den Wohnungsbau

Die Bebauung für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 BauGB wurde für die Wohnraumversorgung durch den neu eingefügten § 9 Abs. 2d im BauGB erweitert. Dies geschah auf Grundlage der Verkündung des am 23. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Baulandmobilisierung. Danach erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, mit sogenannten sektoralen Bebauungsplänen für den Wohnungsbau nach § 34 BauGB Anforderungen vorzugeben, so Festsetzungen für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, beispielsweise speziell
  • Festsetzungen zu Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen,
  • ergänzende Festsetzungen z. B. zum Maß der baulichen Nutzung.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bebaute Ortsteile"

Auszug im Originaltext aus DIN 13201-1 (2021-08)
Die BeleuchtungsklasseM ist für Fahrer von motorisierten Fahrzeugen auf Verkehrswegen mit mittleren bis hohen Fahrgeschwindigkeiten gedacht. Die Anwendung der M-Klasse ist von der Nutzung der zu betrachtenden Fläche, der Verkehrsart, der Tageszeit un...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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