Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Umlegung von Grundstücken

Auf Grundlage des § 45 im Baugesetzbuch (BauGB) können im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und im Zusammenhang bebauter Ortsteile bebaute und unbebaute Grundstücke zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete durch Umlegung neu geordnet werden. Gezielt wird darauf, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche Anlage oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Einzuleiten ist die Umlegung durch einen Beschluss der Umlegungsstelle, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Zum Umlegungsverfahren sind die betroffenen Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke mit einzubeziehen.
Eine Umlegung ist von der Gemeinde als Umlegungsstelle nach § 46 Abs. 1 BauGB in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen. Die Gemeinde kann aber auch die Befugnis zur Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde übertragen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Umlegung von Grundstücken"

Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 752 (2017-07)
6.4.1 Einleitung Der Plan für das integrale Siedlungsentwässerungsmanagement darf nach folgenden zwei Arten gestaltet werden: Der Plan umreißt den zu befolgenden Ansatz (z. B. ein großer neuer Abwasserkanal zur Verringerung von kanalindizierten Über...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276-1 (2008-12)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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