Vorschriften / Gesetze

Sektorale Bebauungspläne

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Baulandmobilisierung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1802) wurde im Baugesetzbuch (BauGB) im § 9 der Abs. 2d neu eingefügt. Danach kann bzw. können für im Zusammenhang bebaute Ortsteile in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere Festsetzungen in sogenannten „Sektoralen Bebauungsplänen“ getroffen werden.

Festsetzungen zu Flächen und Maßen

Festsetzungen im Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung können für folgende Flächen getroffen werden:
  1. Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen,
  2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen,
  3. Flächen, bei denen sich die Vorhabenträger dazu verpflichten, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere der Miet- und Belegungsbindung einzuhalten.
Weiterhin können noch eine oder mehrere Festsetzungen getroffen werden wie:
  • zu Maßen der baulichen Nutzung, zu Geschossen, zu Ebenen und zu sonstigen Teilen der baulichen Anlagen,
  • zu Mindest- und Höchstmaßen für die Größe, Breite und Tiefe der Grundstücke für den Wohnungsbau bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden,
  • vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen.

Befristete Aufstellung der Pläne

Die Regelungen sollen Gemeinden Möglichkeiten zur Mobilisierung von Bauland und zur Nutzung für Wohnzwecke im Bauplanungsrecht erleichtern. Ihnen fällt auch die Kontrolle zu rechtlichen Anforderungen zu, um Fehlern in sektoralen Bebauungsplänen vorzubeugen.
Die Verfahren zur Aufstellung solcher Bebauungspläne können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden und der Satzungsbeschluss ist bis zum 31. Dezember 2026 zu fassen.
Bauprofessor-Redaktion
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