VOB B

Bestellscheinverfahren

Bau-, Liefer- und gewerbliche Dienstleistungsverträge können auch mit Bestellschein erteilt werden, wenn:
  • die Art der Leistung und die Abwicklung des Auftrags dies erfordern und
  • Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dies begründen.
In der Richtlinie 340 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) wird die zulässige Wertgrenze für das Bestellscheinverfahren bis auf einen voraussichtlichen Auftragswert von 10.000 € begrenzt und zwar in Anpassung an die Wertgrenze für Freihändige Vergaben nach VOB/A.
Der Bestellschein ist im VHB als Formblatt 340 angeführt und abrufbar. Er ist jedoch nicht für den Abruf von Einzelaufträgen bei Rahmenvereinbarungen zu verwenden. Vertragsbestandteile des Bestellscheins sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen nach VOB Teil B (Ausgabe 2016) und VOL, Teil B ( Ausgabe 2003).
Hinsichtlich der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte sind auch die Regelungen in der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO - Ausgabe 2017-vom 2.Februar 2017) zu beachten. Die UVgO ersetzte die vorher geltende VOL Teil A. Für Bauvorhaben des Bundes bleibt jedoch die VOB/A anwendbar.
Die Leistungen im Bestellscheinverfahren sind möglichst dem Wettbewerb zu unterstellen, und zwar ab einem voraussichtlichen Auftragswert für:
  • Liefer-und Dienstleistungen von 1.000 € und
  • Bauleistungen von 3.000 €.
Wird ausnahmsweise auf den Wettbewerb verzichtet, ist die Wirtschaftlichkeit des Angebots auf andere Weise zu begründen und dies zu dokumentieren. In der Richtlinie zum Bestellschein im VHB-Bund (Stand 2019) werden dafür als Beispiele die Bezugnahme auf
  • Erfahrungswerte,
  • abgerechnete vergleichbare Leistungen,
  • Preise aus Rahmenverträgen und
  • Preise aus Preisdatenbanken
angeführt.
Detaillierte Vorgaben für die Anzahl und die Form von einzuholenden Angeboten werden nicht vorbestimmt.
Bis zu den oben angeführten voraussichtlichen Auftragswerten (von 1.000 bzw. 3.000 €) können die Leistungen formlos ohne Vergabeverfahren als Direktauftrag beschafft werden. Der Auftraggeber sollte jedoch sowohl beim Bestellscheinverfahren als auch bei Direktaufträgen zu Bauleistungen jeweils zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
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