Baurecht / BGB

VOB Teil B

Der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) enthält die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" gemäß DIN 1961. Die einzelnen Klauseln der VOB/B werden als Bestandteil des Bauvertrags (speziell dann eines VOB-Vertrags) wirksam, wenn dies in den Vergabeunterlagen bereits vorgeschrieben und die VOB "als Ganzes" vereinbart wird.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen bleiben grundsätzlich unverändert. Sie können, wenn durch Auftraggeber für öffentliche Bauaufträge ständig Bauleistungen vergeben werden, durch Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) und bei besonderen Erfordernissen zu Einzelfällen durch Besondere Vertragsbedingungen (BVB) nach VOB/A (jeweils bestimmt in den §§ 8a, 8a EU und 8a VS Abs. 1 in den Abschnitten 1 bis 3) ergänzt werden.
Der Teil B der VOB erfuhr letzte Änderungen im Rahmen der VOB 2016, die am 18. April 2016 in Kraft gesetzt wurde und seither von den öffentlichen Auftraggebern anzuwenden ist. Mit der neuen Gesamtausgabe der "VOB 2019 " sind keine Änderungen des Teils B der VOB verbunden.
Als letzte Änderungen im Teil B der VOB 2016 sind hervorzuheben:
  • die Neufassung im § 4 Abs. 8 zur Nr. 3 mit der Anforderung, dass der "Auftragnehmer dem Auftraggeber die Nachunternehmer ohne Aufforderung spätestens bis zum Leistungsbeginn des Nachunternehmers mit Namen, gesetzlichen Vertretern und Kontaktdaten bekannt zu geben hat. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen";
  • die Neufassung im § 8 zum Abs. 4 zur möglichen "Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber,
    1. wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
    2. sofern der Vertrag im Anwendungsbereich des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschlossen wurde,
      1. wenn der Auftragnehmer wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht hätte beauftragt werden dürfen,
      2. bei wesentlicher Änderung des Vertrags oder bei Feststellung einer schweren Verletzung der Verträge über die EU und die Arbeitsweise der EU durch den Europäischen Gerichtshof. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Abs. 5 VOB/B abzurechnen. Etwaige Schadenersatzansprüche der Parteien bleiben unberührt.
    Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen";
  • die Einfügung eines neuen Absatzes 5 im § 8 nach Abs. 4 mit folgender Aussage:
    • "Sofern der Auftragnehmer die Leistung, ungeachtet des Anwendungsbereiches des 4. Teils des GWB, ganz oder teilweise an Nachunternehmer weitergegeben hat, steht auch ihm ein Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 4, Nr. 2 b zu, wenn der ihn als Auftragnehmer verpflichtende Vertrag (Hauptauftrag) gekündigt wurde. Entsprechendes gilt für jeden Auftraggeber in der Nachunternehmerkette, sofern sein jeweiliger Auftraggeber des Vertrages gekündigt hat".
Bei Verträgen zwischen Unternehmen und/oder mit öffentlichen Auftraggebern ist die Privilegierung der VOB/B gesetzlich normiert. Dagegen bedürfen die Interessen der Verbraucher nach Rechtsprechung einer besonderen Berücksichtigung bei der Gestaltung der VOB/B, denn sie sind in der Regel in geschäftlichen Angelegenheiten weniger erfahren und bedürfen eines besonderen Schutzes. Bei Verträgen mit Verbrauchern hat eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle stattzufinden.
Folglich wird die VOB Teil B als Ganzes jeweils wirksam, wenn:
  • ein Auftraggeber (auch Verbraucher) die VOB/B in unveränderter Form gegenüber einem Auftragnehmer verwendet,
  • ein Auftragnehmer die VOB gegenüber einem Auftraggeber, der nicht Verbraucher ist, in unveränderter Form verwendet.
Ist dagegen die VOB/B nicht uneingeschränkte Grundlage für den Vertrag oder ist ein Verbraucher Vertragspartner des Verwenders, sind ggf. einzelne, den jeweiligen Vertragspartner besonders benachteiligende, VOB-Klauseln unwirksam. Dabei ist zunächst zu beurteilen, ob die Einbeziehung der VOB/B nach § 305 Abs. 2 BGB als Allgemeine Geschäftsbedingung notwendig ist. Andernfalls werden sie durch entsprechende Regelungen aus dem BGB (§ 306 Abs.2) ersetzt.
Weiterhin bleibt zu beachten, dass die VOB Teil B nur dann Bestandteil des Bauvertrags wird, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit gegeben ist, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Inwieweit dies gesichert ist, wird in der Rechtsprechung mit folgenden Urteilen belegt:
  • Urteil des OLG Stuttgart vom 24. Juli 2012 (Az.: 10 U 56/12 (IBR-Werkstattbeitrag vom 29.4.2014): Ist der Vertragspartner ein im Baugewerbe Tätiger oder sonst im Baubereich Bewanderter, dann genügt der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B. Das ist gleichermaßen auch dann so zu sehen, wenn der Partner des Bauunternehmens auch ein Unternehmen und nicht Verbraucher (als Bürger) ist. Für die Einbeziehung reicht dann der Hinweis, dass der Verwender auf ihre Geltung verweist.
  • Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.11.2011 (Az.: 2 U 11/11): Ist der Auftraggeber nicht im Baugewerbe tätig bzw. nicht mit dem Baugewerbe bewandert und wird mit ihm der Bauvertrag in den Geschäftsräumen des Bauunternehmens geschlossen, dann reicht es aus, dass der Text der VOB/B am Ort und zur Zeit des Vertragsabschlusses zur Einsicht ausgelegt ist. Im zu beurteilenden Fall war im Vertrag festgehalten, dass die VOB/B in den Geschäftsräumen einsichtbar vorliegt, was auch der Verbraucher als Bauherr bestätigte.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "VOB Teil B"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm gilt für das Aufbauen, Umsetzen, Vorhalten, Instandhalten, Betreiben sowie Abbauen aller Verkehrssicherungseinrichtungen, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und transportable (temporäre) Schutzeinrichtungen, zur Regelung, Füh...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Die ATV DIN 18301 „Bohrarbeiten“ gilt für Bohrungen jeder Art, Neigung und Tiefe, insbesondere zur geotechnischen Erkundung und Untersuchung von Baugrund und Grundwasser, zur Wassergewinnung und Wassereinleitung, zur Grundwasserabsenkung, zur Entwäss...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Vorgehängte hinterlüftete Fassaden bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gil...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Tischlerarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für das Herstellen und Einbauen von...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm gilt für das Aufbauen, Umsetzen, Vorhalten, Instandhalten, Betreiben sowie Abbauen aller Verkehrssicherungseinrichtungen, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und transportable (temporäre) Schutzeinrichtungen, zur Regelung, Füh...
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DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm gilt für Bohrungen jeder Art, Neigung und Tiefe, insbesondere zur geotechnischen Erkundung und Untersuchung von Baugrund und Grundwasser, zur Wassergewinnung und Wassereinleitung, zur Grundwasserabsenkung, zur Entwässerung, zur Entgasung ...
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DIN-Norm
Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen fest, die bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und Nebenleistungen und der Abrechnung bei Horizontalspülbohrarbeiten gelten.Diese Norm gilt für gesteuerte Bohrungen zwischen einem Ein...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gel...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten T...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB. Anmerkung zu § 11 (1)(2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehm...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stell...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Anmerkung zu § 3 Abs. 1(2) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zu...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB). Anmerkung zu § 10 (1)(2) 1. Ent...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Anmerkung zu § 15 Abs. 1 Nr. 12. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, s...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse — ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nac...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung — gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist — die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart wer...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regel...
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