VOB A

Direktauftrag zu Bauleistungen

Bauleistungen sind im Grundsatz zur Vergabe durch öffentliche Auftraggeber auszuschreiben.

Grundlage für einen Direktauftrag

Bauleistungen können nach § 3a Abs. 4 im Abschnitt 1 der VOB Teil A national im Unterschwellenbereich bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) als Wertgrenze von einem öffentlichen Auftraggeber mittels Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens unmittelbar bei einem Bauunternehmen beschafft werden.
Auf Beschluss des Wohngipfels 2018 wurde die Wertgrenze durch Erlass vom 2. Februar 2019 mit ergänzenden Hinweisen vom 26. Februar 2020 des damals zuständigen Bundesministeriums des Innern, Bau und Heimat (BMI) sowie in Verbindung mit der Coronapandemie zunächst befristet bis 31. Dezember 2021 auf 5.000 € erhöht. Auf Ebene der Bundesländer und Kommunen konnten zur Eindämmung der Ausbreitung und Beschleunigung von Investitionen darüberhinausgehende Auftragsgrenzen danach teils erhöht fortführend (z. B. in Nordrhein-Westfalen bis 31. Dezember 2022) und teils zeitlich unbegrenzt festgelegt werden.

Höhe der Wertgrenzen als Auftragswerte in den Bundesländern

BundeslandWertgrenzen allgemeinWertgrenze weiter erhöht coronabedingt und für Wohnzwecke
Baden-Württemberg3.000 €5.000 €
Bayern10.000 €10.000 €
Berlin5.000 €
Brandenburg3.000 €3.000 €
Bremen5.000 €5.000 €
Hamburg3.000 €
Hessen10.000 €10.000 €
Mecklenburg-Vorpommern5.000 €
Niedersachsen3.000 €3.000 €
Nordrhein-Westfalen15.000 €25.000 €
Rheinland-Pfalz3.000 €3.000 €
Saarland3.000 €
Sachsen3.000 €
Sachsen-Anhalt3.000 €5.000 €
Schleswig-Holstein3.000 €
Thüringen3.000 €

Grundsätze für Direktaufträge

Für Direktaufträge bedarf es nicht der Einholung von Vergleichsangeboten. Der Auftraggeber soll jedoch zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Zu berücksichtigen sind die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Dies bedeutet, dass „Preise, die sich nach Erfahrungswerten, Baukostendatenbanken, Internetrecherchen o. ä. als unangemessen hoch erweisen, nicht gezahlt werden dürfen“.
Die Wertgrenze für einen Direktauftrag ist auftragsbezogen und nicht projektbezogen zu verstehen. Unzulässig ist eine sachlich nicht begründete Aufteilung eines Gesamtauftrags in mehrere Einzelaufträge zur Unterschreitung der jeweiligen Wertgrenze.
Direktauftrag zu Bauleistungen
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Der Direktauftrag fand auch Eingang in die Regelungen der Vergabe- und Vertragshandbücher, so:
  • zu Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019), speziell in der Richtlinie zum Formblatt 111 (Vergabevermerk unter Tz. 1.1.4) und 340 (Bestellschein),
  • zu Baumaßnahmen im Straße- und Brückenbau im HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 2, Abschnitt 2.0 unter Tz. 6.
Danach können Direktverträge ohne Einhaltung einer Form erteilt werden, folglich auch mündlich. Für die rechnungsbegründenden Unterlagen ist jedoch eine Dokumentation erforderlich, z. B. als Vermerk über die mündliche Auftragserteilung, Bestätigung auf einem Angebot u. a. Hierfür wird die Nutzung des Bestellscheins nach Formblatt 340 und mit Berücksichtigung der Aussagen in der zugehörigen Richtlinie im VHB-Bund zum Bestellscheinverfahren empfohlen. Der Bestellschein ist jedoch nicht für den Abruf von Einzelaufträgen bei Rahmenvereinbarungen zu verwenden.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Direktauftrag zu Bauleistungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gest...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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