Bauvertrag / Werkvertrag

Direktauftrag für Bauleistungen

Ein Direktauftrag für Bauleistungen ist die Vergabe eines Bauauftrags ohne vorheriges Ausschreibungsverfahren. Dies ist in bestimmten Fällen erlaubt.

Neue Regelung ab April 2025

Im Bundesanzeiger vom 2. April 2025 wurden Änderungen zur VOB Teil A bekanntgegeben. Danach können Bauleistungen neu nach § 3a Abs. 4 im Abschnitt 1 der VOB/A bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 15.000 € (vorher 3.000 €) ohne Umsatzsteuer national im Unterschwellenbereich durch öffentliche Auftraggeber bei Bundesbaumaßnahmen direkt vergeben werden.
Diese Wertgrenze gilt befristet bis Ende 2025.
Das Bundesbauministerium hat sie mit Erlass vom 3. April 2025 auch für den Bundeshochbau verbindlich festgelegt.

Voraussetzungen für einen Direktauftrag

Folgende Bedingungen und Voraussetzungen sind für einen Direktauftrag zu beachten:
  • Für Direktaufträge sind keine Vergleichsangebote einzuholen.
  • Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist nicht erforderlich.
  • Die Wertgrenze für einen Direktauftrag ist auftragsbezogen und nicht projektbezogen zu verstehen.
  • Unzulässig ist eine sachlich nicht begründete Aufteilung eines Gesamtauftrags in mehrere Einzelaufträge zur Unterschreitung der jeweiligen Wertgrenze.
Zu beachten sind Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Dies bedeutet, dass:
„Preise, die sich nach Erfahrungswerten, Baukostendatenbanken oder Internetrecherchen als unangemessen hoch erweisen, nicht gezahlt werden dürfen.“
Der Direktauftrag für Bauleistungen ist nicht gleichzusetzen mit einer Direktvergabe. Auf ihrer Grundlage kann z. B. ein Bauauftrag nach einem „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb“ oder ggf. als freihändige Vergabe ausgeschrieben und vergeben werden.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann bei Bauleistungen bis zu einem bestimmten Wert und unter besonderen Bedingungen einen Direktauftrag vergeben.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann bei Bauleistungen bis zu einem bestimmten Wert und unter besonderen Bedingungen einen Direktauftrag vergeben. Bild: © f:data GmbH

Festlegung höherer Wertgrenzen

In den vergangenen Jahren wurde der Auftragswert als Bagatellgrenze für Direktaufträge für Bauleistungen zur Förderung für Wohnzwecke sowie in Verbindung mit der Corona-Pandemie bereits zeitlich befristet erhöht.
Den Bundesländern und Kommunen ist es überlassen, zur Beschleunigung von Investitionen auch höhere als nach VOB/A vorbestimmte Auftragsgrenzen festzulegen. Sie können teils erhöht fortgeführt und teils zeitlich unbegrenzt festgelegt werden. Sie gelten dann für die Auftraggeber.
Die aktuellen Wertgrenzen aller Bundesländer können bei der ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen hier aufgerufen werden.
Die Wertgrenzen sind in verschiedenen Bundesländern teils abweichend von der vorgegebenen Wertgrenze und teils sehr unterschiedlich hoch anzutreffen. Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2024 beschlossen, die Wertgrenze für Direktaufträge für Bauleistungen ab 1. Januar 2025 in Höhe von 250.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) festzulegen.

Das gehört zu einem Direktvertrag

Ein Direktvertrag kann ohne Einhaltung einer Form erteilt werden, folglich auch mündlich oder formlos in Textform erfolgen. Für die rechnungsbegründenden Unterlagen ist jedoch eine Dokumentation erforderlich, z. B. als Vermerk über die mündliche Auftragserteilung oder Bestätigung auf einem Angebot.
Beim Direktauftrag müssen zusätzlich die Vorgaben der Vergabe- und Vertragshandbücher für öffentliche Aufträge beachtet werden, wie bei:
  • Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund, speziell in der Richtlinie zum:
    • Formblatt 111 (Vergabevermerk unter Tz. 1.1.4) und
    • Formblatt 340 (Bestellschein).
  • Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im HVA B-StB (Ausgabe 2023) im Richtlinientext unter Tz. 1.2 Nr. 16, wofür:
    • der Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln soll und
    • im Regelfall eine Markterkundung (z. B. Internet- / Preisrecherche) durchzuführen ist.
Empfohlen wird die Nutzung des Bestellscheins nach Formblatt 340 und unter Berücksichtigung der Aussagen in der zugehörigen Richtlinie im VHB-Bund. Der Bestellschein ist jedoch nicht für den Abruf von Einzelaufträgen bei Rahmenvereinbarungen zu verwenden.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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