In Verbindung mit EU-weiten Ausschreibungen können Bauleistungen in Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien auch durch Rahmenvereinbarungen vergeben werden. Diesbezügliche Regelungen werden in § 4a EU im Abschnitt 2 der VOB Teil A bestimmt, die den Aussagen in § 21 Vergabeverordnung (VgV) entsprechen. Neu aufgenommen wurden Rahmenvereinbarungen mit der VOB/A- 2019 in § 4a VS im Abschnitt 3 auch zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen. Eine Rahmenvereinbarung kann im Wege und auf Grundlage der nach der VgV vorgegebenen Verfahrensarten zur Vergabe abgeschlossen werden. Das dafür in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist so genau wie möglich zu ermitteln und mit der Ausschreibung bekannt zu machen. Eine missbräuchliche Anwendung, die den Wettbewerb ggf. behindern, einschränken oder verfälschen kann, ist untersagt.
Eine Rahmenvereinbarung kann mit mehreren oder auch nur mit einem Unternehmen geschlossen werden, wobei jedoch dafür unterschiedliche Anforderungen zu beachten sind:
Bei Abschluss mit mehreren Unternehmen sind die Einzelaufträge gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung teils ohne oder teils mit einem neuen Vergabeverfahren zu vergeben, je nachdem, ob alle Bedingungen für die Erbringung der Bauleistung sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen in der Rahmenvereinbarung festgelegt oder nicht vollständig festgelegt sind.
Wird die Rahmenvereinbarung nur mit einem Unternehmen geschlossen, kann der öffentliche Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.
Grundsätzlich kann aber eine Vergabe nur jeweils an Unternehmen erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses von Einzelverträgen Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind.
Bei einer Rahmenvereinbarung und Vergabe von Einzelaufträgen gelten weitere Anforderungen jeweils nach Abs. 5 in § 4a EU und § 4a VS in der VOB/A wie:
Konsultation der Unternehmen vor Auftragsvergaben durch den Auftraggeber in Textform, ob die Unternehmen in der Lage sind, den Bauauftrag auszuführen,
Setzung einer ausreichenden Frist durch den Auftraggeber für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag unter Beachtung z. B. zur Komplexität der Baumaßnahmen und ggf. anderer Faktoren,
Abgabe der Angebote in Textform und Nichtöffnung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist,
Vergabe der Einzelaufträge durch den Auftraggeber an den Bieter, „der auf der Grundlage in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für die Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien das jeweils wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat“.
Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung ist auf maximal 4 Jahre (bei Rahmenvereinbarungen zu VS 7 Jahre) begrenzt. Sie kann nur länger sein, wenn im Gegenstand der Rahmenvereinbarung ein begründeter Sonderfall vorliegt. Das Auf- und Abgebotsverfahren, bei dem vom öffentlichen Auftraggeber angegebene Preise dem Auf- oder Abgebot der Bieter unterstellt werden, soll nach jeweils Abs. 4 in § 4 EU und § 4 VS nur ausnahmsweise herangezogen werden, beispielsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten und möglichst umgrenzbaren Umfang. Grundlage für die Ausschreibung, Angebote und Durchführung dieser Leistungen bietet das STLB-BauZ (Zeitvertragsarbeiten) als Leistungsbuch mit Standartexten als DV- gerechte Aufstellung. Für die Rahmenvereinbarungen zu EU- und VS- Baumaßnahmen finden sich die spezifischen Regelungen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im neu strukturierten Abschnitt 610, spezifisch mit den Formblattsätzen (einschließlich von Richtlinien): 611 EU und VS für die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und
612 EU und VS zu den Teilnahmebedingungen,
weiterhin unter Schnitt 620 zu Aufträgen des NATO- Sicherheits- Investitionsprogramms.
Weitere Aussagen wie zum Angebotsschreiben (Formblatt 613), Besonderen Vertragsbedingungen (Formblatt 614), zu Einzelaufträgen (Formblatt 617) und bei Bauunterhaltungsarbeiten (Formblatt 618) sind Grundlage für alle Rahmenvereinbarungen und nicht getrennt von EU- und VS- Vergaben zu betrachten.
Bei der EU- und VS- Vergabe mit Rahmenvereinbarungen ist es möglich:
die üblichen Vergabearten nach § 3 EU im Abschnitt 2 (z. B. offenes verfahren u.a.) sowie nach § 3 VS im Abschnitt 3 (z. B. nicht offenes verfahren u.a.) der VOB/A heranzuziehen,
die Rahmenvereinbarung mit einem oder - in besonderen Fällen- mit mehreren Auftragnehmern abzuschließen,
ein geschätztes Auftragsvolumens festzulegen,
die Kommunikation elektronisch oder auf andere Weise (schriftlich/Textform) zu führen,
mehr als ein Hauptangebot zuzulassen, wobei jedes für sich allein zuschlagsfähig sein muss,
für die Angebotsauswertung Zuschlagskriterien anzugeben,
Aussagen für einzureichende, vorzulegende und auf gesondertes Verlangen zu erbringende Unterlagen festzulegen.
Welche Teilnahmebedingungen für eine Vergabe nach einer Rahmenvereinbarung für ein Angebot, zu Nebenangeboten und den Anforderungen zur Eignung von Bietern zu beachten sind, wird im Einzelnen unter 612 EU und VS im VHB- Bund (2019) angeführt.
Sofern es sich bei den Bauleistungen um regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsarbeiten handelt, deren Umfang möglichst zu begrenzen ist, kann auch eine Rahmenvereinbarung im Auf- und Abgebotsverfahren abgeschlossen werden. Maßgebend sind dann die vom Auftraggeber standardmäßig vorgegebenen Preise. Hierzu sei auch auf Ausführungen unter Rahmenvereinbarung-Bauunterhalt verwiesen.