VOB A

Freihändige Vergabe

Freihändige Vergabe
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Die freihändige Vergabe ist eine spezielle Vergabeart bei der Ausschreibung von Bauleistungen. Danach werden Bauleistungen in einem vereinfachten Verfahren der Ausschreibung nach § 3 Abs. 3 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB/A vergeben. Sie ist grundsätzlich bei nationalen Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte nach den Voraussetzungen in § 3 a Abs. 4 (Basisparagrafen) in VOB/A zulässig, wenn eine öffentliche Ausschreibung oder auch die beschränkte Ausschreibung (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) unzweckmäßig ist.
Das kann besonders dann der Fall sein, wenn:
  • für die auszuschreibende Bauleistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, Einsatz von Spezialgeräten u. a.) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt,
  • die Bauleistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann,
  • sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt,
  • die Leistung besonders dringlich ist,
  • nach einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
  • die auszuführende Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist.
Nach § 3a Abs. 4, Nr. 6 im Abschnitt 1 der VOB/A kann die freihändige Vergabe außerdem in Höhe bis zu einem Auftragswert von 10.000 € (ohne Umsatzsteuer) erfolgen. Den Bundesländern und Kommunen wurde im letzten Jahrzehnt gestattet, durch Erlasse bzw. Bekanntmachungen eine freihändige Vergabe nach höheren Auftragsgrenzen  – auch ohne Nachweis eines Ausnahmebestandes – zu bestimmen, teils geltend bis gegenwärtig, teils mit zeitlicher Begrenzung oder weiterhin unbegrenzt. Damit sollen ihre Vergabeverfahren erleichtert werden. Bei abweichenden Auftragsgrenzen von der VOB/A auf Landes- und kommunaler Ebene gilt jedoch zu gewährleisten, dass die in § 3a Abs. 3 im Abschnitt 1 der VOB/A angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine freihändige Vergabe auch gegeben sind.
In Verbindung mit der Coronavirus-Pandemie kann zur Ankurbelung der Wirtschaft auch eine Erhöhung der Wertgrenzen in einzelnen Bundesländern für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen haben, vorgenommen werden. Beispielsweise erfolgte dies zur freihändigen Vergabe für Bauleistungen bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) in
  • Nordrhein-Westfalen bis 100.000 € (lt. Ministerialblatt NRW, Nr. 10 vom 7. Mai 2020),
  • Sachsen-Anhalt bis 2,5 Mio € (lt. Verordnung des Fachministeriums vom 13. Mai 2020).
In Umsetzung von Beschlüssen zum Wohngipfel vom 21. September 2018 wurde die Wertgrenze für Vergaben des Bundes seit 1. März 2019 für freihändige Vergaben bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 3a Abs. 3 (vermerkt in der Fußnote) in VOB/A auf 100.000 € (ohne Umsatzsteuer) für Bauleistungen zu Wohnzwecken erhöht. Die Anhebung gilt befristet bis 31. Dezember 2021.
Bei dieser Pandemie liegt ein Umstand vor, den ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte, folglich besteht nach § 132 Abs. 2 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Möglichkeit, bereits bestehende Bauverträge im Einvernehmen der Vertragspartner ggf. zu verlängern und wertmäßig zu erhöhen, ohne dass hierzu ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.
Vor der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist bei der freihändigen Vergaben auch die Eignung des Bieters zu prüfen. Dabei ist besonders auf einen fairen Wettbewerb durch eine hohe Transparenz zu achten. Die freihändige Vergabe folgt nicht einem förmlichen Vergabeverfahren wie beispielsweise bei einer öffentlichen Ausschreibung.
Eine freihändige Vergabe ist an die angeführten Voraussetzungen gebunden. Im bejahenden Fall kann sich der Ausschreibende an ein oder mehrere, vorher ausgewählte Unternehmen wenden. Das kommt jedoch nicht einem Teilnahmewettbewerb wie bei einer beschränkten Ausschreibung nach Teilnahmewettbewerb gleich.
Der Ausschreibende darf mit den ausgewählten Unternehmen über die Bedingungen, speziell über den Inhalt der auszuführenden Bauleistungen, des zu vergebenden Auftrags verhandeln. Bei dieser Vergabeart ist eine Verhandlung zulässig.
Kommt nur ein Unternehmen für die Ausführung infrage, dann ist vom Ausschreibenden nachzuweisen, dass eben nur dieses Unternehmen die Leistungen ausführen kann. Eine Ausnahme bedarf der Begründung und ggf. schriftlichen Aussage. Sie ist dann nicht zu rechtfertigen, wenn die Ausführung einen Wettbewerb rechtfertigen würde.
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Alle Regelungen der VOB/A, VOB/B, VOB/C

Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Freihändige Vergabe"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen fest. Diese Bestimmungen enthalten u. a. Regeln für die Beschreibung der Leistung, für die Verjährung von Mängelansprüchen, für Fristen und für die Wertung der Angebote.Di...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Die Vergabe von Bauleistungen erfolgt nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Freihändiger Vergabe.1. Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren na...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Für die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, kann Freihändige Vergabe erfolgen, wenn dies durch Ausführungsbestimmungen eines B...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Das Vergabeverfahren ist gemäß § 8 VgV zu dokumentieren....
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere E...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Das Vergabeverfahren ist zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Diese Dokum...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250000 € ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und i...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Be...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Soweit die Vergabeunterlagen nicht elektronisch im Sinne von § 11 Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, sind sie1. den Unternehmen unverzüglich in geeigneter Weise zu übermitteln.2. bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergab...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter sind auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen, insbesondere in rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen.(2) 1. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten b...
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