Buchhaltung / Rechnungswesen

Bewirtungen

Von einer Bewirtung kann gesprochen werden, wenn vom Unternehmen oder einem Bewirtungsbetrieb im Auftrag des Unternehmens an Personen Speisen, Gebäck, Getränke u. ä. dargereicht werden.
Bewirtung
Bild: © f:data GmbH
Die Bewirtung von Personen durch ein Unternehmen kann
  • einerseits mit verschiedenen Anlässen in Verbindung stehen und
  • andererseits zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung betrachtet werden.

Anlässe für Bewirtung

Für die Bewirtung von Personen können als Anlässe maßgebend sein:
  • Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass für betriebsfremde Personen wie Geschäftsfreunde und Vertragspartner im In- und/oder im Ausland,
  • Bewirtungen betriebsintern für Arbeitnehmer wie bei Weihnachtsfeiern, Betriebsveranstaltungen und -ausflügen,
  • Bewirtungen bei betriebsinternen Geschäfts- und Dienstbesprechungen als Gewährung von Aufmerksamkeiten wie Gebäck und Kaffee,
  • Verkostung von selbst hergestellten Produkten auf Werbeveranstaltungen,
  • Bewirtung bei Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren.
Meistens steht die Bewirtung aus „geschäftlichem Anlass“ mit Geschäftspartnern im Vordergrund.

Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen

Für Bewirtungen verursachte Aufwendungen können je nach Anlass der Bewirtung unterschiedlich hoch sein und müssen dementsprechend bei der steuerlichen Gewinnermittlung und ggf. bei der Einkommensteuer differenziert behandelt werden. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 im Einkommensteuergesetz (EStG) können Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur in Höhe von 70 % der angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden, näher betrachtet unter dem Link. Maßgebend dabei wäre, dass die Aufwendungen dem Umfang nach auch angemessen sind und Verhältnismäßigkeit vorliegt, die ggf. vom Finanzamt im Einzelfall geprüft würde.
Demgegenüber sind die Aufwendungen beispielsweise für im Unternehmen erfolgte Bewirtungen gegenüber Arbeitnehmern sowie für Kaffee zu Besprechungen voll als Betriebsausgaben zu behandeln, evtl. in speziellen Fällen beim Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Aufwendungen für die eigene Bewirtung des Unternehmers sowie für private Feiern sind persönlich zu tragen und nicht steuerlich geltend zu machen.

Aufzeichnung der Aufwendungen

Erfolgte die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, sind Höhe der Aufwendungen und betriebliche Veranlassung durch den Steuerpflichtigen konkret nachzuweisen. Dabei wird im EStG nicht unterschieden, ob die Bewirtung im Inland oder im Ausland stattgefunden hat.
Die Anforderungen gelten gleichermaßen und wurden mit BMF-Schreiben zur „Steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass“ vom 30. Juni 2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I) weiter konkretisiert, insbesondere die Erfordernisse zur Nachweisführung. Danach müssen die erforderlichen schriftlichen Angaben zeitnah gemacht werden, wofür regelmäßig ein formloses Dokument als Eigenbeleg (Bewirtungsbeleg) zu erstellen ist, ausführlicher erläutert unter Nachweis zu Bewirtungen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bewirtungen"

Ausgabe 1991-02
Diese Norm gilt für erdüberdeckte Voll- und Teilsickerrohre sowie für Mehrzweckrohre und Formstücke aus Beton und deren Verbindungen. Die Rohre und Formstücke werden im Tiefbau und in der Regenwasserbewirtschaftung zum Ableiten von aufsteigendem Grun...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2010-10
Diese Norm gilt für erdüberdeckte Voll- und Teilsickerrohre sowie für Mehrzweckrohre und Formstücke aus Beton und deren Verbindungen. Die Rohre und Formstücke werden im Tiefbau und in der Regenwasserbewirtschaftung zum Ableiten von aufsteigendem Grun...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 19731 (2023-10)
Zur Förderung, Wiederherstellung sowie Stabilisierung der bodenchemischen und bodenphysikalischen Gleichgewichtsverhältnisse in frisch angelegten Böden ist eine auf die Bodenverhältnisse und Kulturart abgestimmte und schonende Zwischenbewirtschaftung...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 19731 (2023-10)
Die entsprechend Abschnitt5 erhobenen Daten sind fachgutachterlich nach den Anforderungen der BBodSchV mit Anwendung der nachfolgenden Kriterien/Tabellen zu bewerten.Grundsätzlich darf nur Bodenmaterial oder Baggergut mit Boden (Aufbringungsstandort)...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 32736 (2000-08)
Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe:2.1 Gebäudemanagement GM: Gesamtheit aller Leistungen zum Betreiben und Bewirtschaften von Gebäuden einschließlich der baulichen und technischen Anlagen auf der Grundlage ganzheitlicher Stra...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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