Grundlagen und Ausrichtungen
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Rechtliche Regelungen zur Abfallbewirtschaftung liefern:
das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG vom 24. Februar 2012 in BGBl. I, S. 212, zuletzt geändert vom 10. August 2021 in BGBl. I, S. 3436)“, in Kraft seit 1. Juni 2012, die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV als Neufassung vom 18. April 2017 in BGBl. I, S. 896 mit letzter Änderung vom 28. April 2022 in BGBl. I, S. 700), die seit 1. August 2017 in Kraft ist, die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001 in BGBl. I, S. 3379 und letzte Änderung vom 30. Juni 2020 in BGBl. I, S. 1533) für die Klassifizierung der anfallenden Stoffe nach einem Abfallschlüssel, aus dem auch erkennbar ist, ob es sich beispielsweise um gefährliche Bauabfälle handelt, die Deponie-Verordnung (DepV vom 27. April 2009 in BGBl. I, S. 900 und letzte Änderung vom 9. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2598),
die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (in BGBl. I, S. 2644 und letzte Änderung vom 28. April 2002 in BGBl. I, S. 700), die ebenfalls seit 1. August 2017 anzuwenden und von wichtiger Aussage zur Einstufung von aufgeführten Bau- und Abbruchabfällen als nicht „gefährlicher Abfall“ ist,
die am 1. August 2023 in Kraft tretende Ersatzbaustoffverordnung bezüglich mineralischer Ersatzbaustoffe (als Mantelverordnung vom 9. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2598 zugleich mit Änderungen in der DepV und GewAbfV).
Von Bedeutung sind die Regelungen besonders in Verbindung mit näher unter folgenden Links erläuterten Maßnahmen zur:
Inhalt, Ziele und Ausrichtungen
Nach § 3 Abs. 14 im KrWG umfasst die Abfallbewirtschaftung die Bereitstellung, Überlassung, Sammlung, Beförderung sowie die Verwertung und Beseitigung der Abfälle einschließlich ihrer Sortierung. Weiterhin zählen dazu die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie die von Händlern und Maklern durchgeführten Tätigkeiten.
Mit der GewAbfV ist gezielt Einfluss zu nehmen auf:
- die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie und Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft und
- den klaren Vorrang von Recycling und auf die Erhöhung der Recyclingquote.
Sowohl der Abfallerzeuger (bei der Bauausführung in der Regel das Bauunternehmen bzw. die Bauhandwerksbetriebe als Auftragnehmer) als auch der Abfallbesitzer (Auftraggeber bzw. Bauherr) als natürliche und juristische Personen haben sich zu bemühen, bei der Erbringung von Bauleistungen Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel). Im KrWG ist bauspezifisch jedoch nicht eindeutig vorbestimmt, wer Abfallerzeuger oder –besitzer bzw. Erst- oder Zweiterzeuger ist, woraus sich in der Baupraxis oft Fragen ableiten und Klärungen zwischen den Baubeteiligten erforderlich sind. Weiterhin gelten für die Abfallerzeuger und -besitzer zur Getrenntsammlung und Sortierarbeit auf den Baustellen spezielle Nachweis- und Dokumentationspflichten bei Bauabfällen, worüber unter diesem Begriff ausführlicher berichtet wird. Beispielsweise ist die Beförderung von Stoffen und Gegenständen oder die Verbringung von Abfällen als illegale Verbringung anzusehen, wenn Nachweise nicht vorgelegt werden oder wenn die zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen unzureichend sind. Bei Verstößen gelten Sanktionsregelungen.
Anforderungen zu Abfällen bei Bauaufträgen
Anforderungen zu Abfällen sind bereits bei der Ausschreibung und dem Angebot für eine Baumaßnahme zu beachten. Sind Leistungen bereits planerisch vorzusehen, bedarf es der Leistungsbeschreibung zu Bauabfällen im Leistungsverzeichnis (LV). Vom Bauunternehmen ist ggf. eine andere als die vorgesehene Lösung anzubieten. Für die Ausschreibung und Leistungsbeschreibung zu Bau- und Abbruchabfällen sind die abfallrechtlichen Bestimmungen, Anforderungen und Vorgaben bei Rückbau- und Abbrucharbeiten in der VOB Teil C zu berücksichtigen: einerseits in der ATV DIN 18299 – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (Ausgabe September 2019) unter Tz. 0.2.14 und 2.3.1 – sowie zum anderen speziell in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (Ausgabe September 2016).
Regelungen zu Abfällen bei öffentlichen Bauaufträgen
Hochbaumaßnahmen aus dem "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8 sowie aus dem Formblatt 241 – Abfall – als Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zur Beseitigung und Verwertung von Bauabfällen, besonders bei Ergänzung bzw. einer Aufforderung zur Abgabe eines Verwertungsangebots, beispielsweise:
zum Nachweis in einer Anlage über die Berechtigung zur Abfallbeseitigung und -verwertung,
zum Ausweis der Kosten für die Abfallbeseitigung und in welchem Umfang diese vom Auftraggeber getragen werden,
bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach den Regelungen im spezifischen Handbuch HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27) zur Abrechnung der Entsorgung von Abfällen, insbesondere auch zur Nachweisführung von Übernahmescheinen und Belegen über die Ab- bzw. Annahme von Bauabfällen.
Bauspezifische Handreichungen zur Abfallbewirtschaftung
Zur praktischen Unterstützung bei Fragen, Problemen u. a. liegen aufbereitete Informationen zur Handreichung vor, so beispielsweise:
"A – Z – Begriffserklärung zur Kreislaufwirtschaft" vom Bauindustrieverband Ost.
"Arbeitsrechtliche Hinweise – Fragen und Antworten zur Vergabe und Vergütung von Entsorgungsleistungen im Straßen- und Tiefbau" vom Bauindustrieverband Niedersachen-Bremen,
"Umgang mit mineralischen Abfällen im Leistungsbau – Was sie wissen sollten!" vom Rohrleistungsverband,
Dokumentationsformulare zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung auf gewerblichen Betriebsstätten, aus der Handlungshilfe der Verbände ZDB, HDB, DA und BGRB.