Ist die Zeitdauer für die vereinbarte Sicherheitsleistung abgelaufen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Rückgabe der betreffenden Bürgschaften. Eine Bürgschaft für die Zeit der Vertragserfüllung ist spätestens nach Abnahme und Stellung einer neuen Bürgschaft für Mängelansprüche nach § 17 Abs. 8, Nr. 1 VOB/B dem Auftragnehmer zurückzugeben, sofern alle bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber gestellten Ansprüche erfüllt sind. Der Auftraggeber kann auch noch nach erfolgter Abnahme des Bauvorhabens die Rückgabe einer bisher nicht verwerteten Sicherheit in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft ablehnen, wenn weitere Ansprüche, die nicht von der gestellten Sicherheit in Form der Bürgschaft umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. In diesem Fall kann ein entsprechender Teil der Sicherheit für die Vertragserfüllungsansprüche vom Auftraggeber einbehalten werden.
Bei einer Sicherheit für Mängelansprüche kann bei einem VOB-Vertrag bereits die Rückgabe einer Mängelansprüchebürgschaft nach dem Ablauf von 2 Jahren nach Abnahme gefordert werden, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde und/oder alle bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber gestellten Ansprüche erfüllt sind. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde bereits nach 2 Jahren kann der Auftraggeber aber auch mit Bezug auf § 17 Abs. 8, Nr. 1 VOB/B verweigern, wenn seine Ansprüche, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt wurden.
Ist die Mängelansprüchefrist von 4 Jahren nach Abnahme abgelaufen und alle Ansprüche des Auftraggebers bis zu diesem Zeitpunkt erfüllt, dann ist der Auftraggeber zur Rückgabe der Mängelansprüchebürgschaft verpflichtet.
Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Rückgabe der Bürgschaft als gewährte Sicherheitsleistung nicht nach, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Rückgabe zu setzen. Gibt der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht die Bürgschaft zurück, befindet er sich im Schuldnerverzug mit der Folge, dass der Auftragnehmer in solchen Fällen die Zinsen und den Verzugsschaden verlangen kann. Der Verzugsschaden wird in der Regel aus dem Betrag bestehen, den der Auftragnehmer aufwenden muss, damit die Bürgschaftserklärung weiterhin und somit über den ursprünglich vereinbarten Termin hinaus besteht. Für den Unternehmer ist die Überwachung der Bürgschaftsrückgaben ein Kosten- und Liquiditätsfaktor. Auf jeden Fall aber sollten die Bürgschaftsrahmen ausreichend bemessen sein, damit Einbehalte abgelöst werden können.