Rechtsformen/ ARGE

Compliance in ARGE-Verträgen

Bauunternehmen können sich zur Durchführung einer Baumaßnahme als gemeinsamen Zweck in einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) zusammenschließen und dazu vorher ein gemeinsames Angebot als Bietergemeinschaft (BG) abgeben. Als Hilfsmittel für die vertraglichen Regelungen wurden durch den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. aktualisierte und überarbeitete ARGE-Musterverträge der verschiedenen Formen in den Fassungen 2016 herausgegeben. Obgleich sie nicht verpflichtend sind, ist ihre Anwendung zu empfehlen.
In den Musterverträgen wurden Aussagen zur Compliance aufgenommen. Verstanden werden unter Compliance Verpflichtungen zur Einhaltung von Gesetzen, Regeln, Richtlinien und freiwilligen Kodizes in den Unternehmen mit dem Zweck verstanden, Verstöße dagegen zu vermeiden.
In den Musterverträgen der Fassungen 2016 sind folgende Verpflichtungen der beteiligten Bauunternehmen aufgenommen worden:
  • im Bietergemeinschaftsvertrag in § 6, wonach "sich jeder Gesellschafter verpflichtet,
    1. bei Anbahnung und Durchführung dieses Vertrags die geltenden Vorschriften einzuhalten, insbesondere gegen Korruption, Schwarzarbeit, Kartell- und Wettbewerbsverstöße. Gleiches gilt für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Gesellschafter.
    2. die vom jeweiligen Gesellschafter im Zusammenhang mit diesem Vertrag beauftragten Dritten zu verpflichten, die geltenden Vorschriften einzuhalten, insbesondere gegen Korruption, Schwarzarbeit, Kartell- und Wettbewerbsverstöße".
    Verletzt ein Gesellschafter eine wesentliche Vertragspflicht, ohne diesen Verstoß innerhalb angemessener Frist nach Erhalt einer Abhilfeaufforderung zu beheben, liegt ein wichtiger Grund zum Ausschluss dieses Vertrags vor.
  • im ARGE-Vertrag und Dach-ARGE-Vertrag, jeweils in § 19.4
    • unter § 19.41 durch den Auftraggeber erfolgte Vorgaben zur Compliance und speziellen Verhaltenskodizes mit Aufnahme in den Verträgen,
    • unter § 19.42 als Verpflichtungen der Gesellschafter wie zum Bietergemeinschaftsvertrag bereits oben unter a. und b. aufgeführt sowie mit der Aussage, dass bei einem Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht und nicht nachgekommener Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist ein wichtiger Grund zum Ausschluss aus den ARGE-Verträgen nach § 23.3 vorliegt.
Neben den abgeführten Compliance-Verpflichtungen in den Musterverträgen können weitere Anforderungen und Regeln als Verpflichtungen individuell im jeweils betreffenden Vertrag formuliert und aufgenommen werden.
Bauprofessor-Redaktion
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