Baurecht / BGB

Bietergemeinschaftsvertrag

Ist von mehreren Bauunternehmen die Abgabe eines gemeinsamen Angebots als Bietergemeinschaft (BG) vorgesehen, sollten die Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Mitgliedern der BG sowie gegenüber dem Ausschreibenden und ggf. Dritten vertraglich geregelt bzw. vereinbart werden. Als Rechtsform ist eine BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB vorzusehen.
Den Bauunternehmen wird dafür ein vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. herausgegebener Mustervertrag zur Anwendung empfohlen. Er liegt als aktualisierte und überarbeitete Fassung 2016 vor und kann in digitaler Version oder Printform von der BWI-Bau GmbH Düsseldorf (www.bwi-bau.de) bezogen werden.
Hauptanliegen einer solchen Vereinbarung sind die Verpflichtungen der Beteiligten der BG,
  • als Zweck ein gemeinsames Angebot zur Ausschreibung abzugeben,
  • sich für den gemeinsamen Zweck einzusetzen, sich gegenseitig zu unterstützen und sich nicht anderweitig um diesen Bauauftrag zu bemühen,
  • bei Erhalt des Bauauftrags die gemeinsame Durchführung und Regelung der Rechtsbeziehungen in Form einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) vorzusehen,
  • gesamtschuldnerisch zu haften.
Der Mustervertrag 2016 (vorher aus 2003) erhielt eine komplett neue Fassung und wurde zu den ARGE-Musterverträgen inhaltlich aufeinander abgestimmt. Er weist folgende Gliederung mit 8 Paragrafen auf 10 Seiten aus, zugleich mit inhaltlichen Aussagen und Verweis auf wesentliche Aktualisierungen gegenüber der vorherigen Fassung:
  • § 1 Gesellschafter/Beteiligungsverhältnis:
    • mit Aussagen zur Beteiligung in % von Hundert,
    • mit Verweis in der Fußnote auf ein Urteil des BGH vom 13.12.1983 zur Zulässigkeit einer Bietergemeinschaft,
  • § 2 Vertretung gegenüber Auftraggeber und Dritten/ Geschäftsführung:
    • mit Benennung eines bevollmächtigten Vertreters,
    • Aufnahme der notwendigen Zustimmung aller Gesellschafter zu einem Rechtsstreit,
    • Verweis darauf, dass die BG keinen eingerichteten eigenen Geschäftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 im Handelsgesetzbuch (HGB) unterhält,
  • § 3 Beauftragung/ Fortsetzung als ARGE oder Dach-ARGE:
    • mit Aussagen zur Fortsetzung im Auftragsfall mit angepasstem Zweck und Inhalt,
    • mit bestehend bleibendem Beteiligungsverhältnis, Zuordnung der technischen und kaufmännischen Geschäftsführung sowie zur Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer,
  • § 4 Beteiligungsübertragung/ Beendigung/ Kostenerstattung:
    • mit Ergänzung einer Übertragung einer Gesellschafterbeteiligung an Dritte (unter Berücksichtigung eines Beschlusses der Vergabekammer Thüringen vom 14.01.2015),
    • Möglichkeit zur Kostenerstattung innerhalb der BG sowie Ergänzung zum Verzicht auf Erstattung untereinander oder Erstattung auf Nachweis oder entsprechend dem Beteiligungsverhältnis,
  • § 5 Weitere Vereinbarungen
    • zu treffen ggf. im Einzelfall,
  • § 6 Erklärungen/ Compliance/ Ausschlussgründe:
  • § 7 Streitentscheidung/Schiedsgericht/Gericht:
    • Aktualisierung bezüglich einer außergerichtlichen Streitbeilegung,
    • bei Nichtvereinbarung einer Schiedsgerichtsordnung sind die Regelungen in der Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau) heranzuziehen,
  • § 8 Änderungen/ Ergänzungen:
    • bei Erfordernis Vornahme in Schriftform.
Es sollte evtl. auch erwogen werden, für den Fall der Verletzung der gegenseitigen Bindung eine Pönale als Vertragsstrafe zu vereinbaren.
Der erläuterte Mustervertrag ist für eine BG nicht bindend. Die Bietergemeinschaft kann auch einen individuell gestalteten und abgefassten Gesellschaftervertrag aufstellen und vereinbaren.
Bauprofessor-Redaktion
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