Rechtsformen/ ARGE

Angebotskalkulation der Bietergemeinschaft

Wenn eine Bietergemeinschaft das Angebot für ein Bauvorhaben erstellt, sind für die Angebotskalkulation mehrere Vorschriften zu beachten.

Vorbereitung einer Angebotskalkulation

Schließen sich nach Ausschreibung einer Baumaßnahme zwei oder mehrere Bauunternehmen zu einer Bietergemeinschaft für die Erarbeitung und Abgabe eines Angebots zusammen, müssen die Gesellschafter zunächst klären, ob die Bauausführung durch eine Normal-ARGE oder eine Dach-ARGE vorgesehen ist.
Meistens lässt sich das bereits aus der Art des Bauvorhabens sowie nach der Ausschreibung und aus den Vergabeunterlagen des Bauherrn als Auftraggeber ableiten. Den Gesellschaftern bleibt es überlassen, wer mit welchen einzelnen Aufgaben für die Angebotserarbeitung zu beauftragen ist.
Für Arbeitskalkulationen in Bietergemeinschaften müssen bereits im Vorfeld wichtige Entscheidungen getroffen werden.
Für Arbeitskalkulationen in Bietergemeinschaften müssen bereits im Vorfeld wichtige Entscheidungen getroffen werden. Bild: © f:data GmbH

Angebotskalkulation für eine Normal-ARGE

Bei einer Normal-ARGE erfolgt die Bauausführung gemeinsam durch die beteiligten Bauunternehmen als Gesellschafter unter einer einheitlichen Bauleitung. Liegt eine Ausschreibung als Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV) vor, dann kann die Angebotskalkulation für das gemeinsame Angebot nach verschiedener Art und Weise erfolgen. Darüber haben die Gesellschafter zu entscheiden.
Als Varianten bieten sich an:
  • Übertragung der Kalkulation an nur einen Gesellschafter, der verantwortlich das Angebot erarbeitet und den Gesellschaftern (mindestens zwei oder oft mehrerer beteiligter Bauunternehmen) zur Abstimmung und Bestätigung vorlegt, wobei als Verantwortlicher meistens der Gesellschafter vorgesehen werden sollte, der bei Auftragserteilung danach die Technische Geschäftsführung der ARGE übernehmen wird.
  • Kalkulation eigenständig von jedem beteiligten Gesellschafter erstellen lassen für Angebot und Abgabe eines übereinstimmend befürworteten Angebots, wobei diese Form bei einer Normal-ARGE weniger empfehlenswert erscheint.
  • Gemeinsame Vorabstimmung durch die Kalkulatoren der beteiligten Gesellschafter über die anzusetzenden Kalkulations- bzw. Stammdaten wie zum Kalkulationslohn, Umfang der Baustelleneinrichtung (BE) und der daraus abzuleitenden Baustellengemeinkosten (BGK), Zuschläge und Umlagen für die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) sowie zu Wagnissen und Gewinn (W & G) zu voraussichtlichen Verrechnungssätzen für Beistellungen von Baumaschinen und Geräten, Hilfsstoffen und Transportleistungen und / oder von Mietsätzen für Baumaschinen und Geräte sowie Einstandspreisen für die Einbaustoffe. Nach übereinstimmend festgelegten Ansätzen sollte dann der Kalkulator eines beteiligten Gesellschafters (meistens aus dem Unternehmen mit der späteren Beauftragung zur Technischen Geschäftsführung der ARGE) das Angebot abschließend vorbereiten und den Gesellschaftern zur Bestätigung vorlegen und danach einreichen.
  • Möglich wäre auch eine vertragliche Übertragung der Angebotsbearbeitung durch die Gesellschafter vollständig oder zu Teilen an einen Dritten außerhalb der Bietergemeinschaft, wobei diese Variante in der Regel nicht vorgesehen und meistens auch im Bietergemeinschaftsvertrag ausgeschlossen wird.
Wenn nur eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (meistens als funktionale Ausschreibung bezeichnet) vorliegt, dann ist eine umfangreichere Angebotserarbeitung erforderlich. Dann sind noch Teile der Bauplanung – betreffend in der Regel Leistungen der Leistungsphasen 4 und 5 nach der HOAI – zu erarbeiten und darauf aufbauend ein Interims-Leistungsverzeichnis aufzustellen.
Für die Leistungsbeschreibungen sind auch noch die wesentlichsten Leistungsmengen zu ermitteln. Auf diesen Grundlagen kann dann ein Angebot wie nach den oben beschriebenen Varianten berechnet und den beteiligten Gesellschaftern zur Bestätigung vorgelegt werden.
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Angebotskalkulation für eine Dach-ARGE

Für eine losweise Aufteilung der Bauleistungen der Dach-ARGE liegen die Ausgangsgrundlagen auch meistens für die Lose getrennt vor, z. B. eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV). In diesem Fall kann und sollte auch die Angebotskalkulation von jedem Gesellschafter für sein Los eigenverantwortlich erfolgen und durch die Dach-ARGE nur eine Zusammenführung zum Gesamtangebot vorgenommen werden.
Liegt demgegenüber nur eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (LP) vor und ist ggf. ein Global-Pauschalvertrag für die Bauausführung vorgesehen, so wird die Angebotserarbeitung umfangreicher erforderlich sein, meistens sind noch Teile der Bauplanung mit Leistungen der Leistungsphase 4 und 5 nach der HOAI zu erarbeiten.
Daraufhin sind anschließend Leistungsbeschreibungen mit Leistungsmengen in der Differenzierung nach den Losanteilen aufzustellen. Die Unterlagen liefern die Grundlagen für die Kalkulation des Angebots von der Bietergemeinschaft, das dann den beteiligten Gesellschaftern zur Bestätigung vorgelegt wird. Den Gesellschaftern bleibt überlassen, wer mit welchen einzelnen Aufgaben für die restliche Bauplanung und Angebotserarbeitung zu beauftragen ist.

Aufwendungen in Angebotskalkulationen

Die Angebotskalkulation ist mit Aufwendungen verbunden. Im Rahmen der Vereinbarungen als Bietergemeinschaft sollten bereits Festlegungen zur Kostenerstattung für die Aufwendungen der Angebotsbearbeitung und -kalkulation erfolgen, beispielsweise mit folgenden Aussagen:
  • keine Kostenerstattung untereinander innerhalb der Bietergemeinschaft an die Gesellschafter, die alle mit dem Angebot verbundenen Kosten selbst zu tragen haben
  • ebenfalls keine Kostenerstattung an Gesellschafter, wenn Teile der Bearbeitung von ihnen durch beauftragte Dritten erfolgten
  • Kostenerstattung an die Gesellschafter anteilig nach dem Beteiligungsverhältnis an einer künftigen ARGE
  • Kostenerstattung gegenüber beauftragten Dritten entsprechend dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter
Mit der Abgabe des Angebots ist bei öffentlichen Bauaufträgen im Unterschwellenbereich nach §13 Abs. 5 im Abschnitt 1 der VOB Teil A (analog bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 13 EU Abs. 5 und § 13 VS Abs. 5 in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A) ein bevollmächtigter Vertreter der beteiligten Gesellschafter zu benennen.
Weiterhin werden vom Ausschreibenden meistens noch spezielle Bietergemeinschaftserklärungen verlangt, dass beispielsweise keine Ausschlussgründe für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu den beteiligten Gesellschaftern vorliegen, Compliance-Regeln eingehalten werden u. a.
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