Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Dorfgebiete

Dorfgebiete
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Dorfgebiete dienen gemäß § 5 in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) der „Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben“. Dabei ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer weiteren Entwicklung vorrangig Rücksicht zu nehmen.
In § 5 Abs. 2 der BauNVO wird aufgeführt, welche weiteren Betriebe, Einrichtungen und Anlagen noch zulässig sind, beispielsweise Kleinsiedlungen, sonstige Wohngebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für örtliche Verwaltungen, Tankstellen, Gartenbaubetriebe u. a. Ausnahmsweise können auch Vergnügungsstätten zugelassen werden.
Als § 5a in der BauNVO wurde auf Grundlage des Gesetzes zur Baulandmobilisierung ab 23. Juni 2021 die neue Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ aufgenommen, die sich vom Dorfgebiet unterscheidet. Die Abgrenzung betrifft die Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, die in Dorfgebieten allgemein zulässig sind, demgegenüber aber in den Dörflichen Wohngebieten nach § 5a Abs. 3 der BauNVO nur ausnahmsweise zuzulassen sind.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Dorfgebiete"

Auszug im Originaltext aus DIN 18005 Beiblatt 1 (2023-07)
4.1 Allgemeines Die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung sind Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes. Sie sind keine Richt- oder Grenzwerte im Sinne des Immissionsschutzrechts. ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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