Buchhaltung / Rechnungswesen

Grundvermögen

Nach dem Bewertungsgesetz (BewG vom 01.02.1991, zuletzt geändert mit Gesetz vom 24.01.2008 in BGBl. I S. 3018) zählen mit Bezug auf § 68 zum Grundvermögen
  • Grund und Boden, Gebäude, Zubehör
  • Erbbaurechte
  • Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht.
Nicht einzubeziehen sind in das Grundvermögen die Betriebsgrundstücke, das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowie die Baumaschinen und Geräte. Außen vor bleiben auch Mineralgewinnungsrechte.
Das Grundvermögen ist in verschiedener Weise zu versteuern, so im Rahmen der Grundsteuer, Grunderwerbsteuer sowie der Erbschaftsteuer. Herangezogen werden dafür entweder die Erträge aus dem Grundvermögen oder die Bewertungen nach Einheitswerten bzw. Bewertungen des Grundbesitzes.
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