Bauberichterstattung / Statistik

Bauträger

Beim Bauträger handelt es sich um einen Unternehmer, der vorwiegend Häuser bzw. Bauwerke als Wohn- und Gewerbebauten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichten lässt bzw. auch selbst erstellt, um sie anschließend zu verkaufen, ggf. zu vermieten oder selbst zu bewirtschaften. Der Bauträger ist in der Regel Bauherr (BH) des zu errichtenden Bauwerks. Ihm obliegt

  • einerseits die Pflicht zur Errichtung des Bauwerks und
  • zum anderen die Verschaffung des Grundstücks für den Erwerber des Bauwerks.
Der Bauträger führt die folgenden Aufgaben durch:
  • Kauf eines Grundstücks,
  • Veredlung durch Leistungen der Bauplanung, soweit zur Errichtung eines Bauwerks erforderlich, ggf. durch einen Architekten oder ein Ingenieuerbüro,
  • Wertschaffung durch Bauleistungen selbst oder durch ein Bauunternehmen,
  • Vermarktung des errichteten Bauwerks einschließlich des Grundstücks als Immobilie,
  • Übertragung des Eigentums am Grundstück an den Erwerber bzw. Besteller oder Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts.
Baut der Bauträger dagegen im eigenen Namen, aber schon für einen künftigen, derzeit noch unbekannten Käufer, dann handelt es sich um eine Bauträgerschaft. Anders als beim Bauträger sind die Aufgaben des Baubetreuers zu sehen.
Schließt der Bauträger mit dem Erwerber einen Vertrag, dann wird vom Bauträgervertrag gesprochen. Regelungen hierzu erfolgen erstmals für ab 1. Januar 2018 abzuschließende Verträge im Rahmen des Werks- und Bauvertragsrechts nach BGB ab 2018 in einem eigenständigen Vertragstyp "Bauträgervertrag" mit den §§ 650u und 650v BGB. Zugleich werden Verweise aufgeführt, ob, inwieweit oder nicht Regelungen aus den Allgemeinen Vorschriften zum Werkvertrag und aus anderen Werkvertragstypen anzuwenden sind. Unter dem Begriff des Bauträgervertrags werden detailliertere Aussagen getroffen.
Die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit als Bauträger setzt die Makler- und Bauträger-Verordnung (MaBV). Die Rechte und Pflichten des Bauträgers sind in § 34c der Gewerbeordnung (GewO) geregelt.

Übersicht: Beziehungen zwischen dem Bauträger und seinen Partnern

Beziehungen zwischen dem Bauträger und seinen Partnern
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Baupreise zu Bauträger

Ermitteln Sie aktuelle, verlässliche Preise zu Bauleistungen für alle Stadt-und Landkreise in Deutschland.

Beispiel
von
3,44 €/m2
mittel
3,55 €/m2
bis
3,70 €/m2
Zeitansatz: 0,068 h/m2 (4 min/m2)
Region Preisangaben netto (ohne USt.) für Region: Meißen

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bauträger"

Auszug im Originaltext aus DIN 18313 (2019-09)
Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:0.5.1 Herstellen und Beseitigen der Leitwände einschließlich erforderlicher Erdarbeiten, getrennt nach doppelseitigen oder einseitigen Leitwänden, Bauart und Maßen, nach Länge...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 1991-1-6 (2010-12)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1052 (2008-12)
10.5.1 Geklebte Verbundbauteile (1) Die Nachweise sind mit den nach 8.6.1 ermittelten Schnittgrößen und Querschnittswerten zu führen.(2) Es sind die folgenden Bedingungen einzuhalten:σf, c, max, d / fm, d ≤ 1 (97)σf, t, max, d / fm, d ≤ 1 (98)σf, c, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

STLB-Bau Ausschreibungstexte zu "Bauträger"

Aktuelle, VOB-konforme und herstellerneutrale Ausschreibungstexte direkt für Ihre Ausschreibung oder Angebotserstellung.

Beispiel
STLB-Bau Ausschreibungstext:
Holzbauträger als Deckenbalken, Holzart Fichte/Tanne, mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, verbunden mit Schrauben aus verzinktem Stahl, Anzahl Verbindungsmittel '4' St, Verbindungsmittel werden gesondert vergütet....
Abrechnungseinheit: St

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere