Bauberichterstattung / Statistik

Bauträger

Beim Bauträger handelt es sich um einen Unternehmer, der vorwiegend Häuser bzw. Bauwerke als Wohn- und Gewerbebauten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichten lässt bzw. auch selbst erstellt, um sie anschließend zu verkaufen, ggf. zu vermieten oder selbst zu bewirtschaften. Der Bauträger ist in der Regel Bauherr (BH) des zu errichtenden Bauwerks. Ihm obliegt

  • einerseits die Pflicht zur Errichtung des Bauwerks und
  • zum anderen die Verschaffung des Grundstücks für den Erwerber des Bauwerks.
Der Bauträger führt die folgenden Aufgaben durch:
  • Kauf eines Grundstücks,
  • Veredlung durch Leistungen der Bauplanung, soweit zur Errichtung eines Bauwerks erforderlich, ggf. durch einen Architekten oder ein Ingenieuerbüro,
  • Wertschaffung durch Bauleistungen selbst oder durch ein Bauunternehmen,
  • Vermarktung des errichteten Bauwerks einschließlich des Grundstücks als Immobilie,
  • Übertragung des Eigentums am Grundstück an den Erwerber bzw. Besteller oder Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts.
Baut der Bauträger dagegen im eigenen Namen, aber schon für einen künftigen, derzeit noch unbekannten Käufer, dann handelt es sich um eine Bauträgerschaft. Anders als beim Bauträger sind die Aufgaben des Baubetreuers zu sehen.
Schließt der Bauträger mit dem Erwerber einen Vertrag, dann wird vom Bauträgervertrag gesprochen. Regelungen hierzu erfolgen erstmals für ab 1. Januar 2018 abzuschließende Verträge im Rahmen des Werks- und Bauvertragsrechts nach BGB ab 2018 in einem eigenständigen Vertragstyp "Bauträgervertrag" mit den §§ 650u und 650v BGB. Zugleich werden Verweise aufgeführt, ob, inwieweit oder nicht Regelungen aus den Allgemeinen Vorschriften zum Werkvertrag und aus anderen Werkvertragstypen anzuwenden sind. Unter dem Begriff des Bauträgervertrags werden detailliertere Aussagen getroffen.
Die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit als Bauträger setzt die Makler- und Bauträger-Verordnung (MaBV). Die Rechte und Pflichten des Bauträgers sind in § 34c der Gewerbeordnung (GewO) geregelt.

Übersicht: Beziehungen zwischen dem Bauträger und seinen Partnern

Beziehungen zwischen dem Bauträger und seinen Partnern
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