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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden – Gebäudeenergiegesetz (GEG) – vom 8. August 2020 (in BGBl. I Nr. 37, S. 1728)“ trat am 1. November 2020 in Kraft. Zusammengeführt wurden 3 bisherige Gesetze bzw. Verordnungen, das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), die zugleich mit Inkrafttreten des GEG außer Kraft gesetzt wurden. Mit der ganzheitlichen Herangehensweise wird ein wichtiger Beitrag zur Sanierung von Gebäuden und damit für den Klimaschutz geleistet. Grundlagen lieferten EU-Vorschriften wie die EU-Gebäuderichtlinie, nach der alle Gebäude ab 2021 als Niedrigstenergie-Gebäude zu errichten sind.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
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Die Gliederung des GEG umfasst Inhalte in den folgenden neun Teilen:
  • Teil 1: Allgemeiner Teil
    u. a. mit Aussagen zum Ziel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  • Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude
    u. a. mit Aussagen zum Niedrigstenergie-Gebäudestandard (§ 10), Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, Berechnungsgrundlagen, Nutzung erneuerbarer Energien
  • Teil 3: Bestehende Gebäude
    u. a. mit Aussagen zu Anforderungen und Nutzung erneuerbarer Energien, wobei nach § 23 ein aus erneuerbaren Energien erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes in Abzug gebracht werden darf, zur Nachrüstung bestehender Gebäude, z. B. zur Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 47)
  • Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
    u. a. mit Aussagen zur Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen, Betreiberpflichten, Nachrüstung, Energetische Inspektion
  • u. a. mit Aussagen zu den Grundsätzen und den Arten von Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweisen, zur Ausstellung, zu Angaben in Energieausweisen (§ 85), zur Vorlagepflicht bei Verkauf u. a. auch durch Immobilienmakler
  • Teil 6: Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
    u. a. mit Aussagen zu Fördermitteln und geförderten Maßnahmen
  • Teil 7: Vollzug
    u. a. mit Aussagen zur Erfüllungserklärung des Bauherrn oder Eigentümers des zu errichtenden Gebäudes, dass die Anforderungen des Gesetzes eingehalten wurden, weiterhin zu Behördlichen Befugnissen, Befreiungen auf Antrag bei unbilligen Härten zur Erfüllung der Anforderungen
  • Teil 8: Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
    u. a. mit Aussagen zu kleinen Gebäuden (nicht mehr als 50 m² Nutzfläche) und Gebäuden aus Raumzellen, gemischt genutzte Gebäude, Wärmeversorgung im Quartier
  • Teil 9: Übergangsvorschriften und anschließend Anlagen
    u. a. zur Technischen Ausrüstung der Gebäude, zu Primärenergiefaktoren, zu Energieeffizienzklassen von Gebäuden (Anlage 10).
Der Anwendungsbereich des GEG bezieht sich nach § 2 auf:
  • Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und
  • deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Nicht Gegenstand des GEG ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden.
Mit dem GEG wird auf einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien für den Gebäudebetrieb gezielt. Insbesondere die vorher seit 2014 mit der Energieeinsparverordnung bestimmten Ausrichtungen zu wirtschaftlich vertretbaren Anhebungen der energetischen Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude, für Neubauten, zum baulichen Wärmeschutz, zur Anlagentechnik sowie zum Primärenergiebedarf erhielten weitere Untersetzung.
Speziell die Bauherren und vor allem die öffentlichen Auftraggeber werden mit dem GEG verpflichtet, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien vorzusehen sowie mit danach gebäudenah erzeugtem Strom den Wärme- und Kältebedarf im Neubau mindestens zu 15 % zu decken. Dabei fällt bei Nichtwohngebäuden eine „Vorbildfunktion der öffentlichen Hand“ (angeführt in § 4 im GEG) zu, über die in geeigneter Weise zu berichten ist, vom Bund jeweils im Klimaschutzbericht der Bundesregierung.
Werden Renovierungen geplant, muss dafür eine Energieberatung erfolgen. Bei Bestandsgebäuden sind bestimmte Pflichten für Nachrüstungen bzw. Austausch zu erfüllen. Mit dem GEG sollen die EU-Vorgaben für Niedrigstenergie-Gebäude umgesetzt werden. Werden die Mindestvorgaben bei einem Neubau übertroffen, bestehen Möglichkeiten der Förderung, beispielsweise durch steuerliche Maßnahmen und zinsgünstige Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), näher erläutert unter Energieeffizient Bauen (KfW-Förderung) und Energieeffizient Sanieren (KfW-Förderung).
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