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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, ist ein Bundesgesetz, das einen sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und die zunehmende Nutzung von Erneuerbarer Energie vorsieht. Es ist ein wichtiger Beitrag für den Klimaschutz.

Was regelt das GEG allgemein?

Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ wird kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder umgangssprachlich Heizungsgesetz genannt. Es trat am 1. November 2020 in Kraft.
Mit Inkrafttreten des GEG wurden drei Gesetze bzw. Verordnungen zusammengeführt:

Das sind die Ziele des GEG

Mit der ganzheitlichen Herangehensweise soll ein wichtiger Beitrag zur Sanierung von Gebäuden und damit für den Klimaschutz geleistet werden. Grundlagen lieferten EU-Vorschriften wie die EU-Gebäuderichtlinie, nach der alle Gebäude ab 2021 als Niedrigstenergie-Gebäude zu errichten sind.
Folgende Ziele sollen mit dem GEG erreicht werden:
  • möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden,
  • zunehmende Nutzung Erneuerbarer Energien für den Gebäudebetrieb und
  • die Abhängigkeit von fossilen Energien auch im Gebäudebereich überwinden.
Im umgangssprachlich „Heizungsgesetz“ genannten GEG wurden drei Gesetze bzw. Verordnungen zusammengeführt: Das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.
Im umgangssprachlich „Heizungsgesetz“ genannten GEG wurden drei Gesetze bzw. Verordnungen zusammengeführt: Das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Bild: © f:data GmbH

Was steht im GEG?

Die seit 2014 mit der Energieeinsparverordnung geltenden Ausrichtungen wurden spezifiziert und verschärft, z. B. für:
  • Neubauten,
  • baulichen Wärmeschutz,
  • Anlagentechnik,
  • Primärenergiebedarf sowie
  • wirtschaftlich vertretbare Anhebungen energetischer Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude.
Bauherren werden mit dem GEG verpflichtet, mindestens eine Form der Erneuerbaren Energien vorzusehen und den Wärme- und Kältebedarf im Neubau mindestens zu 15 % (gilt voraussichtlich bis 31.12.2023) hieraus zu decken.
Werden grundlegende Renovierungen geplant, muss dafür eine Energieberatung erfolgen. Bei Bestandsgebäuden sind bestimmte Pflichten für Nachrüstungen bzw. Austausch zu erfüllen.
Bei Nichtwohngebäuden, die durch die öffentliche Hand errichtet oder grundlegend renoviert werden, kommt zudem eine „Vorbildfunktion der öffentlichen Hand“ zum Tragen. Hier muss sie prüfen, ob Anlagen zur Bereitstellung Erneuerbarer Energien errichtet werden können. Wird dies umgesetzt, muss darüber öffentlich berichtet werden (§ 4 im GEG).
Mit dem GEG sollen die EU-Vorgaben für Niedrigstenergie-Gebäude umgesetzt werden. Werden die Mindestvorgaben bei einem Neubau übertroffen, bestehen Möglichkeiten der Förderung, z. B. durch steuerliche Maßnahmen und zinsgünstige Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Details dazu lesen Sie hier:

So ist das GEG gegliedert

Das GEG ist in neun Teile untergegliedert:
  • Teil 1: Allgemeiner Teil
    u. a. mit Aussagen zum Ziel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen.
  • Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude
    u. a. mit Aussagen zum Niedrigstenergie-Gebäudestandard (§ 10), Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, Berechnungsgrundlagen, Nutzung erneuerbarer Energien.
  • Teil 3: Bestehende Gebäude
    u. a. mit Aussagen zu Anforderungen und Nutzung erneuerbarer Energien, wobei nach § 23 ein aus erneuerbaren Energien erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes in Abzug gebracht werden darf, zur Nachrüstung bestehender Gebäude, z. B. zur Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 47).
  • Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
    u. a. mit Aussagen zur Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen, Betreiberpflichten, Nachrüstung, Energetische Inspektion.
  • Teil 5: Energieausweise
    u. a. mit Aussagen zu den Grundsätzen und den Arten von Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweisen, zur Ausstellung, zu Angaben in Energieausweisen (§ 85), zur Vorlagepflicht bei Verkauf auch durch Immobilienmakler.
  • Teil 6: Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
    u. a. mit Aussagen zu Fördermitteln und geförderten Maßnahmen.
  • Teil 7: Vollzug
    u. a. mit Aussagen zur Erfüllungserklärung des Bauherrn oder Eigentümers des zu errichtenden Gebäudes, dass die Anforderungen des Gesetzes eingehalten wurden, weiterhin zu Behördlichen Befugnissen, Befreiungen auf Antrag bei unbilligen Härten zur Erfüllung der Anforderungen.
  • Teil 8: Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
    u. a. mit Aussagen zu kleinen Gebäuden (nicht mehr als 50 m² Nutzfläche) und Gebäuden aus Raumzellen, gemischt genutzte Gebäude, Wärmeversorgung im Quartier.
  • Teil 9: Übergangsvorschriften und anschließend Anlagen
    u. a. zur Technischen Ausrüstung der Gebäude, zu Primärenergiefaktoren, zu Energieeffizienzklassen von Gebäuden (Anlage 10).
Der Anwendungsbereich des GEG bezieht sich nach § 2 auf:
  • Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und
  • deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Nicht Gegenstand des GEG ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden.

Die Novellierung des GEG ab 01.01.2024

Was ist neu?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll ab 1. Januar 2024 gelten. Viele Regelungen greifen aber erst in den kommenden Jahren. Das Gesetz soll so nach und nach für mehr Klimaschutz im Gebäudebereich sorgen.
  • Heizungen sollen ab 2024 mit einem Anteil von mindestens 65 % Erneuerbarer Energien betrieben werden. Die Regelungen des GEG sollen ab 2024 erst einmal nur für Neubaugebiete gelten (§71).
  • Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden gelten die Regelungen erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ablaufen (in kleinen Kommunen im Jahr 2028, in Kommunen ab 100.000 Einwohner 2026). Erst wenn die Pläne in den einzelnen Gebieten vorliegen, sollen die Regelungen auch für Bestandsgebäude gelten.
  • Verschärfung der Anforderungen für:
    • die Erweiterung von Nichtwohngebäuden und
    • die Versorgung von Hallen (Raumhöhe > 4 m) durch Erneuerbare Energie.
  • Das GEG sieht eine Beratungspflicht bei neuen Heizungen vor, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Energieberater, Schornsteinfeger, Heizungsinstallateure oder Elektrotechniker sollen zu Auswirkungen der Wärmeplanung und Kostenrisiken informieren.

Welche Heizmöglichkeiten sind erlaubt?

Zur Erfüllung der 65-%-EE-Pflicht werden verschiedene Möglichkeiten (§ 71) festgelegt, z. B.:
  • elektrische Wärmepumpen,
  • Pellet- und Holzheizungen,
  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • Stromdirektheizung,
  • Solarthermieanlage,
  • Heizungsanlage auf Basis von blauem / grünem Wasserstoff,
  • Gasheizungen können noch bis 2024 eingebaut werden; sie müssen wasserstofftauglich sein und später umgerüstet werden können, sowie
  • Ölheizungen in Bestandsgebäuden, die 65 Prozent erneuerbare Kraftstoffe beimischen können.
Regelmäßige Überprüfungen und ggf. Anpassungen des GEG sind vorgesehen.

Was sagt der Experte dazu?

Experten-Tipp
"Das GEG 2024 ist öffentlichkeitswirksam und teilweise sehr polemisch diskutiert worden. Zu Unrecht! Das Gesetz bietet zahlreiche Übergangslösungen und individuelle Heizungsvarianten können berücksichtigt werden. Bei all dem steht das übergeordnete Ziel des Klimaschutzes weiterhin im Mittelpunkt und die lang geforderte Wärmewende erhält einen wichtigen Impuls.“
Herzlichen Dank an Dipl.-Ing. Philipp Danz von b&d Energie- und Umwelttechnik GmbH in Weimar für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Philipp Danz
Ein Artikel von
  • Dipl.-Ing. (FH) Energie- und Versorgungstechnik und M. Sc. Energiemanagement
  • Geschäftsführer bei b&d Energie- und Umwelttechnik GmbH in Weimar
  • Tel: 03643 4920869
  • Web.: www.bd-energie.de
  • E-Mail: danz@bd-energie.de
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Wärmeschutz nach LBO und GEG im Griff

DIN 4108 Beiblatt 2 bei baunormenlexikon.de
DIN 4108 Beiblatt 2 bei baunormenlexikon.de
Die Wärmeschutz-Anforderungen nach Landesbauordnungen und Gebäudeenergiegesetz GEG werden durch die DIN 4108 – Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden konkretisiert. Die Nachweisführung erfolgt nach DIN V 4108-6, DIN V 4701-10 und DIN V 18599-2.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Gebäudeenergiegesetz (GEG)"

Ausgabe 2019-06
Dieses Beiblatt enthält Planungsbeispiele zur Verminderung von Wärmebrückenwirkungen. Das Beiblatt stellt Prinzipien von Anschlussdetails aus dem Hochbau dar. Dargestellt werden Planungs- und Ausführungsbeispiele nur unter dem Aspekt des Wärmeschutze...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 4108 Beiblatt 2 (2019-06)
Die angegebenen Kategorien A und B beschreiben zwei unterschiedliche energetische Niveaus, wobei Kategorie B als höherwertiger einzustufen ist. Die Kategorie B umfasst auch immer die Kategorie A.Der anzusetzende Wärmebrückenzuschlag Δ UWB für die Kat...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Wärmedämmung ohne Ummantelung DIN 4140 an Rohrleitung, Außendurchmesser 15 mm, im Gebäude, Wärmeverteilungsleitungen zwischen beheizten Räumen gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Fußbodenaufbau 50 %, Dämmung aus Polyolefin-Schaum (PE-F) DIN EN 14313,...
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