Bauplanung

Erfolgshonorar nach HOAI

Erfolgshonorar nach HOAI
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Für Leistungen bei der Bauplanung war im alten § 7 Abs. 6 der HOAI-2013 vorbestimmt, dass ein „Erfolgshonorar“ zusätzlich zum vereinbarten Honorar nach den Sätzen in den Honorartafeln vereinbart werden konnte. Als Voraussetzung galt, dass Planungsleistungen technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, näher erläutert unter Bonus-Malus-Regelung nach HOAI.
Nach neu § 7 Abs. 1 in der novellierten HOAI-2021 richtet sich das Honorar grundsätzlich nach der Vereinbarung, die von den Vertragspartnern in Textform getroffen wird. Die Von-Bis-Beträge in den Honorartafeln gelten nicht mehr im Sinne von „Mindest- und Höchstsätzen“ und sind nicht mehr verbindlich vorzugeben, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
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