HOAI

Honorarvereinbarung zu HOAI-Leistungen

Honorarvereinbarung zu HOAI-Leistungen
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Das Honorar als Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen bei der Bauplanung kann nach allen Formen frei vereinbart werden. Soweit die Leistungen durch die HOAI erfasst sind, können für die Honorarvereinbarung und Honorarabrechnung die Regelungen nach der novellierten HOAI 2021 herangezogen werden, die als Preisrecht weiter bestehen bleiben. Aussagen zur Honorarvereinbarung werden in § 7 der HOAI 2021 getroffen, die für ab 1. Januar 2021 zu begründende Vereinbarungen anzuwenden sind.
Maßgebend für die Vereinbarung und Ermittlung des Honorars sind die zu erbringenden Grundleistungen nach HOAI jeweils zu den einzelnen
Weiterhin können neben Grundleistungen auch Besondere Leistungen nach HOAI nach § 3 Abs. 2 HOAI frei vereinbart werden. Das gilt auch zu Besonderen Leistungen für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet werden, soweit sie dort keine Grundleistungen sind. Zu beachten ist dabei jedoch die Wirtschaftlichkeit.
Das Honorar für Bauplanungsleistungen richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien nach § 7 Abs. 1 in HOAI 2021 künftig in Textform (anstelle vorher in Schriftform) treffen können. Zur Vereinbarung des Honorars werden in der HOAI Honorare in Honorartafeln ausgewiesen, die nach § 2 a Abs. 1 in HOAI 2021 als „Orientierungswerte“ in einer Honorarspanne zwischen unterem Wert als Basishonorarsatz und dem oberen Honorarsatz gelten. Sofern in einer Honorarvereinbarung kein Honorar der Höhe nach vereinbart wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz (Von-Wert) als vereinbart.
Die Von-Bis-Werte sind nicht mehr als verbindliche Ansätze im Sinne von Mindest- und Höchstsätzen bzw. nicht zu unter- oder überschreitende Grenzwerte. Folglich dürfen sie nicht mehr verbindlich vorgegeben werden, weil sie nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 mit dem EU-Recht nicht vereinbar sind.
Die Honorartafeln sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet. Honorare mit Von-Bis-Spannen werden für jeden Leistungsbereich nach den einzelnen Honorarzonen nach HOAI und den zugrunde liegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbaren Kosten nach HOAI oder Verrechnungseinheiten untergliedert.
Neu gefasst wurde in § 10 Abs.1 der HOAI 2021, dass die Honorargrundlage für Grundleistungen auch durch Vereinbarung angepasst werden kann, wenn sich die Vertragspartner während der Laufzeit des Vertrages darauf einigten, dass der Umfang der beauftragten Leistung, der anrechenbaren Kosten nach HOAI, Flächen oder Verrechnungseinheiten geändert wird. Einigen sich die Vertragsparteien auf eine Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die Honorargrundlagen (anrechenbare Kosten, Flächen, Verrechnungseinheiten) ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen auch entsprechend des Anteils an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.
Zu beachten bei einer Honorarvereinbarung mit einem Verbraucher als Auftraggeber ist durch Architekten und Ingenieure als Auftragnehmer, dass ihnen neu nach § 7 Abs. 2 HOAI gegenüber dem Verbraucher eine Hinweispflicht vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung obliegt. Hinzuweisen ist darauf, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt dies nicht, gilt dann der Basishonorarsatz zu den Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars als vereinbart.
Für Leistungen bei der Bauplanung kann mit Bezug auf § 7 Abs. 6 HOAI auch ein Erfolgshonorar nach HOAI zusätzlich zum vereinbarten Honorar auf Grundlage der Regelungen zur Honorierung nach Honorartafeln vereinbart werden. Das Erfolgshonorar ist schriftlich zu vereinbaren. Es kann bis zu 20 % des vereinbarten Honorars betragen. Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein Malus-Honorar (siehe hierzu Bonus-Malus-Regelung nach HOAI) in Höhe von bis zu 5 % des Honorars schriftlich vereinbart werden.
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