HOAI

Bonus-Malus-Regelung nach HOAI

Bonus-Malus-Regelung nach HOAI
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Das Honorar als Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen ist nach den Regelungen im neugefassten § 7 der novellierten HOAI - 2021 grundsätzlich durch die Vertragspartner in Textform zu vereinbaren. Die bereits mit der HOAI 2009 eingeführte Bonus-Malus-Regelung nach HOAI gilt praktisch weiter. Es kann ein Honorar über die unteren oder oberen Beträge der „Orientierungswerte“ in den Honorartafeln zu den Planungsleistungen in der novellierten HOAI-2021 vereinbart werden, folglich auch im Sinne eines Erfolgs- oder Malushonorars.
Die Von-Bis-Beträge in den Honorartafeln der HOAI sind nicht mehr im Sinne von „Mindest- und Höchstsätzen“ zu verstehen und nicht mehr verbindlich vorzugeben. Sie verstoßen gegen EU-Recht, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
Ein Erfolgs- bzw. Malushonorar wurde alt in § 7 Abs. 6 HOAI-2013 ausgerichtet:
  • bis auf 20 % (Bonus) des vereinbarten Honorars zu Planungsleistungen, die „technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards“ führen sowie
  • bis zu 5 % (Malus) bei Überschreitung der festgelegten anrechenbaren Kosten nach HOAI.
Die Kostenunterschreitung kann dabei nur durch Verminderung der vertraglich festgelegten Standards erreicht worden sein. Zu prüfen wäre, dass sich ein Bonus beispielsweise nicht infolge einer Senkung von Preisen für Stoffe auf dem Baustoffmarkt und damit aus geringeren Kosten ergibt. Bei einem Bonus als höherem Honorar sollte von vornherein eindeutig festgelegt und in der Folge dokumentiert werden, wie sich die Kosten entwickeln. Letztlich bliebe vom Planer als Anspruchssteller nachzuweisen, dass auch die Kostenunterschreitungen auf den vertraglich fixierten Aspekten beruhen.
Werden die einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten jedoch überschritten, kann ein geringeres Honorar unterhalb des Orientierungswerts in den Honorartafeln vereinbart werden.
Ist die Kostenüberschreitung auf vom Planer nicht zu beeinflussende Faktoren zurückzuführen, wird der Planer eine Kürzung streitig machen. Die diesbezügliche Regelung in der HOAI ist nicht eindeutig genug und bedarf mit der Vereinbarung einer Malus-Regelung im speziellen Fall einer inhaltlichen Präzisierung.
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