HOAI

HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen

HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen
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Das Honorar als Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen kann nach den Regelungen in der novellierten HOAI (Fassung 2021) vereinbart und berechnet werden, worauf auch auf weitere nähere Erläuterungen unter Honorargrundlagen nach HOAI verwiesen sei.
Dem Honorar zu den Grundleistungen nach HOAI sind nach § 6 Abs. 1 in der HOAI 2021 zugrunde zu legen:
In den einzelnen Honorartafeln gelten die ausgewiesenen Honorarsätze neu nach § 2 Abs. 1 in HOAI 2021 nur noch als „Orientierungswerte“, die an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind. Die Orientierungswerte umfassen für jeden Leistungsbereich eine Von-Bis-„Honorarspanne“ vom unteren Wert als Basishonorarsatz nach HOAI bis zum oberen Honorarsatz, jeweils gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrundeliegenden Flächen, anrechenbaren Kosten oder Verrechnungseinheiten.
Die Honorarsätze können künftig frei nach allen Formen vereinbart werden und die Orientierungswerte auch unter- bzw. überschreiten. Bei der Vergabe von Planungsleistungen nach HOAI dürfen Angebote nicht aus dem Grund ausgeschlossen werden, weil sie Orientierungswerte unterschreiten oder überschreiten. Die vorher nach der HOAI 2013 zu den Honorartafeln bezeichneten „Mindest- und Höchstsätze“ zu Grundleistungen waren mit dem EU-Recht (Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019) nicht vereinbar und sind folglich nicht mehr verbindlich vorzugeben. Zur Anwendung der HOAI für die Übergangszeit bis 31. Dezember 2020 erging vom BMI ein Erlass vom 5. August 2019 mit Hinweisen zur Verfahrensweise dem EuGH-Urteil. In den RBBau wurden Vertragsmuster in der Form angepasst, dass „frei bestimmbare Zu- und Abschläge in Prozent“ vorgesehen werden konnten.
Wurden Honorarvereinbarungen von öffentlichen Auftraggebern mit Architekten und Ingenieuren vor dem Urteil abgeschlossen, sind diese vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung weiterhin als wirksam anzusehen, soweit bei der Vergabe von damals geltenden Mindest- und Höchstsätzen ausgegangen wurde. Ein Anspruch auf Anpassung von Honorarsätzen bestand grundsätzlich nicht, auch nicht bei einem Verlangen nach Anpassung des Honorars an den Mindestsatz der HOAI im Rahmen von Stufenverträgen bei Abruf einer weiteren Leistungsstufe.
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