Bauabrechnung

Fertigstellungsbescheinigung

Eine "Fertigstellungsbescheinigung" fand Berücksichtigung bei einem Werkvertrag nach BGB bis zum 31. Dezember 2008. Nach dem Gesetz zur Forderungssicherung (FoSiG vom 23.10.2008) wurde die Fertigstellungsbescheinigung in § 641a BGB ersatzlos mit Wirksamkeit ab 1. Januar 2009 gestrichen.
Vorher kam die Anwendung praktisch einer Abnahme gleich, wenn dem Bauunternehmer von einem Gutachter oder Sachverständigen (beauftragt vom Bauunternehmer) eine Bescheinigung darüber erteilt wurde, dass das versprochene Werk oder auch ein Teil desselben hergestellt und fertiggestellt sowie frei von Mängeln ist.
Eine Abnahme der Bauleistungen in Verantwortung des Bauherrn als Auftraggeber bzw. Besteller oder Verbraucher setzt aber voraus, dass die Bauleistungen vertragsgemäß fertiggestellt und im Wesentlichen mängelfrei sind. Dazu wird empfohlen, dass der Bauunternehmer dies dem Bauherrn in Sinne einer "Fertigstellungsmeldung " mitteilt. Dies kann und sollte zugleich mit dem Verlangen zur Abnahme und eines Terminvorschlags für selbige verbunden werden. Die allgemein übliche Fertigstellungsmeldung hat jedoch keine Beziehung zur früheren Fertigstellungsbescheinigung.
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