Nebenleistungen sind Leistungen, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören (vgl. § 2 Abs. 1 in der VOB, Teil B), z. B. - Einrichten und Räumen der Baustelle,
- Vorhalten der Baustelleneinrichtung,
- Liefern der Betriebsstoffe,
- Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen,
- Befördern aller Stoffe und Bauteile u. a.
Was im Einzelnen zu den Nebenleistungen zählt, steht in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB, Teil C im Abschnitt 4.1 der DIN 18299 - Allgemeine Regeln für Bauarbeiten: 4.1.1 Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte und der gleichen.
4.1.2 Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und der gleichen.
4.1.3 Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten einschließlich des Vorhaltens der Meßgeräte, Lehren, Absteckzeichen usw., des Erhaltens der Lehren und Absteckzeichen während der Bauausführung und des Stellens der Arbeitskräfte, jedoch nicht Leistungen nach VOB/B § 3 Abs. 2.
4.1.4 Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und den behördlichen Bestimmungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.4.
4.1.5 Beleuchten, Beheizen und Reinigen der Aufenthalts- und Sanitärräume für die Beschäftigten des Auftragnehmers.
4.1.6 Heranbringen von Wasser und Energie von den vom Auftraggeber auf der Baustelle zur Verfügung gestellten Anschlußstellen zu den Verwendungsstellen.
4.1.7 Liefern der Betriebsstoffe.
4.1.8 Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge.
4.1.9 Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch wenn sie vom Auftraggeber beigestellt sind, von den Lagerstellen auf der Baustelle bzw. von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Obergabestellen zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern.
4.1.10 Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muss, und seine etwa erforderliche Beseitigung.
4.1.11 Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren.
4.1.12 Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers bis zu einer Menge von 1 μ P, soweit der Abfall nicht schadstoffbelastet ist.
In den einzelnen DIN-Vorschriften zu den Gewerken, wie z. B. DIN 18330 – Mauerarbeiten – sind ebenfalls Nebenleistungen für das betreffende Gewerk im Abschnitt 4.1 angeführt.
Diese Leistungen müssen in einem Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt werden. Dann sind sie mit in den Kosten der Einheitspreise des Leistungsverzeichnisses (LV) zu kalkulieren. Werden Nebenleistungen jedoch in einem Leistungsverzeichnis ausgeschrieben, wie in der Praxis oft die Baustelleneinrichtung, so werden sie zu einer Normalposition in der Kalkulation und im Angebot ist dafür ein Einheitspreis auszuweisen.