Normen

Nebenleistungen nach VOB/C

Nebenleistungen müssen im Leistungsverzeichnis nicht angeführt werden. Sie gehören auch ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.

Was sind Nebenleistungen?

Nebenleistungen sind Leistungen, die entsprechend § 2 Abs. 1 in VOB Teil B auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören. Sie gelten allgemein als untrennbar mit der Hauptleistung einer Baumaßnahme verbunden.
Nebenleistungen müssen zu einer Baumaßnahme in einem Leistungsverzeichnis (LV) nicht ausgeschrieben bzw. angeführt werden.

Was zählt zu Nebenleistungen?

Was zu den Nebenleistungen zählt, wird in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB Teil C im Abschnitt 4.1 der DIN 18299 – Allgemeine Regeln für Bauarbeiten (Ausgabe September 2023) – angeführt. Hier eine Auswahl:
  • 4.1.1 Einrichten und Räumen der Baustelle, einschließlich der Geräte.
  • 4.1.2 Vorhalten der Baustelleneinrichtung, einschließlich der Geräte und dergleichen.
  • 4.1.7 Liefern der Betriebsstoffe.
  • 4.1.8 Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge.
  • 4.1.9 Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch wenn sie vom Auftraggeber beigestellt sind, von den Lagerstellen auf der Baustelle bzw. von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Übergabestellen zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern.
  • 4.1.11 Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühre.
Details dazu finden Sie hier auf baunormenlexikon.de.
Zu den Nebenleistungen gehört u. a. auch die Einrichtung der Baustelle.
Zu den Nebenleistungen gehört u. a. auch die Einrichtung der Baustelle. Bild: © f:data GmbH

Nebenleistungen in speziellen Gewerken

In den einzelnen DIN-Vorschriften wie z. B. ATV DIN 18330 – Mauerarbeiten, ATV DIN 18353 – Estricharbeiten u. a. werden ebenfalls Nebenleistungen für das betreffende Gewerk jeweils im Abschnitt 4.1 angeführt. Sie erweitern und / oder grenzen die o. a. allgemeinen Aussagen nach ATV DIN 18299 gewerkbezogen ein.
Spezielle Aussagen mit teils ergänzenden Erläuterungen zu einzelnen Positionen in den ATV DIN sind im Baunormenlexikon aufrufbar.
Einer besonderen Beachtung fällt dabei dem „Auf- und Umbauen sowie Vorhalten der Arbeits- und Schutzgerüste sowie Traggerüste der Bemessungsklasse A“ zu. Soweit diese Gerüste bei Rohbaugewerken (z. B. Mauer-, Betonarbeiten u. a.) für die eigene Leistung notwendig sind, zählen sie zu den Nebenleistungen.
Bei Ausbaugewerken (z. B. Maler- und Lackierarbeiten) stellen Gerüste für eigene Leistungen ebenfalls Nebenleistungen dar, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des dafür erforderlichen Gerüstes liegt. Hier finden Sie weitere Infos dazu: Gerüste als Nebenleistung in ATV.

Abgrenzung zu „Besonderen Leistungen“

Nebenleistungen grenzen sich von „Besonderen Leistungen“ als allgemein in einem Leistungsverzeichnis auszuschreibende Leistungen ab.
Nebenleistungen müssen nicht, können aber auch in einem LV ausgeschrieben bzw. angeführt werden. Wird dies vorgesehen, so werden die ausgeschriebenen Teilleistungen im LV dann zu einer Normalposition. In der Baupraxis wurden in den letzten Jahrzehnten zunehmend Leistungen für die Baustelleneinrichtung als Teilleistungen ausgeschrieben und folglich wie „Besondere Leistungen“ angesehen.
Anzutreffen ist oft auch die Trennung beispielsweise von Leistungen für das Einrichten der Baustelle und das Vorhalten der Baumaschinen und Geräte während der Bauzeit, teils als Nebenleistungen und teils als ausgeschriebene Teilleistungen. Verwiesen sei hier auch auf Aussagen zur Baustelleneinrichtung im Leistungsverzeichnis.

Wie werden Nebenleistungen in der Kalkulation berücksichtigt?

Für Nebenleistungen ohne Anführung im Leistungsverzeichnis ist kein Ausweis eines Einheitspreises (EP) im LV vorgesehen. Zu kalkulieren sind die Nebenleistungen dann vorwiegend im Rahmen und als Bestandteil der Baustellengemeinkosten (BGK).
Wurden eigentliche Nebenleistungen im LV als Normalpositionen ausgeschrieben, dann sind für diese Teilleistungen auch ein Einheitspreis zu kalkulieren und im LV auszuweisen. Die Kalkulation entspräche dann dem Kalkulationsverfahren, wie für jede andere Normalposition.

Nebenleistungen versus Besondere Leistungen

Die Unterschiede von Nebenleistungen und Besonderen Leistungen werden hier an Beispielen aus ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen“ gezeigt:
NebenleistungenBesondere Leistungen
Nebenleistungen müssen im Leistungsverzeichnis nicht angeführt werden. Sie gehören auch ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Dazu gehören z. B.:Besondere Leistungen gehören zur vertraglichen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. Dazu gehören z. B.:
  • Einrichten und Räumen der Baustelle
  • Erfüllen von Aufgaben der Planung oder der Koordinierung gemäß Baustellenverordnung
  • Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge
  • Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer
  • Vorhalten der Baustelleneinrichtung
  • Besondere Prüfung von Stoffen, die der Auftraggeber liefert
  • Befördern aller Stoffe und Bauteile
  • Besondere Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen
  • Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser
  • Besondere Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser und Grundwasser
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Nebenleistung oder Besondere Leistung?

Neue VOB/C 2023
NebenleistungenBesondere Leistungen
  • Einrichten und Räumen der Baustelle
  • Vorhalten der Baustelleneinrichtung
  • Messungen für das Ausführen und Abrechnen der Arbeiten
  • Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zum Arbeitsschutz
  • Liefern der Betriebsstoffe
  • Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge
  • Befördern aller Stoffe und Bauteile
  • Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser
  • Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer
  • Erfüllen von Aufgaben der Planung oder der Koordinierung gemäß Baustellenverordnung
  • Besondere Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen
  • Besondere Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser und Grundwasser
  • Besondere Prüfung von Stoffen, die der Auftraggeber liefert

Nebenleistungen und Besondere Leistungen nach ATV DIN 18299
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Die ATV der VOB/C regeln für jedes Gewerk die Nebenleistungen und Besonderen Leistungen. Unabdingbar für Ihre Abrechnung: Welche Leistungen müssen Sie auch ohne Erwähnung im Vertrag erbringen? Welche Besonderen Leistungen können Sie zusätzlich abrechnen? Mit bauormenlexikon.de haben Sie alle Nebenleistungen und Besonderen Leistungen im Griff. Genau für Ihr Gewerk.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Nebenleistungen nach VOB/C"

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Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Die ATV DIN 18302 „Spezialtiefbaua...
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Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Verkehrswegebauarbeiten, für die Ausführung von Oberbauschichten ohne Bindemittel bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abre...
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Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Rollladenarbeiten bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für das Herstellen und Einbauen vo...
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Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 20 kV bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abr...
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Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für die Ausführung von Gebäudeautomationsanlagen bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten.Diese Norm gilt für die...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18301 (2023-09)
Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:4.1.1 Erhalten der Nutzbarkeit des Arbeitsplanums.4.1.2 Feststellen des Zustands der Straßen- und Geländeoberflächen, der Vorfluter und dergleichen nach § 3 Abs. 4 VOB/B.4....
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Auszug im Originaltext aus DIN 18300 (2019-09)
Historische Änderungen:Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:4.1.1 Feststellen des Zustands der Straßen- und Geländeoberflächen, der Vorfluter und dergleichen nach § 3 Abs. 4 VOB/B.4.1.2 Herstellen von behelfsm...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18315 (2023-09)
Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:4.1.1 Feststellen des Zustands der Straßen- und Geländeoberflächen, der Vorfluter und dergleichen nach § 3 Abs. 4 VOB/B. Anmerkung zu 4.1.14.1.2 Herstellen von behelfsmäßig...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18302 (2023-09)
Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:4.1.1 Unterhalten des Arbeitsplanums.4.1.2 Bereitstellen der für Ausbauarbeiten notwendigen Produktdatenblätter.4.1.3 Mehrverbrauch von Einbau- und Füllstoffen bis 10 % des...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18351 (2023-09)
Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:4.1.1 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Arbeits- und Schutzgerüsten für die eigene Leistung, sofern die zu bearbeitenden Flächen an keiner Stelle mehr als 3,50 m üb...
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DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18382 (2023-09)
Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:4.1.1 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern der Montageort nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des hierfür erforderlichen...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18301 (2023-09)
Als Nebenleistung, für die unter den Voraussetzungen der ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4.1, eine besondere Ordnungszahl (Position) vorzusehen ist, kommt insbesondere das Umsetzen der Bohreinrichtung von Bohransatzpunkt zu Bohransatzpunkt bei Bohrungen z...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18349 (2023-09)
Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:4.1.1 Dokumentation zum Nachweis der Güte von Stoffen und Bauteilen sowie der Konformität des Spritzbetons und Betonersatzes aus Spritzmörtel nach DIN EN 14487 (alle Teile...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18360 (2019-09)
Änderungen 2019-09:Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:4.1.1 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Leistungen, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,5...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18355 (2019-09)
Historische Änderungen:Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:4.1.1 Einbauen erforderlicher Unterlegkeile und Herstellen von Auffütterungen.4.1.2 Auf-, Um- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten für eigene Lei...
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