Normen

Nebenleistungen

Nebenleistungen müssen im Leistungsverzeichnis nicht angeführt werden. Sie gehören auch ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.

Was sind Nebenleistungen?

Nebenleistungen sind Leistungen, die entsprechend § 2 Abs. 1 in VOB Teil B auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören. Sie gelten allgemein als untrennbar mit der Hauptleistung einer Baumaßnahme verbunden.
Nebenleistungen müssen zu einer Baumaßnahme in einem Leistungsverzeichnis (LV) nicht ausgeschrieben bzw. angeführt werden.

Was zählt zu Nebenleistungen?

Was zu den Nebenleistungen zählt, wird in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB Teil C im Abschnitt 4.1 der DIN 18299 – Allgemeine Regeln für Bauarbeiten – angeführt. Hier eine Auswahl:
  • 4.1.1 Einrichten und Räumen der Baustelle einschließlich der Geräte
  • 4.1.2 Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich der Geräte und dergleichen
  • 4.1.7 Liefern der Betriebsstoffe
  • 4.1.8 Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge
  • 4.1.9 Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch wenn sie vom Auftraggeber beigestellt sind, von den Lagerstellen auf der Baustelle bzw. von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Übergabestellen zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern
Details dazu finden Sie hier auf baunormenlexikon.de
Gemischte Bauflächen können nach Wohn- und Gewerbegebieten untergliedert werden.
Gemischte Bauflächen können nach Wohn- und Gewerbegebieten untergliedert werden. Bild: © f:data GmbH

Nebenleistungen in speziellen Gewerken

In den einzelnen DIN-Vorschriften wie z. B. ATV DIN 18330 – Mauerarbeiten, ATV DIN 18353 – Estricharbeiten u. a. werden ebenfalls Nebenleistungen für das betreffende Gewerk jeweils im Abschnitt 4.1 angeführt. Sie erweitern und / oder grenzen die o. a. allgemeinen Aussagen nach ATV DIN 18299 gewerkbezogen ein.
Spezielle Aussagen mit teils ergänzenden Erläuterungen zu einzelnen Positionen in den ATV DIN sind im Baunormenlexikon aufrufbar.
Einer besonderen Beachtung fällt dabei dem „Auf- und Umbauen sowie Vorhalten der Arbeits- und Schutzgerüste sowie Traggerüste der Bemessungsklasse A“ zu. Soweit diese Gerüste bei Rohbaugewerken (z. B. Mauer-, Betonarbeiten u. a.) für die eigene Leistung notwendig sind, zählen sie zu den Nebenleistungen.
Bei Ausbaugewerken (z. B. Maler- und Lackierarbeiten u. a.) stellen Gerüste für eigene Leistungen ebenfalls Nebenleistungen dar, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des dafür erforderlichen Gerüstes liegt. Hier finden Sie weitere Infos dazu: Gerüste als Nebenleistung in ATV.

Abgrenzung zu „Besonderen Leistungen“

Nebenleistungen grenzen sich von „Besonderen Leistungen“ als allgemein in einem Leistungsverzeichnis auszuschreibende Leistungen ab.
Nebenleistungen müssen nicht, können aber auch in einem LV ausgeschrieben bzw. angeführt werden. Wird dies vorgesehen, so werden die ausgeschriebenen Teilleistungen im LV dann zu einer Normalposition. In der Baupraxis wurden in den letzten Jahrzehnten zunehmend Leistungen für die Baustelleneinrichtung als Teilleistungen ausgeschrieben und folglich wie „Besondere Leistungen“ angesehen.
Anzutreffen ist oft auch die Trennung beispielsweise von Leistungen für das Einrichten der Baustelle und das Vorhalten der Baumaschinen und Geräte während der Bauzeit, teils als Nebenleistungen und teils als ausgeschriebene Teilleistungen. Verwiesen sei hier auch auf Aussagen zur Baustelleneinrichtung im Leistungsverzeichnis.

Wie werden Nebenleistungen in der Kalkulation berücksichtigt?

Für Nebenleistungen ohne Anführung im Leistungsverzeichnis ist kein Ausweis eines Einheitspreises (EP) im LV vorgesehen. Zu kalkulieren sind die Nebenleistungen dann vorwiegend im Rahmen und als Bestandteil der Baustellengemeinkosten (BGK).
Wurden eigentliche Nebenleistungen im LV als Normalpositionen ausgeschrieben, dann sind für diese Teilleistungen auch ein Einheitspreis zu kalkulieren und im LV auszuweisen. Die Kalkulation entspräche dann dem Kalkulationsverfahren, wie für jede andere Normalposition.
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