Nebenleistungen müssen im Leistungsverzeichnis nicht angeführt werden. Sie gehören auch ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.
Was sind Nebenleistungen?
Nebenleistungen sind Leistungen, die entsprechend § 2 Abs. 1 in VOB Teil B auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören. Sie gelten allgemein als untrennbar mit der Hauptleistung einer Baumaßnahme verbunden. Was zählt zu Nebenleistungen?
Was zu den Nebenleistungen zählt, wird in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB Teil C im Abschnitt 4.1 der DIN 18299 – Allgemeine Regeln für Bauarbeiten (Ausgabe September 2023) – angeführt. Hier eine Auswahl: - 4.1.1 Einrichten und Räumen der Baustelle, einschließlich der Geräte.
- 4.1.2 Vorhalten der Baustelleneinrichtung, einschließlich der Geräte und dergleichen.
- 4.1.7 Liefern der Betriebsstoffe.
- 4.1.8 Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge.
- 4.1.9 Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch wenn sie vom Auftraggeber beigestellt sind, von den Lagerstellen auf der Baustelle bzw. von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Übergabestellen zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern.
- 4.1.11 Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigen der Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühre.
Zu den Nebenleistungen gehört u. a. auch die Einrichtung der Baustelle.
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Nebenleistungen in speziellen Gewerken
In den einzelnen DIN-Vorschriften wie z. B. ATV DIN 18330 – Mauerarbeiten, ATV DIN 18353 – Estricharbeiten u. a. werden ebenfalls Nebenleistungen für das betreffende Gewerk jeweils im Abschnitt 4.1 angeführt. Sie erweitern und / oder grenzen die o. a. allgemeinen Aussagen nach ATV DIN 18299 gewerkbezogen ein.
Spezielle Aussagen mit teils ergänzenden Erläuterungen zu einzelnen Positionen in den ATV DIN sind im Baunormenlexikon aufrufbar. Einer besonderen Beachtung fällt dabei dem „Auf- und Umbauen sowie Vorhalten der Arbeits- und Schutzgerüste sowie Traggerüste der Bemessungsklasse A“ zu. Soweit diese Gerüste bei Rohbaugewerken (z. B. Mauer-, Betonarbeiten u. a.) für die eigene Leistung notwendig sind, zählen sie zu den Nebenleistungen.
Bei Ausbaugewerken (z. B. Maler- und Lackierarbeiten) stellen Gerüste für eigene Leistungen ebenfalls Nebenleistungen dar, sofern die zu bearbeitende oder zu bekleidende Fläche nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des dafür erforderlichen Gerüstes liegt. Hier finden Sie weitere Infos dazu: Gerüste als Nebenleistung in ATV.
Abgrenzung zu „Besonderen Leistungen“
Nebenleistungen grenzen sich von „Besonderen Leistungen“ als allgemein in einem Leistungsverzeichnis auszuschreibende Leistungen ab.
Nebenleistungen müssen nicht, können aber auch in einem LV ausgeschrieben bzw. angeführt werden. Wird dies vorgesehen, so werden die ausgeschriebenen Teilleistungen im LV dann zu einer Normalposition. In der Baupraxis wurden in den letzten Jahrzehnten zunehmend Leistungen für die Baustelleneinrichtung als Teilleistungen ausgeschrieben und folglich wie „Besondere Leistungen“ angesehen. Anzutreffen ist oft auch die Trennung beispielsweise von Leistungen für das Einrichten der Baustelle und das Vorhalten der Baumaschinen und Geräte während der Bauzeit, teils als Nebenleistungen und teils als ausgeschriebene Teilleistungen. Verwiesen sei hier auch auf Aussagen zur Baustelleneinrichtung im Leistungsverzeichnis.
Wie werden Nebenleistungen in der Kalkulation berücksichtigt?
Wurden eigentliche Nebenleistungen im LV als Normalpositionen ausgeschrieben, dann sind für diese Teilleistungen auch ein Einheitspreis zu kalkulieren und im LV auszuweisen. Die Kalkulation entspräche dann dem Kalkulationsverfahren, wie für jede andere Normalposition.
Nebenleistungen versus Besondere Leistungen
Die Unterschiede von Nebenleistungen und Besonderen Leistungen werden hier an Beispielen aus ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen“ gezeigt: Nebenleistungen | Besondere Leistungen |
Nebenleistungen müssen im Leistungsverzeichnis nicht angeführt werden. Sie gehören auch ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. Dazu gehören z. B.: | Besondere Leistungen gehören zur vertraglichen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt sind. Dazu gehören z. B.: |
- Einrichten und Räumen der Baustelle
| - Erfüllen von Aufgaben der Planung oder der Koordinierung gemäß Baustellenverordnung
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- Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge
| - Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer
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- Vorhalten der Baustelleneinrichtung
| - Besondere Prüfung von Stoffen, die der Auftraggeber liefert
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- Befördern aller Stoffe und Bauteile
| - Besondere Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen
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- Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser
| - Besondere Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser und Grundwasser
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