VOB B

Gefahrübergang

Als Gefahrübergang gilt der Zeitpunkt, an dem die Gefahr vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber (AG) übergeht.

Inhalt und Rechtliche Grundlagen

Gefahrübergang
Bild: © f:data GmbH
Von Bedeutung bei einem Gefahrübergang ist, wer bei einer Beschädigung oder Zerstörung der ganz oder teilweise ausgeführten Bauleistungen als Gefahr die Folgen zu tragen hat. Dazu rechnen auch alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. Dazu gehören aber nicht die noch nicht eingebauten Stoffe, Bauteile und Hilfskonstruktionen sowie die dafür erforderliche Baustelleneinrichtung.
Rechtliche Bestimmungen werden hierzu getroffen zu einem:
Im Normalfall geht die Gefahr sowohl nach VOB- und Werkvertragsrecht mit der Abnahme der Bauleistungen auf den Auftraggeber über, weil der Auftraggeber während der Bauzeit auch noch nicht über sein Eigentum verfügen kann. Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer das Risiko auch für Beschädigungen und Zerstörung.

Ursachen zum Gefahrübergang

Die Bauleistung kann aber bereits vor Abnahme durch beispielsweise „höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört“ werden. Dann erfolgt der Gefahrübergang nach § 7 Abs. 1 VOB/B bereits mit dem Eintreffen der maßgebenden Umstände auf den Auftraggeber als eine Sonderregelung. Das gilt unabhängig davon, dass die Schäden bzw. Zerstörungen weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber verursacht worden und auch nicht zu vertreten sind. Hierzu trifft jedoch das Werkvertragsrecht nach BGB keine Aussage.
Schäden aus normalen Witterungsverhältnissen fallen nicht unter die Gefahrtragung. Zur Zerstörung oder Beschädigung wird auch der Diebstahl gerechnet.
Im § 644 BGB werden noch weitere Tatbestände angeführt, die durchaus auch im VOB-Vertrag herangezogen werden können. Das betrifft beispielsweise:
  • den Übergang der Gefahr auf den Besteller oder Verbraucher als Auftraggeber der Bauleistung, wenn dieser mit der Abnahme in Verzug ist,
  • den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung der Leistung infolge beigestellter Stoffe vom Besteller, die wegen Mängeln den Schaden verursachten.

Anspruch auf Vergütung

Sofern der Auftragnehmer nicht die Umstände für Beschädigung oder Zerstörung bzw. den Untergang der Leistungen zu vertreten hat bzw. Fremdeinwirkung vorliegt, steht ihm ein Vergütungsanspruch zu, näher erläutert unter Vergütung bei Gefahrenumständen. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
In Rechnung zu stellen sind nach § 6 Abs. 5 der VOB/B die betreffenden Leistungen nach den Vertragspreisen. Außerdem sind noch jene Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und nicht in dem bereits ausgeführten Teil der Leistung enthalten sind.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Gefahrübergang"

Auszug im Originaltext aus VDI 6012 Blatt 1.4 (2016-01)
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- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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