4.2.1 | Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 und Abschnitt 3.3. |
4.2.2 | Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer. |
4.2.3 | Erfüllen von Aufgaben des Auftraggebers (Bauherrn) hinsichtlich der Planung der Ausführung des Bauvorhabens oder der Koordinierung gemäß Baustellenverordnung. |
4.2.4 | Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen. |
4.2.5 | Besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen, z. B. messtechnische Überwachung, spezifische Zusatzgeräte für Baumaschinen und Anlagen, abgeschottete Arbeitsbereiche. |
4.2.6 | Leistungen für besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungsschäden, Hochwasser und Grundwasser, ausgenommen Leistungen nach 4.1.10. |
4.2.7 | Versicherung der Leistung bis zur Abnahme zugunsten des Auftraggebers oder Versicherung eines außergewöhnlichen Haftpflichtwagnisses. |
4.2.8 | Besondere Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert. |
4.2.9 | Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, z. B. Bauzäune, Schutzgerüste, Hilfsbauwerke, Beleuchtungen, Leiteinrichtungen. |
4.2.10 | Bereitstellen von Teilen der Baustelleneinrichtung für andere Unternehmen oder deren Auftraggeber. |
4.2.11 | Leistungen für besondere Maßnahmen aus Gründen des Umweltschutzes, der Landes- und Denkmalpflege. |
4.2.12 | Entsorgen von Abfall über die Leistungen nach Abschnitt 4.1.11 und Abschnitt 4.1.12 hinaus. |
4.2.13 | Schutz der Leistung, der vom Auftraggeber für eine vorzeitige Benutzung verlangt wird, seine Unterhaltung und spätere Beseitigung. |
4.2.14 | Beseitigen von Hindernissen. |
4.2.15 | Zusätzliche Maßnahmen für die Weiterarbeit bei Frost und Schnee, soweit sie dem Auftragnehmer nicht ohnehin obliegen. |
4.2.16 | Besondere Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung gefährdeter baulicher Anlagen und benachbarter Grundstücke. |
4.2.17 | Sichern von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Grenzsteinen, Bäumen, Pflanzen und dergleichen. |