Die aus Gefahrenumständen abzuleitenden Folgen können nicht dem Bauunternehmen als Auftragnehmer aufgebürdet werden. Für die nachweislich eingetretenen Schäden bzw. Zerstörungen mit Bezug auf § 7 Abs. 1 VOB/B hat der Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag eine Vergütung zu zahlen. Der Auftragnehmer wird entlastet. Ist die Schadenshöhe festgestellt, sollte der Auftragnehmer seine Ansprüche dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
Grundlage für die Vergütung bilden die Vertragspreise der vereinbarten Leistungen, die jedoch unterschiedlich nach Vertragsarten wie Einheitspreisvertrag oder Pauschalvertrag vorliegen.
Bei einem Einheitspreisvertrag sind dafür die ausgeführten und nachgewiesenen Leistungsmengen mit den Einheitspreisen aus dem Leistungsverzeichnis zu multiplizieren. Im Ergebnis steht der zu vergütende Betrag. Bei einem Pauschalvertrag ist der Anteil vom Gesamtpreis des Bauauftrags, der dem Wert der ausgeführten Leistung entspricht, zu vergüten. Dieser Anteil lässt sich in der Regel nicht einfach bestimmen. Zunächst ist dabei zu beachten, ob der Vertrag auf einem Pauschalvertrag als
- Detailpauschalvertrag oder
- Globalpauschalvertrag
basiert.
Bei einer Detailpauschalisierung liegt eine Ausschreibung mit Leistungsverzeichnis und ein Angebot mit Einheitspreisen für die Positionen im Leistungsverzeichnis zugrunde. Erst danach wurde daraus ein Pauschalvertrag abgeleitet und vereinbart. Ist beispielsweise der Bauvertrag zum Zeitpunkt der Zerstörung bzw. des Gefahrübergangs nach Addition aller Preissummen der einzelnen Leistungspositionen zu 30 % als Fertigstellungsgrad von der ehemaligen Angebotssumme ausgeführt, dann kann der Fertigstellungsgrad auch auf die vereinbarte Pauschalsumme bezogen werden.
Bei einer Globalpauschalisierung liegt in der Regel keine Ausschreibung mit einem Leistungsverzeichnis vor. Die zu erbringende Leistung ergibt sich vielmehr aus einer funktionalen Beschreibung als Ausschreibung mit Leistungsprogramm. Um die erbrachte annähernd prüfbar abrechnen zu können, muss der Auftragnehmer bei Zerstörung bzw. Gefahrübergang die Pauschalsumme nachträglich mit Einheitspreisen unterlegen bzw. aufgliedern und anschließend auf dieser Basis für die mit Aufmaß bestimmten ausgeführten Leistungsmengen die Abrechnungssumme bestimmen.
Der Bezug auf § 6 Abs. 5 VOB/B für den Vergütungsanspruch bei Gefahren in Verbindung mit § 7 Abs. VOB/B bedeutet, dass neben den Vertragspreisen dem Auftragnehmer auch noch die Kosten zu vergüten, die ihm bereits bis zum Gefahreintritt entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Das betrifft vor allem solche Kosten, die der Auftragnehmer bereits insgesamt für die Baustelle aufgewendet hat, beispielsweise für - die Baustelleneinrichtung und -ausstattung,
- für Vorhaltung von Baumaschinen und Geräten, sowohl eigener mit Vorhaltekosten und fremder Baumaschinen mit Miet- oder Leasingkosten,
- die Beschaffung von Stoffen und zwischenzeitliche Lagerung.
Ist die Baustelleneinrichtung z. B. im Leistungsverzeichnis pauschal mit einer Position (Ordnungszahl) oder mit mehreren Positionen ausgeschrieben, lässt sich relativ einfach eine Abgrenzung zu den noch zu fordernden Kosten ableiten. Bei Berücksichtigung nur in den Baustellengemeinkosten (BGK) und danach ermittelten Einheitspreisen als Vertragspreisen einschließlich von Anteilen für die Baustelleneinrichtung bedarf es einer eingehenderen Feststellung. Die Pflicht zur Vergütung der genannten Kosten anteilig bestände jedoch nur dann, wenn die Bauleistung noch nicht abgenommen ist. Die Vergütungsansprüche sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer mitzuteilen und die Abrechnung mit Nachweisen weiterer Kostenerstattungen vorzulegen.
Der letzte Teilsatz im § 7 Abs. 1 VOB/B führt aus, dass weitere Schadenersatzansprüche zugunsten keiner der Vertragspartner gestellt werden können. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.