Versicherung

Gefahrklassen (Bau) zur Unfallversicherung

Gefahrenklassen (Bau) zur Unfallversicherung
Bild: © f:data GmbH
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Bauunternehmen und baunahe Dienstleistungen ist die BG Bau als Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Die Unternehmen als Mitglieder der BG Bau haben einen Beitrag an die BG Bau zu leisten. Grundlage für dessen Berechnung ist der „3. Gefahrtarif der BG Bau“ mit Gültigkeit seit 1. Januar 2018.
Die BGB Bau hat einen Gefahrtarif festzusetzen. Danach veranlagt die BG Bau ein Unternehmen für die Tarifzeit mit einem Veranlagungsbescheid zu den Gefahrklassen, wobei die Gefahrklasse durch die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig bestimmt wird. Der Gefahrtarif hat sich zu richten nach der Zuordnung der Gefahrklassen zu den Tarifstellen im Teil III der Regelung des 3. Gefahrtarifs der BG Bau mit folgenden Aussagen:
Tarifstellen mit Tarifstellenziffer und den sie bildenden Gewerbezweigen mit Aufführung von Tätigkeiten zugeordnete Gefahrklasse
100Bauwerksbau
(Hoch-, Tief- und Brückenbau, Dacharbeiten aller Art, Gerüstbau, Fassadenbau, Bauwerkssanierung u. a.)
12,58
110Zimmererarbeiten18,12
200 Bauausbau und Fertigteilherstellung
(Ausbau von Bauwerken, insbesondere alle Ausbaugewerke, Herstellung von Fertigteilen und Betonwaren, Isolierungsarbeiten u. a.)
6,89
300Verkehrswege-, Erd- und Leistungsbau
(Straßenbau, Wasserbau, Gleisbau, Pflasterarbeiten, Bearbeitung von Siedlungs- und Sonderabfällen u. a.)
6,29
350 Spezialtiefbau
(Spezialtief- und Brunnenbau, Sanierung, Reinigung und Regenerierung von Brunnen)
9,46
400Bau- und Gebäudedienstleistungen
(Schornsteinreinigung, Straßenreinigung, Gebäudemanagement u. a.)
4,50
500Abbruch und Entsorgung
(Betontrenntechniken, Sprengungen, Brand- und Wasserschadenbeseitigung u. a.)
17,96
600Boots- und Schiffbau6,72
700Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten
(einschl. freiwillig Versicherte)
30,89
800Unternehmer- und freiwillige Versicherung6,94
900Büroteil des Unternehmens
(nur Beschäftigte mit Tätigkeiten in Büros und Verwaltung)
0,47
Die Einordnung zur Gefahrklasse richtet sich zunächst nach dem zutreffenden Gewerbezweig. Das gilt auch für Unternehmen, in denen nur Teiltätigkeiten eines Gewerbezweigs ausgeführt werden. Haupt- und Nebenunternehmen werden entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig gesondert veranlagt, sofern die dort Beschäftigten nicht wechselseitig zum Einsatz kommen und die Arbeitsentgelte getrennt aufgezeichnet werden. Bei Hilfsunternehmen (z. B. für Vorbereitungsarbeiten, Reparaturwerkstatt u. a.) erfolgt eine Zuordnung zu den Unternehmen, denen sie dienen. Sollten Nebenunternehmen einer anderen Berufsgenossenschaft als der BG Bau angehören, erfolgt keine Festlegung einer Gefahrklasse, wenn sie selbst Hauptunternehmen wären.
Die Zuordnung nach Gefahrklassen der Tarifstellen werden aus der Gegenüberstellung der von den Unternehmen als Mitglieder gemeldeten Arbeitsentgelte aus einem Zeitraum von jeweils 4 Jahren und den in diesem Zeitraum gezahlten Entschädigungsleistungen aus Versicherungsfällen bestimmt. Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, den Gefahrtarif in Abständen von höchstens sechs Jahren zu überprüfen, neu aufzustellen und von den maßgebenden Gremien beschließen zu lassen.
In den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) für die Berechnung eines Zuschlagsatzes für die Zurechnung von Lohn- und Gehaltszusatzkosten bei der Ermittlung des Kalkulationslohns für die Angebotskalkulation zum Bauhauptgewerbe werden für die Unfallversicherung (in der Position 2.2.1.6) als Gefahrklassen zugrunde gelegt:
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere