Lohnzusatzkosten sind die Kosten, die Arbeitgeber zusätzlich zum Grundlohn Arbeitnehmern zu zahlen haben. In der Baupraxis spricht man synonym auch von „lohngebundenen Kosten“.
Was sind Lohnzusatzkosten?
Die Lohnzusatzkosten umfassen alle jene Kosten, die neben dem Grundlohn der Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber zu tragen sind. In der Literatur wird der Begriff hinsichtlich einzubeziehender Positionen nicht einheitlich bestimmt. In der Baupraxis wird synonym auch von „lohngebundene Kosten“ gesprochen.

Lohnzusatzkosten sind ein Begriff aus der Betriebswirtschaftslehre und des Personalwesens und fallen im Unternehmen an.
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Was zählt zu den Lohnzusatzkosten im Baugewerbe?
Als Lohnzusatzkosten werden allgemein im Baugewerbe erfasst:
Zuschläge für Lohnzusatzkosten zum Grundlohn
Zuschlagssätze liefern für das Bauhauptgewerbe vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) aufbereitete Musterberechnungen als Durchschnittswerte für die unterschiedlichen Tarifgebiete nach Ostdeutschland und Westdeutschland. Die Musterberechnungen weisen für 2023 mit Vergleich zum Vorjahr folgende Sätze aus:
Tarifgebiet | 2023 im Durchschnitt | vorher 2022 |
in Ostdeutschland | 84,53 % | 81,02 % |
speziell für Sachsen | 83,84 % | 80,38 % |
in Westdeutschland | 89,00 % | 85,44 % |
Gegenüber dem Vorjahr liegen im Bauhauptgewerbe zu den Lohnzusatzkosten 2023 höhere Zuschläge in beiden Tarifgebieten vor. Sie waren in den letzten Jahrzehnten auch jahresbezogen unterschiedlich hoch, beispielsweise betrugen sie:
- 2012 in Ostdeutschland 77,95 % und in Westdeutschland 88,04 %,
- 2003 in Ostdeutschland 85,29 % und Westdeutschland 96,22 %.
Unterschiede im Bauhauptgewerbe zwischen Ost- und Westdeutschland sind weiterhin noch begründet im unterschiedlich hohen tariflichen Lohnniveau, zum 13. Monatseinkommen und der Zusatzversorgung für gewerbliche Bauarbeiter.
Für 2023 werden weiterhin keine lohnbezogenen Kosten (letzter Ansatz in 2015 von 2,1 % für Haftpflichtversicherung und Beiträge zu den Verbänden) mehr im Zuschlagssatz der Lohnzusatzkosten berücksichtigt. Sie werden meistens in den Bauunternehmen im betrieblichen Rechnungswesen in den Gemeinkosten erfasst und ausgewiesen sowie bei der Angebotskalkulation mit in den vorbestimmten Zuschlägen der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) bzw. gemeinkostenbezogenen Umlagen berücksichtigt. Das hat sich 2023 geändert
Den Musterberechnungen zum Bauhauptgewerbe liegen vorrangig folgende Faktoren bzw. Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zugrunde:
höhere Tariflöhne in den Tarifgebieten West, Ost und Berlin nach den Tarifverträgen TV-Lohn vom 5. November 2021.
Gewährung einer Wegstreckenentschädigung (WE) bei wechselnden Arbeits- bzw. Baustellen mit täglicher Heimfahrt nach § 7 Nr. 3.2 im BRTV-Baugewerbe neu seit 1. Januar 2023, die zur Erhöhung des Zuschlagssatzes einen wesentlichen Anteil umfasst, ausgewiesen in den Musterberechnungen unter Pos. 2.2.2.5 mit Beachtung, dass hier jedoch nicht die Wegezeitentschädigung bei Baustellen mit Übernachtung (geltend als Lohnnebenkosten) einbezogen wird. Berücksichtigung der veränderten Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung, einschließlich eines höheren durchschnittlichen Zusatzbeitrags der Krankenkassen zur Krankenversicherung und höheren Anteils zur Arbeitslosenversicherung. Anpassungen mit geringfügig veränderten Ansätzen zur Insolvenzgeldumlage und für Arbeitsschutz und -sicherheit.
Wie werden Lohnzusatzkosten in der Kalkulation berücksichtigt?
Die Lohnzusatzkosten sind bei der Angebotskalkulation innerhalb des Kalkulationslohns mit dem Zuschlag zu berücksichtigen und folglich mit im Baupreis zum Angebot zu kalkulieren. In den einheitlichen Formblättern Preise (EFB-Preis) sind sie zusammengefasst mit einem Zuschlagssatz in % und einem absoluten Betrag je Arbeitsstunde in Zeile 1.2 der Formblätter 221 und 222 nach Vergabehandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) auszuweisen, und zwar unter der Bezeichnung „lohngebundene Kosten“. Mit dem Ausklammern der o. a. lohnbezogenen Kosten aus den Lohnzusatzkosten verbleiben die lohngebundenen Kosten und sind nicht mehr vollinhaltlich mit den Lohnzusatzkosten gleichzusetzen. Als Basis dient für die Zurechnung in den EFB-Preisblättern die Zeile 1.1 mit dem je Bauauftrag ausgewiesenen Mittellohn je Arbeitsstunde. Betriebsindividuelle Ermittlung und Prüfung sind notwendig
Weiterhin bleibt zu berücksichtigen, dass den Musterberechnungen Durchschnittswerte zugrunde liegen, soweit nicht gesetzliche und / oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind. Aufgrund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen wird ein betriebsindividueller Zuschlagssatz in den Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes vom exemplarischen Durchschnittssatz der Musterrechnung abweichen, beispielsweise auch infolge nicht bundeseinheitlicher Feiertage oder betriebsinternen sonstigen Ausfalltagen. Oft wird der betriebsindividuelle Zuschlagssatz aufgrund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen nicht so hoch wie der Durchschnittssatz sein. In vielen Bauunternehmen liegt er um ca. 2 - 5 % niedriger als der Durchschnittswert.
Daraus folgernd sollten die betrieblich anzusetzenden Zuschlagssätze mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei lohntariflichen Veränderungen überprüft und gemäß den Realitäten korrigiert werden.
Lohnzusatzkosten in weiteren Baugewerken
Neben Unternehmen des Bauhauptgewerbes im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe gelten für weitere Gewerke eigenständige Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer, beispielsweise - für das Dachdecker-, Gerüstbau-, Glaser-, Maler-, Parkettleger-, Schreiner-, Klempner- und Steinmetzhandwerk,
- weiterhin für das Beton und Terrazzowaren herstellende Gewerbe, die Nassbaggerei und Säurebauindustrie.
Für diese Gewerbe sind auch teils eigenständige Sozialkassen wie die SOKA-Dachdecker, Malerkasse u. a. maßgebend. Dann leiten sich in diesen Gewerben auch unterschiedlich hohe und ggf. vom Bauhauptgewerbe abweichende Zuschlagssätze für die Lohnzusatzkosten nach den tariflichen Löhnen im Jahr 2023 einschließlich aus veränderten Branchen- und gesetzlichen Mindestlöhnen sowie differenzierten Beitragssätzen für die Sozialkassen ab. In einigen Gewerben werden Urlaubsentgelte direkt an die betreffenden Arbeitnehmer gezahlt und nicht über das Umlageverfahren der ULAK-Bau. Folglich sind dann auch die – auf die Soziallöhne zu beziehenden Anteile – geringer als in Unternehmen mit einer Umlage im Bauhauptgewerbe an die SOKA-Bau. Kostenfreie Kalkulationshilfen
Als Grundlage für die Überprüfung kann das Berechnungsschema der Musterberechnung unter "Kalkulationshilfen" im Bauprofessor herangezogen werden. Die Musterberechnungen sind auch in der Baukalkulationssoft- und Dataware nextbau aufrufbar und können betriebsindividuell ausgeführt werden. Die Kalkulationshilfen liefern Schemata für betriebsindividuelle Berechnungen für Zuschlagssätze zu den Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer. Möglich ist der Aufruf für eine getrennte Berechnung nach den Tarifgebieten Ost und West in Deutschland. Dabei können für die betriebsindividuellen Berechnungen die tatsächlichen Arbeitstage im Jahr betriebsbezogen berücksichtigt werden. In den unter Kalkulationshilfen aufrufbaren Berechnungsformularen werden dafür zwei Spalten ausgewiesen, und zwar für die Ermittlungen mit und ohne ULAK-Umlage. Damit können unterschiedliche Berechnungen betriebsindividuell erfolgen. Die Zuschlagssätze für die Lohnzusatzkosten mit und ohne ULAK werden unterschiedlich hoch sein.