Die Lohnzusatzkosten, auch als Sozialkosten sowie im engeren Sinne als lohngebundene Kosten bezeichnet, sind ein bedeutender Anteil der Lohnkosten, die für gewerbliche Arbeitnehmer bei der Herstellung von Bauleistungen anfallen und vom Bauunternehmen als Arbeitgeber zu tragen sind. Die Lohnzusatzkosten umfassen:
Lohnzusatzkosten aus gesetzlichen Regelungen und tariflichen Vereinbarungen, wie die Bezahlung von Ausfalltagen für Schlechtwetter, wegen Kurzarbeit, Krankheitstagen, Feiertagen, Urlaubstagen sowie für ein 13. Monatseinkommen,
Lohnzusatzkosten aus Beiträgen (Arbeitgeberanteilen) für Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung sowie von Beiträgen zu Berufsverbänden,
Lohnzusatzkosten aus Umlagen für die Sozialkassen der Bauwirtschaft wie an die SOKA-Bau, SOKA-Gerüstbaugewerbe, Malerkasse u. a., weiterhin für Winterbeschäftigungs-Umlage, Insolvenzgeld, U2-Verfahren, Schwerbehindertenausgleich, Arbeitsmedizinischer Dienst, Arbeitsschutz und -sicherheit; Lohnzusatzkosten aus freiwilligen Verpflichtungen, z. B. zusätzliche Altersversorgung, Weihnachtsgeld, Zuwendungen für Betriebszugehörigkeit u. a.
Die Lohnzusatzkosten sind innerhalb des Kalkulationslohns zu berücksichtigen und folglich mit im Baupreis zum Angebot zu kalkulieren. Dafür werden sie zusammengefasst mit einem Zuschlagsatz zur Basis Mittellohn vorbestimmt, beispielsweise nach den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) für das Bauhauptgewerbe die folgenden Sätze zum Stand Juli 2020 für die unterschiedlichen Tarifgebiete nach Ostdeutschland und Westdeutschland: Tarifgebiet | Juli 2020 im Durchschnitt | ehemals März 2019 |
in Ostdeutschland | 75,65 % | 78,18 % |
speziell für Sachsen | 75,01 % | 77,52 % |
in Westdeutschland | 83,33 % | 87,07 % |
Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland sind ebenfalls begründet im unterschiedlich hohen tariflichen Lohnniveau, zum 13. Monatseinkommen im Baugewerbe und der Zusatzversorgung für Bauarbeiter in den alten Bundesländern.
Gegenüber dem Vorjahr liegen für 2020 bei den Zuschlägen für Lohnzusatzkosten niedrigere Sätze in beiden Tarifgebieten vor. Den Berechnungen liegen vorrangig folgende Faktoren bzw. Veränderungen gegenüber dem Vorjahr zugrunde:
Löhne zum Tarifstand (April 2020) in West- und Ost nach TV-Lohn/West und Ost,
anteiliger Beitrag zum 13. Monatseinkommen auch im Tarifgebiet Ost ab 2020 und höherer Anteil für Zusatzversorgung,
niedrigerer Umlagesatz zur Unfallversicherung,
Anpassungen geringfügig niedriger zu den Ansätzen für Arbeitsschutz und -sicherheit und Arbeitsmedizinischen Dienst (ADD),
Für 2020 werden weiterhin keine lohnbezogenen Kosten (letzter Ansatz in 2015 von 2,1 % für Haftpflichtversicherung und Beiträge zu den Verbänden) mehr im Zuschlagsatz der Lohnzusatzkosten berücksichtigt, da sie meistens in den Bauunternehmen im betrieblichen Rechnungswesen in den Gemeinkosten erfasst und ausgewiesen sowie bei der Angebotskalkulation mit in den vorbestimmten Zuschlägen der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) bzw. gemeinkostenbezogenen Umlagen berücksichtigt werden. Letzter Aspekt hatte zur Folge, dass in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 und 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) die Zeile 1.2 anstelle alt = Lohnzusatzkosten neu als lohngebundene Kosten bezeichnet wird, da mit dem Ausklammern der lohnbezogenen Kosten die lohngebundenen Kosten mit den Lohnzusatzkosten gleichzusetzen sind. Unter „ Kalkulationshilfen “ können die Schemata für eine betriebsindividuelle Ermittlung aufgerufen werden und zwar für Berechnungen der Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer getrennt nach den Tarifbereichen Ost und West in Deutschland. Bei den betriebsindividuellen Berechnungen können die tatsächlichen Arbeitstage im Jahr betriebsbezogen berücksichtigt werden. Weiterhin lassen sich auch Zuschlagsätze mit und ohne Umlage für ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) an die Sozialkassen bestimmen. Mindestens zu Beginn eines Geschäftsjahres und ggf. jeweils bei lohntariflichen Veränderungen sollten die Zuschlagsätze überprüft und gemäß den Realitäten korrigiert werden. Als Grundlage für die Überprüfung kann das Berechnungsschema der Musterrechnung unter „ Kalkulationshilfen “ herangezogen werden.
Zu berücksichtigen bleibt, dass den Musterrechnungen Durchschnittswerte zugrunde liegen, soweit nicht gesetzliche und/oder tarifliche Vorgaben heranzuziehen sind. Aufgrund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen wird ein betriebsindividueller Zuschlagsatz in den Bauunternehmen des Bauhauptgewerbes vom exemplarischen Durchschnittssatz der Musterrechnung abweichen. Oft wird der betriebsindividuelle Zuschlagsatz aufgrund der jeweiligen betrieblichen Bedingungen nicht so hoch wie der Durchschnittssatz sein. In vielen Bauunternehmen liegt er um ca. 2 - 5 % niedriger.
Das Sozialkassenverfahren ist für alle Bauunternehmen verbindlich, für die der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe gültig ist. Dem Grunde nach sind das alle jene Bauunternehmen, für deren gewerbliche Arbeitnehmer auch der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) allgemein verbindlich ist. Nicht einbezogen sind jedoch eine Reihe von Baugewerken wie das Dachdecker-, Gerüstbau-, Glaser-, Maler-, Parkettleger-, Schreiner-, Klempner und Steinmetzhandwerk, weiterhin das Beton- und Terrazzowaren herstellende Gewerbe, die Nassbaggerei und Säurebauindustrie. In Unternehmen dieser Gewerbe gelten teils spezielle Verfahren und Beitragssätze für Sozialkassen bzw. werden teils Urlaubsentgelte direkt an die betreffenden Arbeitnehmer gezahlt und nicht über das Umlageverfahren. Folglich sind dann auch die – auf die Soziallöhne zu beziehenden Anteile – geringer als in Unternehmen mit SOKA (ULAK) - Umlage. In den unter Kalkulationshilfen aufrufbaren Berechnungsformularen werden 2 Spalten ausgewiesen, und zwar für die Ermittlungen mit und ohne ULAK -Umlage. Damit können unterschiedliche Berechnungen betriebsindividuell erfolgen.
Die Zuschlagsätze für die Lohnzusatzkosten mit und ohne ULAK werden unterschiedlich hoch sein. Vergleichbar ist einzuschätzen, dass Zuschlagsätze ohne SOKAULAK ca. 3 bis 7 % niedriger in Bauunternehmen in Ostdeutschland und 6 bis 10 % niedriger in Westdeutschland sein werden.