VOB A

Gemeinsame technische Spezifikationen

Als "Gemeinsame technische Spezifikationen" gelten mit Bezug auf die Aussagen in der VOB Teil A unter Anhang TS, Abs. 4 Technische Spezifikationen, die nach einem von den EU-Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - speziell in der EU-Verordnung Nr. 1025/2012 in den Artikeln 13 und 14 - veröffentlicht wurden.
Der Anhang TS ist in der VOB/A sowohl für die Basisparagrafen (Abschnitt 1) zu nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich als auch als Anhang für den Abschnitt 2 (EU Paragrafen für EU-weite Ausschreibungen oberhalb von Schwellenwerten) und Abschnitt 3 zu den VS-Paragrafen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen angeführt.
Die Spezifikationen sind in den Vergabeunterlagen mit anzugeben. Sie müssen allen Unternehmen bzw. Bietern gleichermaßen zugänglich sein. In der Rangfolge für vorzugebende Spezifikationen stehen die "gemeinsamen technischen Spezifikationen" nach den nationalen Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden und den europäischen technischen Zulassungen.
In der VOB/A wird jeweils ausführlich geregelt, welche und zu welchen Voraussetzungen der öffentliche Auftraggeber für öffentliche Bauaufträge die Technischen Spezifikationen sowie nach ihrer vorgegebenen Rangfolge verlangen kann, so nach § 7 a im Abschnitt 1, nach § 7 a EU im Abschnitt 2 sowie nach § 7 a VS im Abschnitt 3 der VOB/A.
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