VOB A

Technische Spezifikationen (TS)

Technische Spezifikationen umfassen sämtliche technischen Anforderungen an einen Auftragsgegenstand, wie die Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe dieser so bezeichnet werden kann, dass der durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllt wird.
Als Technische Spezifikationen sind auch Normen, europäische technische Zulassungen sowie technische Bezugsgrößen anzusehen. Die einzelnen Begriffsbestimmungen befinden sich jeweils im "Anhang TS" der Abschnitte 1 bis 3 im Teil A der VOB. Die Spezifikationen werden noch weiter differenziert nach solchen bei öffentlichen Bauaufträgen (Technische Spezifikationen für Bauaufträge) und andererseits bei öffentlichen Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen.
Als technische Anforderungen an eine Bauleistung sind die Technischen Spezifikationen in den Vergabeunterlagen festzulegen. Sie müssen mit der Leistungsbeschreibung allen Unternehmen als Bewerbern bzw. Bietern gleichermaßen zugänglich sein. Individuelle, auf das konkrete Bauvorhaben bezogene technische Vorgaben fallen jedoch nicht unter den Begriff der Technischen Spezifikationen.
In der VOB/A wird jeweils ausführlich geregelt, welche und zu welchen Voraussetzungen der öffentliche Auftraggeber für öffentliche Bauaufträge sowohl Technische Spezifikationen als auch Testberichte, Zertifizierungen und Gütezeichen verlangen kann, so bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 7 a im Abschnitt 1 (Basisparagrafen), zu EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 7 a EU im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 7 a VS im Abschnitt 3 der VOB/A.
Danach sind die Technischen Spezifikationen in den Vergabeunterlagen zu formulieren:
  1. entweder unter Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen im Anhang zu den Abschnitten 1 bis 3 in der VOB/A in der Rangfolge:
    1. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
    2. europäische technische Zulassungen,
    3. gemeinsame technischen Spezifikationen,
    4. internationale Normen oder andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normierungsgremien erarbeitet wurden oder
    5. falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, Zulassungen u. a. für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten,
  2. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen in einer genauen Erfassung, die den Unternehmen ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen,
  3. oder Kombinationen von Ansetzungen aus 1 und 2, beispielsweise in Form von bestimmten Normen aus 1 und anderer Merkmale aus Funktionsanforderungen nach 2.
Werden vom Auftraggeber Umwelteigenschaften vorgeschrieben, so kann er Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert und vor allem für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar sind. Bei Vorliegen eines Umweltzeichens kann vom Auftraggeber in seinen Vergabeunterlagen vermerkt werden, dass die Leistung den Technischen Spezifikationen genügen wird.
Hat der öffentliche Auftraggeber exakte Spezifikationen vorgeschrieben und werden diese vom Bieter auch nachgewiesen, dann kann das Angebot nicht abgelehnt werden. Weicht ein vom Bieter eingereichtes Angebot von der vorgesehenen Technischen Spezifikation ab, so darf es ggf. nur dann gewertet werden, wenn die Abweichung eindeutig im Angebot bezeichnet ist. Der Bieter ist verpflichtet, in seinem Angebot exakt darzulegen, wenn er eine andere Ausführung vorsieht. Weiterhin muss er mit dem Angebot den Nachweis der Gleichwertigkeit erbringen.
Wurden Spezifikationen nach einem von den Mitgliedsstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, spricht man von gemeinsamen technischen Spezifikationen.
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