Die Ausstattung der Baudurchführung mit Geräten muss technologisch begründet sein. Das gilt für die Anzahl, die Größe und die Gebrauchseigenschaften der Baugeräte.
Die zu errichtenden Bauwerke weisen z. T. sehr unterschiedliche Technologien aus. Folglich sind die Baugeräte in einem Umfang vorzuhalten, der nicht immer voll ausgelastet werden kann. Ein Bauunternehmen benötigt einen durchschnittlichen Gerätebestand, der in der Regel auch nur durchschnittlich auslastbar ist.
Die Baugeräte werden gemäß der erforderlichen Bauzeit sehr unterschiedlich lang eingesetzt. Folglich ist auch die Verfügbarkeit der Geräte über ein Jahr sehr differenziert. Zu prüfen und zu entscheiden ist dann, ob auch Baugeräte angemietet werden, so z. B. Spezialbaumaschinen oder zur Überbrückung von Kapazitätsengpässen und Generalreparaturen. Die Logistik der Baudurchführung ist auch bestimmend dafür, ob mehr eigene Geräte und Fahrzeuge beschafft und eingesetzt oder fremde angemietet werden. Im Tief- und Straßenbau ist der eigene Gerätepark relativ zur Bauleistung weitaus größer als im Hochbau, ebenso in Spezialabteilungen wie Gleitbau, Spannbeton u. a. In diesen Bereichen sind meistens auch längerfristig stabile Gerätekombinationen anzutreffen. Dagegen bilden sie bei Baustellen des Hochbaus die Ausnahme.
Wegen der relativ langen Nutzungsdauer müssen die Baugeräte eine ausreichende Flexibilität gegenüber Veränderungen des Bedarfs, der Bauleistungssparten und der Bautechnologien besitzen.
In der Regel werden Gerätekombinationen von Baustelle zu Baustelle entsprechend der konkreten Bauleistungsstruktur neu zusammengestellt. Die Geräte sind unter Verwaltung einer eigenen Abteilung bzw. Kostenstelle "Baumaschinen und Geräte" oder des Bauhofes bei kleineren Bauunternehmen. An die Baustelle werden die Geräte bei Bedarf innerbetrieblich gewissermaßen "geliehen", bis der Bauleiter die Geräte wieder freimeldet. Für die Einsatzzeit wird die Baustelle mit Gerätekosten über eine "IbR - Innerbetriebliche Rechnung" belastet. Für die Baumaschinen und Geräte ist der Grad ihrer Mobilität von Bedeutung, besonders unter dem Aspekt des nichtstationären Bauprozesses. Er reicht von der Straßenfahrbarkeit mit eigenem Antrieb (z. B. Autodrehkran) bis zur Umsetzung auf Transportfahrzeugen (z. B. Turmdrehkran, Bagger, Baustellen-Container). Höhere Mobilität der Baugeräte bedeutet meistens auch steigende Kosten und Zeit für die Umsetzungen.
Reparaturen (Instandsetzung und Instandhaltung) unterbrechen die Nutzung. Organisation und das technologische Niveau der Instandhaltung entscheiden als wichtige Faktoren über die Dauer der Unterbrechungen. Zu entscheiden ist hierfür auch, ob die Reparaturen im Bauunternehmen in der eigenen Werkstatt oder durch Dritte ausgeführt werden. Ein relativ kleiner Gerätepark rechtfertigt wirtschaftlich in der Regel keine eigene Reparaturdurchführung.
Die Baumaschinen und Geräte bedürfen einer Strukturierung. Ausgangspunkte dafür sind die Gebrauchseigenschaften und die technische Bestimmung der Geräte. Die im Bauunternehmen wichtigste Gruppierung der Geräte ist die nach Gerätegruppen und -arten entsprechend der aktualisierten Neuauflage der Baugeräteliste (BGL) 2020 (vorher BGL 2015). Baumaschinen und Geräte bedeuten bei ihrer Anschaffung eine Investition, wenn sie Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) von z. Z. mehr als 410 € (oder bei Pool-Bildung bis 31.12.2017 von mehr als 150 € bis 1.000 €, bei Anschaffungen ab 1. Januar 2018 von mehr als 250 € bis 1.000 €) verursachen. Demgegenüber gelten alle Geräte mit darunter liegenden Anschaffungskosten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Erstere werden in der Baugeräteliste geführt. Die GWG waren früher in der Baustellenausstattungs- und Werkzeugliste – BAL – (letzte Fassung BAL 2001) verzeichnet. Sie enthielt vorrangig die Kleingeräte und Werkzeuge, Vorhalte- und Gebrauchsstoffe sowie Gegenstände für die Baustellenausstattung und -sicherung. Sie werden nunmehr weitgehend in Verbindung mit der BGL 2020 im Verschleißteilekatalog zu den Gerätearten aufgeführt. Eine weitere Gruppierung der Geräte ist bei der Verrechnung der Gerätekosten in der Kalkulation als Baupreisbildung sowie – bei entsprechend großer Anzahl an Baugeräten – auch in der Kostenstellengliederung und Abrechnung von Bedeutung, und zwar die Differenzierung nach
- Leistungsgeräten sowie
- Bereitstellungsgeräten.
Leistungsgeräte, z. B. Bagger werden in der Regel nur für bestimmte, genau abgrenzbare Teilleistungen eingesetzt. Bei den Bereitstellungsgeräten handelt es sich um Geräte, die für den betrieblichen Ablauf auf der Baustelle ständig vorhanden sein müssen oder für mehrere Teilleistungen benötigt werden, z. B. Baustellen-Container.
Die Wirtschaftlichkeit des Geräteparks wird wesentlich durch die Baumaschinenausnutzung bestimmt. Dafür sollten die Ausgangswerte in den Maschinenleistungsberichten erfasst werden, und zwar möglichst mit täglicher Anschreibung durch die Baumaschinisten. Besonders ist ein gewissenhafter Nachweis der aufgetretenen Ausfallzeiten und ihrer Ursachen wichtig. Eine Kontrolle sollte monatlich vorgesehen werden. Im Vordergrund muss die Erreichung der geplanten Leistungsfähigkeit bei den Leistungsgeräten stehen. Eine ungenügende Ausnutzung wird Maßnahmen erfordern zur
Stilllegung (zeitweilig) der jeweiligen Baumaschine,
Freimeldung gegenüber dem Bauhof bzw. der Geräteabteilung und ggf. Einsatz auf anderen Baustellen,
Vermietung an Dritte,
Aussonderung zur Ersatzteilgewinnung oder Verschrottung.
Auf dem Bauhof bzw. in der Abteilung Gerätepark muss laufend ein Überblick über alle gegenwärtig nicht auf Baustellen eingesetzten oder vermieteten Geräte bestehen, um auf eine bessere Ausnutzung Einfluss nehmen zu können, z. B. auch durch Vermietung an Dritte, an Arbeitsgemeinschaften ARGEn u. a.
Zur Gerätewirtschaft gehört auch Ordnungsmäßigkeit in der Verwaltung, Nachweisführung und Abrechnung der Geräte. Hierfür sind auch eine Reihe wichtiger kaufmännischer Aufgaben gestellt, so beispielsweise:
die ordnungsgemäße Beschilderung jeder Baumaschine mit Angabe der Inventarnummer, wofür auch die Gerätenummer nach der Systematik der BGL 2020 dienen kann,
die ordnungsgemäße, d. h. sachlich und zeitlich richtige Erfassung aller Baumaschinenbewegungen, d. h. Zu- und Abgänge auf Belegen,
die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Inventuren,
die laufende Auswertung der Vorhaltekostenabrechnung gegenüber den Baustellen und der Mietrechnungen,
die Durchsetzung der persönlichen Verantwortung der Baumaschinisten für die Pflege, Wartung und ständige Einsatzbereitschaft der Baumaschinen und Geräte.