Geringwertige Wirtschaftsgüter – in Kurzform als "GWG" bezeichnet – sind Gegenstände, die bei ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einstellung in ein Betriebsvermögen eine im Einkommensteuergesetz (EStG) in § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bestimmte untere Wertgrenze nicht übersteigen. Zum anderen wird auch eine obere Wertgrenze im EStG vorgeschrieben. In den letzten Jahren wurden die Regelungen sowohl zu den Wertgrenzen als auch hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht und der Bildung von Sammelposten mehrmals präzisiert, zuletzt auf Grundlage des zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 30.6.2017 und des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechtsüberlassungen vom 27.6.2017 (in BGBl. I, Nr. 43 vom 4.7.2017, S. 2074) geändert.
Daraus ableitend liegen wesentliche Unterschiede vor:
- bei Anschaffungen und Herstellung der GWG noch bis 31. Dezember 2017 und
- Veränderungen zur Behandlung bei Anschaffungen und Herstellung ab dem 1. Januar 2018.
Je nachdem, ob die GWG einzeln oder im Rahmen eines Sammelpostens (Poolbildung) geführt werden, sind unterschiedliche untere Wertgrenzen und Aufzeichnungspflichten zu berücksichtigen:
Geringfügige Wirtschaftsgüter können mit Anschaffungskosten bis 800 € (ohne Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer abziehbar ist) bei Anschaffung bzw. Herstellung ab 1. Januar 2018 im Jahre der Anschaffung in vollem Umfang abgeschrieben werden, bei Anschaffungen bis 31. Dezember 2017 bei Anschaffungskosten bis 410 €. Der betreffende Gegenstand kann sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Oft ist anzunehmen, dass die Güter auch im Anschaffungsjahr verbraucht werden.
Die Abschreibungsbeträge gelten als Betriebsausgaben.
Liegen die Anschaffungskosten ab 1. Januar 2018 über 250 € bis zu 800 €, dann sind diese Wirtschaftsgüter in einem entsprechenden Anlagenverzeichnis zu führen und nachzuweisen, bei Anschaffungen bis 31. Dezember 2017 ist das der Fall über 150 € bis 410 €.
Für Güter bis 250 € Anschaffungskosten ab 1. Januar 2018 und bis 150 € bis 31. Dezember 2017 ist kein gesondertes Verzeichnis zu führen.
Seit 1. Januar 2008 war und noch bis 31. Dezember 2017 ist es möglich, geringfügige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer abziehbar ist) über 150 € bis zu einem Betrag von 1.000 € nach § 6 Abs. 2 EStG in einem „Pool“ als Sammelposten zusammen zu fassen und dann gleichmäßig, d. h. linear über den Zeitraum von 5 Jahren mit jährlich von 20 % abzuschreiben. Bei Anschaffungen ab 1. Januar 2018 gelten für die GWG als untere Wertgrenzen bei Poolbildung 250 € und nach oben wie bisher 1.000 €.
Auch ab 1. Januar 2018 können beide Verfahrensweisen alternativ genutzt bzw. fortgeführt werden, jedoch mit unterschiedlich hohen Wertbegrenzungen. Bei der Poolbildung wird die Abschreibung nicht vom Anschaffungszeitpunkt innerhalb des Geschäftsjahres beeinflusst. Sollte ein Wirtschaftsgut aus dem Pool vor dem Ablauf von 5 Jahren ausscheiden, verbraucht, zerstört oder untergegangen sein, wird der Pool wertmäßig nicht berichtigt. Eine Teilwertabschreibung oder Ausbuchung ist nicht vorgesehen. Folglich ist der Pool für jedes Wirtschaftsjahr wieder neu anzulegen und in einem speziellen Konto für diese Sachanlagen zu führen. Zu beachten bleibt jedoch, dass pro Wirtschaftsjahr für jedes neu angeschaffte Wirtschaftsgut in einem Wirtschaftsjahr die gleiche Alternative anzuwenden ist. Ein Wechsel innerhalb eines Geschäftsjahres ist zwischen den oben angeführten Varianten 1. und 2. für die neu angeschafften Güter nicht möglich.
Weiterhin ist die Poolbildung nicht anzusetzen für die Einkünfte aus nicht selbstständiger, beispielsweise freiberuflicher Arbeit, bei Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften. Für diese Einkunftsarten im Sinne von Überschüssen besteht noch bis 31. Dezember 2017 die Wertgrenze von 410 € und danach die Grenze von 800 €.
Im Wesentlichen handelt es sich bei den GWG im Bauunternehmen:
- in der Verwaltung um Güter der Büro- und Geschäftsausstattung und
- in den produzierenden Kostenstellen wie Baustellen, Hilfs- und Nebenbetrieben um Werkzeuge und Kleingeräte, die früher in der BAL (Baustellenausstattungs- und Werkzeugliste) und mit der Baugeräteliste (BGL) 2020 im Verschleißteilekatalog aufgeführt werden.
In der Angebotskalkulation werden sie in den Kalkulationsansätzen für die Gemeinkosten (als Verrechnung bzw. Umlage von Allgemeinen Geschäftskosten - AGK sowie in der unmittelbaren Bauausführung als Baustellengemeinkosten - BGK) berücksichtigt. Zu betrachten bleibt noch, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einem GWG gesprochen werden kann:
Es muss sich um ein selbstständig nutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut handeln.
Für das Gut müssen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angefallen sein.
Es muss eigenständig, d. h. allein nutzbar sein. Beispielsweise ist ein PC-unabhängiger Kopierer als selbstständig nutzbar anzusehen, dagegen eine Monitor oder die Tastatur des PCs nicht.
Das Gut muss abnutzbar sein, um abgeschrieben werden zu können.