VOB B

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts, an dem Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ausgetragen werden sollen. In einem Bauvertrag kann ein Gerichtsstand vereinbart werden, der in der Regel der Ort des Auftragnehmers ist. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist der Firmensitz des Arbeitgebers. Bei schuldrechtlichen Streitigkeiten ist der gesetzliche Gerichtsstand der Firmen- oder Wohnsitz des Schuldners.
Für einen VOB-Vertrag wird bestimmt, dass sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle richtet. Der Gerichtsstand ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
Das vorgefertigte Schreiben unter "Formulare und Musterbriefe, speziell für Auftragnehmer (Bezug VOB)" kann als Grundlage dienen.
Geregelt wird damit lediglich die örtliche Zuständigkeit. Dagegen bleibt die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts unberührt, ob z. B. der Streit vor dem Amtsgericht oder einer Zivilkammer behandelt wird.
Die Festlegung zum örtlichen Gerichtsstand gilt gleichermaßen für Bauverträge mit öffentlichen und privaten Auftraggebern, wobei aber vordergründig an öffentliche Auftraggeber gedacht wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vertragspartner nach der Zivilprozessordnung (ZPO) auch berechtigt sind, den Gerichtsstand vertraglich festzulegen.
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