Baurecht / BGB

Sicherheitsleistung nach BGB

Die Sicherheitsleistung nach BGB ist ein Instrument, das finanzielle Risiken sowohl des Auftragnehmers als auch des Auftraggebers während der Baumaßnahme minimiert. Sie kann durch Gesetz, Abrede oder Vereinbarung festgelegt werden.

Was ist eine Sicherheitsleistung nach BGB?

Die Sicherheitsleistung nach BGB dient dazu, sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber in einer Baumaßnahme finanziell abzusichern. Mittels einer Sicherheitsleistung wird ein bestimmter Rechtsnachteil abgewendet.
Sie kann:
  • vertraglich bestimmt,
  • gesetzlich vorgeschrieben oder
  • durch Vereinbarung festgelegt sein.

Welche Arten sieht das BGB vor?

Wer eine Sicherheit zu leisten hat, kann dies nach den Sicherheitsarten gemäß §§ 232 bis 240 BGB in Verträgen gewähren.
Danach kann eine Sicherheit bewirkt werden durch:
  • Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
  • Verpfändung von beweglichen Sachen (in Höhe von nur zwei Dritteln des Schätzwertes nach § 237 BGB),
  • Verpfändung von Forderungen,
  • Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden und
  • Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken.
Ziel der Regelungen zur Sicherheitsleistung ist es u. a., die finanziellen Risiken für beide Vertragspartner während der Bauphase möglichst gering zu halten.
Ziel der Regelungen zur Sicherheitsleistung ist es u. a., die finanziellen Risiken für beide Vertragspartner während der Bauphase möglichst gering zu halten. Bild: © f:data GmbH

Sicherheitsleistung durch Bürgen

Kann die Sicherheit nicht nach diesen Arten geleistet werden, so ist auch die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig. Der Bürge ist nach § 239 BGB tauglich, wenn er ein, der Höhe der zu leistenden Sicherheit, angemessenes Vermögen besitzt und seinen Gerichtsstand im Inland hat.
Wird eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung vereinbart, ist vom Schuldner als Bürgschaftsgeber zunächst eine Verpflichtungserklärung von einem Bürgen zu besorgen. Sie ist dann dem Gläubiger im Original zur Gewährung der Sicherheit zu überreichen.
Mit einer Hinterlegung von Geld erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld gemäß § 233 BGB, analog bei vorgesehener Hinterlegung von Wertpapieren. Nach § 234 Abs. 1 BGB sind sie zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswert aufweisen.

Sicherheitsleistungen bei Bauleistungen

Zu Bauleistungen ist eine Sicherheitsleistung in zwei Richtungen von Bedeutung:
  • Einerseits hat der Bauherr als Auftraggeber, Besteller und Verbraucher Anspruch auf eine Sicherheit vom Bauunternehmen als Auftragnehmer für die vertragsgemäße Ausführung der Bauleistungen und eventuelle Mängelansprüche.
  • Andererseits hat das bauausführende Unternehmen Anspruch auf Sicherheit, für die vertragsgemäße Vergütung der erbrachten Bauleistungen.
Wird für eine Baumaßnahme Sicherheitsleistung zwischen den Partnern vereinbart, können die o. a. Sicherheitsarten sowohl bei einem Bauvertrag nach BGB als auch bei einem VOB-Vertrag (nach § 17 Abs. 1, Nr. 1 VOB Teil B) herangezogen werden. Hilfreiche Details zu Sicherheitsleistungen nach VOB lesen Sie hier.

Sicherheitsleistungen bei BGB-Bauverträgen

Zu Bauverträgen nach BGB gelten ergänzend für Sicherheitsleistungen die Vorschriften nach dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 mit Bezug auf:
Die Aussagen zur Sicherungshypothek und Bauhandwerkersicherung können auch für eine Sicherung des Honoraranspruchs von Architekten und Fachingenieuren für Planungsleistungen im Architekten- und Ingenieurvertrag nach § 650p ff. BGB angewendet werden.
Keine Anwendung dagegen findet die Sicherheit nach Bauhandwerkersicherung beim Bauträgervertrag. Das gilt ebenfalls für die Sicherungshypothek, weil der Bauträger nicht auf dem Grundstück des Bestellers baut.

Sicherheitsleistungen für den Verbraucher als Bauherrn

Der Verbraucher hat bei einem seit 2018 abgeschlossenem Verbraucherbauvertrag einen gesetzlichen Anspruch auf folgende Sicherheiten:
  • Vertragserfüllungssicherheit im Verbraucherbauvertrag für den Verbraucher vom Bauunternehmer nach § 650m Abs. 2 BGB bei der ersten Abschlagszahlung für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung (einschließlich Umsatzsteuer) und
  • die Begrenzung der Abschlagszahlungen bei Verbraucherbauverträgen durch den Verbraucher gegenüber dem Bauunternehmer nach § 650m Abs. 1 BGB auf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung, einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen aus Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen.
Analog wie zu Verbrauchern gilt auch bei Vereinbarungen zu Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen der Anspruch auf Vertragserfüllungssicherheit für den Erwerber vom Bauträger nach § 650m BGB, nicht jedoch die Begrenzung von Abschlägen auf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Sicherheitsleistung nach BGB"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere