Buchhaltung / Rechnungswesen

Gutschrift als Rechnungsangabe

Zum § 14 und 14 a im Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Änderungen ab 30. Juni 2013 in Kraft getreten, die auf Umsätze anzuwenden sind, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden, und zwar auf Grundlage des Amtshilferichtlinie - Umsetzungsgesetzes vom 26.6.2013 (in BGBl. I, S. 1809). Die Rechnungsangaben zu Bauleistungen auf einer Rechnung wurden nach § 14 Abs. 4 UStG um die Pflichtangabe "Gutschrift" erweitert, wenn eine ausgeführte Leistung des Bauunternehmens ausnahmsweise durch den Bauherrn bzw. Auftraggeber abgerechnet wird, praktisch als "Abrechnung per Gutschrift". Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf Tz IV im vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie - Bauen und Service - herausgegebenen "Merkblatt zur Rechnungserstellung und Rechnungskorrektur (Stand: September 2016)".
Die Angabe "Gutschrift" ist erforderlich, wenn die am Leistungsaustausch Beteiligten vereinbaren, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet. Anerkennung finden auch Formulierungen, die ggf. in anderen Amtssprachen für den Begriff "Gutschrift" verwendet werden, beispielsweise "Self-billing". Die gewählte Bezeichnung muss hinreichend eindeutig sein. Ist dies der Fall, sollte der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nicht allein wegen ggf. einer Unschärfe bei der Begriffswahl verweigert werden. Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist darüber hinaus aber wichtig, dass die Gutschrift ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit bestehen.
Die Gutschrift muss zu ihrer Wirksamkeit dem leistenden Bauunternehmen auch zugestellt worden sein und das Bauunternehmen als Empfänger dem übermittelten Inhalt nicht widersprochen haben.
Oftmals wird eine Rechnung storniert und/oder korrigiert und dann die daraufhin geänderte Rechnung als Gutschrift bezeichnet. Eine solche sogenannte "kaufmännische Gutschrift" wird jedoch nicht als Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne anerkannt. Erfolgt in einem Dokument die Abrechnung zusammen sowohl von empfangenen Leistungen (Gutschrift) als auch von ausgeführten Leistungen (eigentliche Rechnung), dann ist die Rechnungsangabe "Gutschrift" zwingend erforderlich. Wichtig ist dabei auch, dass Angaben zum leistenden Unternehmen und zum Inhalt der Leistung, die vom Leistungsempfänger abgerechnet wird. Eine formale Saldierung bzw. Verrechnung der gegenseitigen Leistungen ist nicht vorzunehmen bzw. ist als nicht statthaft zu betrachten.
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