Buchhaltung / Rechnungswesen

Rechnungsberichtigungen zu Bauleistungen

Rechnungsberichtigungen können aus unterschiedlichen Gründen und in zweierlei Richtung erforderlich sein und verlangt werden:
  • einerseits vom Bauunternehmer zu Rechnungen über vertraglich zu erbringende Leistungen von Nachunternehmern sowie gleichermaßen für erhaltene Lieferungen wie für Baustoffe, Bauhilfsstoffe u. a.,
  • andererseits vom Bauherrn als Auftraggeber (AG) zu Rechnungen über Bauleistungen des bauausführenden Unternehmens.
Wurde vom Leistenden oder Liefernden Rechnung gelegt und darauf Umsatzsteuer ausgewiesen, so entsteht die Umsatzsteuer zunächst - unabhängig von einer notwendigen Korrektur oder von Einwänden des Auftraggebers - in voller Höhe. Ausnahmen hierzu liegen bei Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13 b im Umsatzsteuergesetz (UStG) vor.
Eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung nach den Vorschriften des § 14 Abs. 4 im UStG ist Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugs zur Umsatzsteuer durch den Leistungs- und Rechnungsempfänger. Ausnahmsweise kann jedoch nach Rechtsprechung in den letzten Jahren (EuGH und BFH) ein Vorsteuerabzug auch ausgeübt werden, wenn nicht alle formellen Voraussetzungen an eine Rechnung erfüllt sind, aber der Leistungs- und Rechnungsempfänger durch „objektive Nachweise“ belegen kann, dass er tatsächlich eine Leistung oder Lieferung von einem anderen Unternehmen erhalten hat, die seinen der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätzen diente. Diesbezügliche Regelungen wurden im BMF-Schreiben vom 18. September 2020 zur „Umsatzsteuer- Rückwirkung bei Rechnungsberichtigung“ ausgeführt und zugleich Änderungen in den Abschnitten 14 und 15 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 vorgenommen.
Liegt ein objektiver Nachweis nicht vor, ist eine berichtigte Rechnung zu verlangen. Vom Bauunternehmen bliebe dies zu prüfen und ggf. zu entscheiden, bei einer erhaltenen Rechnung mit fehlenden bzw. unvollständigen Pflichtangaben vorzugsweise vom Rechnungsaussteller eine korrigierte Rechnung anzufordern. Im Falle von Zweifeln sowie bei Unklarheiten würde die Last auf dem Leistungs- bzw. Rechnungsempfänger zufallen.
Eine Rechnungsberichtigung erfordert immer eine spezifische und eindeutige Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung, so beispielsweise mit Angaben der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums, des Rechnungsempfängers u. a. Zu berichtigen bzw. ergänzen wären die unvollständigen und ggf. fehlenden Aussagen und Angaben. Eine Berichtigung kann auch dadurch erfolgen, dass der Rechnungsaussteller die ursprüngliche Rechnung storniert (siehe unter Stornorechnung zu Bauleistungen) und eine Neuausstellung der Rechnung vornimmt. Abzugrenzen dabei ist jedoch der Fall einer fehlenden Rechnung von einer fehlerhaft erteilten Rechnung. Ausnahmsweise kann eine Rechnungsberichtigung auch auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirken, worüber auf Aussagen unter "Rückwirkende Rechnungskorrektur" verwiesen sei.
Wird eine Rechnungsberichtigung vom Auftraggeber als Bauherrn verlangt, so ist diese grundsätzlich vom Bauunternehmen als Rechnungsaussteller vorzunehmen. Für eine Rechnungsberichtigung können zunächst Gründe der Berechnung und Form maßgebend sein, so beispielsweise:
  • Rechenfehler mit Ausweis falscher Beträge in der Rechnung,
  • erforderliche Korrekturen zum Aufmaß abgerechneter Leistungspositionen infolge von Rechen-, Übertragungs- und Aufmaßfehlern, z. B. aufgrund unterschiedlich ausgelegter Aufmaßregeln.
Hierzu werden in der Regel Einwände des Auftraggebers nach Rechnungsprüfung vorgebracht und dieser wird vom Bauunternehmen eine Rechnungskorrektur verlangen. Daraus leitet sich dann ggf. eine Stornorechnung zu Bauleistungen ab, für die gleiche Anforderungen wie für die vorherige Rechnung gelten und die unter diesem Begriff näher hinsichtlich der Verfahrensweise erläutert wird. Sie wird oft auch als " kaufmännische Gutschrift " bezeichnet, weil dem Auftraggeber als Leistungsempfänger meistens mit dem Storno der vorherige Rechnungsbetrag vermindert bzw. gutgeschrieben wird.
Der Auftraggeber kann eine ausgestellte Rechnung des Bauunternehmens auch wegen fehlender, gesetzlich vorgeschriebener Rechnungsangaben zu Bauleistungen mit Bezug auf §§ 14 und 14a im Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie unzutreffender Angaben zurückweisen und eine neue, berichtigte Ausstellung fordern. Zu den angeführten Fällen muss nicht unbedingt eine komplett neue Rechnung ausgestellt werden. Es genügt im Grunde nur die Berichtigung durch ein "Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die betreffende Rechnung bezogen ist". Anzugeben ist in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung, wobei eine neue Rechnungsnummer nicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Aussagen unter Tz. VI im vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) herausgegebenen "Merkblatt zur Rechnungserstellung und Rechnungskorrektur (Stand: September 2016)" verwiesen.
Eine Rechnungsberichtigung kann sich aus einer Vergütungsanpassung ableiten, beispielsweise aus Preiskorrekturen, noch gewährten Nachlässen, vorgenommenen Preisminderungen u. a. War die Rechnung über die ausgeführten Bauleistungen dem Bauherrn als Rechnungsempfänger noch nicht zugegangen, so kann diese beim Bauunternehmen als Aussteller wieder storniert und die korrigierte Rechnung als richtig angesehen und überstellt werden.
Hat der Leistungsempfänger die Rechnung bereits erhalten, dann kann die Stornorechnung auch zusammen mit einer neuen Rechnung als Gutschrift übermittelt werden. Die geänderte Rechnung ist umsatzsteuerlich im Voranmeldezeitraum der Änderung zu berücksichtigen. Zur Vermeidung von Unklarheiten und ggf. inhaltlichen Verwechslungen sollte eine Rechnung mit der Bezeichnung "Gutschrift" aber nur in Verbindung mit einer Abrechnung nach Gutschriftverfahren, d. h. Abrechnung durch den Bauherrn herangezogen werden.
Zu einer vom Bauunternehmen gestellten Schlussrechnung kann der Fall eintreten, dass diese vom Auftraggeber nicht vollständig bezahlt oder die Zahlung dauerhaft verweigert wird. Handelt es sich dabei lediglich um den Betrag des Sicherungseinbehalts nach VOB für Mängelansprüche, sofern dem Auftraggeber keine Bürgschaft als Sicherung übergeben wurde, dann erfordert dies keine Rechnungsberichtigung. Daraus mindert sich aber die Umsatzsteuerschuld für den Sicherungseinbehalt. Ist demgegenüber die restliche oder vollständige Zahlung nicht mehr "einbringlich", kann die Umsatzsteuerlast nach unten korrigiert werden.
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