VOB B

Abrechnung nach Gutschriftverfahren

Dem Grund nach ist ein Bauunternehmen über ausgeführte Bauleistungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, dem Bauherrn als Auftraggeber (AG) eine Abrechnung als Rechnung zu übermitteln, bei einem VOB-Vertrag nach den Rechnungslegungsfristen in § 14 Abs. 3 VOB/B. Anderslautende Vereinbarungen sind möglich.
Die Vertragspartner können sich auch von vornherein darauf einigen und vereinbaren, dass der Auftraggeber als Leistungsempfänger zur Abrechnung der Bauleistungen verpflichtet wird, praktisch als Rechnungslegung durch Bauherrn. Verwiesen wird hierzu auch auf die Aussagen unter Tz. IV im vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) herausgegebenen "Merkblatt zur Rechnungserstellung und Rechnungskorrektur (September 2016)".
Wird das Gutschriftverfahren vorgesehen, sind dafür Voraussetzungen zu erfüllen:
  • eindeutige Angabe "Gutschrift" auf der Rechnung als eine nach § 14 Abs. 4 UStG verpflichtende Rechnungsangabe, wobei auch die Bezeichnung "Self-billing" anzutreffen ist,
  • Übermittlung der Gutschrift-Rechnung an das leistende Bauunternehmen und
  • kein Widerspruch zum übermittelten Inhalt durch das leistende Bauunternehmen.
Zur Aussage und dem Inhalt einer solchen Gutschrift sollte Klarheit und keine Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit bestehen. Das ist wichtig für die Anerkennung zum Vorsteuerabzug zur Umsatzsteuer beim Leistungs- und Rechnungsempfänger, die bei Unschärfe ggf. vom Finanzamt verweigert werden könnte. Zum Vorsteuerabzug ergingen in den letzten Jahren verschiedene Urteile des EuGH und vom Bundesfinanzhof (BFH), die mit aktuellen Aussagen im BFF- Schreiben vom 18. September 2020 zur „Umsatzsteuer-Rechnungsberichtigungen und Vorsteuerabzug“ und Änderungen in den Abschnitten 14 und 15 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 ausgeführt wurden. Verwiesen sei in Verbindung hierzu auch auf Erläuterungen unter Rechnungsberichtigungen zu Bauleistungen und Rückwirkende Rechnungskorrektur.
Gutschriften nach Abrechnung durch den Auftraggeber dürfen auch nicht mit einer "kaufmännischen Gutschrift " verwechselt werden. Letztere ist in Verbindung mit einer Stornorechnung zu Bauleistungen als korrigierte Rechnung zu sehen, die in der Praxis oft auch als Gutschrift bezeichnet, jedoch nicht als Gutschrift im o. a. umsatzsteuerlichen Sinne anerkannt wird.
Ist eine Abrechnung sowohl von empfangenen Leistungen (Gutschrift) als auch von ausgeführten Leistungen (eigentliche Rechnung) vorgesehen, dann sollten die Abrechnungen getrennt erfolgen. Eine formale Saldierung bzw. Verrechnung der gegenseitigen Leistungen ist nicht vorzunehmen bzw. als nicht statthaft zu betrachten.
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