Buchhaltung / Rechnungswesen

Stornorechnung zu Bauleistungen

Die Stornorechnung entspricht einer Korrektur der vom Auftragnehmer als Leistender oder Lieferer ursprünglich ausgestellten Rechnung, beispielsweise zu Bauleistungen einer Schlussrechnung des Nachunternehmers (NU) gegenüber dem General- oder Hauptunternehmer (HU) oder des den Bauauftrag ausführenden Bauunternehmens gegenüber dem Bauherrn als Auftraggeber (AG). Sie wird oft auch als "kaufmännische Gutschrift " bezeichnet, weil dem Auftraggeber als Leistungsempfänger meistens mit dem Storno der vorherige Rechnungsbetrag vermindert bzw. gutgeschrieben wird.
Die Stornorechnung stellt praktisch als Beleg das Gegenstück einer vorher nicht richtig ausgestellten Rechnung dar. Dafür können verschiedene Ursachen maßgebend sein, beispielsweise:
  • falsch angegebene Mengen und Preise,
  • falsch berechnete Beträge infolge von Rechenfehlern,
  • Korrekturen zum Aufmaß der ausgeführten Bauleistungen,
  • Preisanpassungen, vor allem als Preisminderungen,
  • Zurückweisung der Rechnung durch den Auftraggeber wegen fehlender, gesetzlich vorgeschriebener Rechnungsangaben mit Bezug auf §§ 14 und 14a im Umsatzsteuergesetz (UStG),
  • dauerhafte oder endgültige Verweigerung einer vollen Zahlung durch den Bauherrn und ggf. Uneinbringlichkeit.
Korrigiert wird mit einer Stornorechnung die ursprüngliche Rechnung, möglichst auch mit der Bezeichnung "Storno-Rechnung" oder "Korrekturrechnung". Sie ist grundsätzlich vom Leistenden bzw. Lieferer als eine neue Rechnung zu erstellen. Eine solche Rechnung vom bauausführenden Unternehmen muss dann – wie die ursprüngliche Rechnung – auch alle vorgeschriebenen Rechnungsangaben zu Bauleistungen enthalten. Bezug zu nehmen ist in der Stornorechnung auf die fortlaufende Nummer der vorherigen Rechnung. Eine neue Rechnungsnummer für die Stornorechnung ist dann nicht erforderlich.
Sollen sonstige vertragliche und rechtliche Wirkungen einer ursprünglichen Rechnung nicht berichtigt, sondern grundsätzlich erhalten bleiben, dann sollte die Rechnungsberichtigung zu Bauleistungen vorgezogen und nicht die Stornierung und Neuausstellung vorgesehen werden.
Eine Stornorechnung kann auch zusammen mit einer neuen Rechnung als Gutschrift übermittel werden, wenn die ursprüngliche Rechnung dem Empfänger bereits zugegangen war. Zur Vermeidung von Unklarheiten und ggf. inhaltlichen Verwechslungen sollte eine Rechnung "Gutschrift" aber nur in Verbindung mit einer Abrechnung nach Gutschriftverfahren, d. h. Abrechnung durch den Bauherrn herangezogen werden. Möchte ein Auftragnehmer zusammen sowohl ausgeführte Leistungen (eigentliche Rechnung) sowie empfangene Leistungen (Gutschrift) in der Rechnungslegung berücksichtigen, dann sollte eine formale Saldierung bzw. Verrechnung der gegenseitigen Leistungen nicht vorgenommen werden.
Auf der Stornorechnung werden in der Regel ausgewiesen:
  • die Rechnungsbeträge aus der vorherigen (normalen) Rechnung mit Netto, Umsatzsteuer und Brutto bzw. nur zu Netto bei Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen des Leistungsempfängers nach § 13b UStG,
  • der Stornobetrag, versehen mit einem Minuszeichen bei einer Rechnungsminderung,
  • die neuen, korrigierten Rechnungsbeträge.
Buchhalterisch wird die Stornorechnung beim Rechnungsaussteller mit der vorausgegangenen Rechnung verrechnet. War die vorherige Rechnung dem Empfänger noch nicht zugegangen, so kann diese beim Aussteller wieder storniert und die korrigierte Rechnung als richtig angesehen werden. Mit einer Stornorechnung sind noch die sich daraus ableitenden Berichtigungen zur Umsatzsteuer zu beachten, da die Umsatzsteuer zunächst in voller Höhe mit der ursprünglichen Rechnung für Bauleistungen – bei Abschlagsrechnungen nach Zahlungserhalt sowie bei Schlussrechnungen nach Fertigstellung bzw. Abnahme – entstanden ist.
Die Stornierung einer Rechnung ist auch in Verbindung mit dem Vorsteuerabzug zur Umsatzsteuer zu betrachten. Sie kann eine rückwirkende Rechnungskorrektur entfalten. Eine stornierte Rechnung mit Rückwirkung berechtigt zur Ausübung des Vorsteuerabzugs bereits für den Besteuerungszeitraum, in dem die Leistung bezogen wurde und die ursprüngliche Rechnung vorlag. Dies wird in Tz. 29 und 30 im BMF-Schreiben vom 18. September 2020 zur Umsatzsteuer bestimmt, in dem Aussagen der Rechtsprechung der letzten Jahre zur Ausübung der Vorsteuer bei Rechnungsberichtigungen zusammenfassend erfolgten.
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