Bauleistungen

Rechnungsprüfung zu Bauleistungen

Eingehende Rechnungen sind beim Empfänger zu prüfen auf:
  • sachliche Richtigkeit,
  • rechnerische Richtigkeit und
  • preisrechtliche Richtigkeit
Infrage kommen Rechnungen für:
  • Leistungen wie Bauleistungen und von Dritten als Nachunternehmerleistungen, Transportleistungen, Stundenlohnarbeiten, Reparaturleistungen, sonstige Leistungen von und für Dritte, Mieten und Pachten, Kopierleistungen, Planungsleistungen nach HOAI, Beratungsleistungen, Dienstleistungen u. a. sowie
  • Lieferungen für Stoffe wie Baustoffe, Betriebsstoffe wie Diesel, Bauhilfsstoffe wie Rüst-, Schal- und Verbaumaterial und Büromaterial sowie Lieferungen und Entgelte zu Baumaschinen und Geräten u. a.
Nach dem Posteingang werden die Rechnungen meistens mit einem Stempel oder einem Aufkleber versehen oder mit einem Kontierungsbeleg vermerkt. Anschließend kann der Durchlauf zu den prüfenden Stellen bzw. Verantwortlichen bis hin zur Zahlungsanweisung erfolgen.
Rechnungsprüfung beginnt mit dem Eingangsstempel
Rechnungsprüfung beginnt mit dem Eingangsstempel Bild: © f:data GmbH
Rechnungen für Bauleistungen können bei unterschiedlichen Empfängern eingehen und danach differenziert nach den jeweiligen Schwerpunkten geprüft werden. Empfänger können sein:
Zu Rechnungen über Bauleistungen sollten mindestens folgende Anforderungen, Aussagen und Aspekte geprüft werden:
  • Kennzeichnung der Rechnungen als Abschlagsrechnung, Teilschlussrechnung oder Schlussrechnung mit Benennung des Bauvertrags,
  • Ausweis nur jener Bauleistungen, die Gegenstand im Bauvertrag sind,
  • Anforderungen zu Rechnungsangaben, die sich aus den §§ 14 und 14 a nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ableiten wie Namen und Anschriften des Auftraggebers und Auftragnehmers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummerierung, Zeitraum der Leistungserbringung, Umsatzsteuer (soweit nicht Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zutreffend ist) u. a.,
  • richtige Berechnung des Gesamtbetrages nach den vereinbarten Preisen und der Rechnungssumme,
  • vereinbarte Anzahl der Mehrausfertigungen und Nachweise,
  • vereinbarte Preisnachlässe richtig berücksichtigt,
  • Abschlagszahlungen richtig aufgeführt und vom Schlussrechnungsbetrag abgesetzt bzw. kumulative Abschlagsrechnungen und Schlussrechnung vorgesehen,
  • Teilleistungen einzeln und nach der Reihenfolge im Leistungsverzeichnis (LV) aufgeführt sowie mit den richtigen Abrechnungseinheiten,
  • erforderliche Nachweise wie Aufmaße, Abrechnungsskizzen zum Aufmaß, Stundenlohnzettel bei Stundenlohnarbeiten, Massennachweise, Gewichtsnachweise u. a. beigebracht,
  • bei Pauschalabrechnungen Vergleich der berechneten Leistungen mit dem Zahlplan,
  • vom Auftraggeber erfolgte Beistellungen berücksichtigt bzw. abgesetzt,
  • vereinbarte Preisgleitklauseln berücksichtigt und richtig berechnet,
  • Leistungen zu Nachträgen gesondert aufgeführt und die Ermittlung für geänderte Einheitspreise (EP) nachgewiesen,
  • Vergleich der Soll- und Ist-Mengen der berechneten Bauleistungen ggf. erforderliche Aufklärung von auffälligen Abweichungen bzw. Mengenverschiebungen,
  • ggf. Abzüge bei vorliegenden Ausführungsmängeln, beispielsweise in Höhe des Druckzuschlags als Vergütungsminderung,
  • ggf. Einbehalte, wenn vereinbarte Sicherheiten über Bürgschaften wie Vertragserfüllungsbürgschaft nicht vorliegen,
  • ggf. Gegenforderungen an den Bauausführenden berücksichtigen z. B. aus anderen Geschäftsbeziehungen oder aus Schadenersatzforderungen.
Aus der Rechnungsprüfung kann sich ableiten, dass zu einer ausgestellten Rechnung ein objektiver Nachweis für eine erforderliche Rechnungsberichtigung zu Bauleistungen vorliegt, beispielsweise bei nicht erfüllten formellen Voraussetzungen an eine Rechnung. Ggf. ist vom Rechnungsaussteller eine Stornorechnung zu Bauleistungen und eine Neuausstellung der Rechnung vorzusehen, ggf. in Verbindung mit einer Gutschrift als Rechnungsangabe. Ausnahmsweise kann auch eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirken, näher erläutert unter rückwirkende Rechnungskorrektur.
Regelungen zur Rechnungsprüfung zu Bauleistungen in Vergabehandbüchern
Bild: © f:data GmbH
Speziell zu öffentlichen Bauaufträgen sind noch Anforderungen in Vergabehandbüchern sowie getroffene Regelungen in Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und/oder Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) zu berücksichtigen, so:
  • zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) im Rahmen der BVB in der Richtlinie 214 sowie zur Rechnungsprüfung in Richtlinie 400 unter Tz. 12 – Abrechnung,
  • bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau spezifische Anforderungen zum Behandeln von Rechnungen im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB, Ausgabe August 2019)" nach Teil 3 unter Tz. 3.8 – Rechnungen und Zahlungen – Nr. 10.
Nicht prüfbare Rechnungen oder Rechnungsbestandteile sind von öffentlichen Auftraggebern unverzüglich unter Angabe der Mängel an den Auftragnehmer zurückzusenden. Erfolgten Pauschalabrechnungen, bliebe zu prüfen und zu bestätigen, dass die Bauleistungen auch vertragsgemäß erbracht wurden. Bei Schlussrechnungen ist auch zu beachten, ob die mit der ausgeführten Bauleistung verbundenen zu schuldenden Leistungen wie für die Dokumentation auch erbracht worden sind.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Rechnungsprüfung zu Bauleistungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 18290-4 (2023-11)
Der BIM-Abrechnungs-Container enthält analog zu den Anforderungen für die GAEB DA XML 3.3 Datenaustauschphase X89B alle Informationen, um ohne weitere Dateien eine komplette Rechnungsprüfung durchführen zu können. Hierzu gehören auch alle Information...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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