Buchhaltung / Rechnungswesen

Rechnungsprüfung zu Bauleistungen

Die Rechnungsprüfung bei Bauleistungen sichert die Einhaltung von Vorgaben und schützt u. a. vor Überzahlungen. Dafür müssen Rechnungen korrekt, prüfbar und vollständig sein.

Grundsätze der Rechnungsprüfung

Eingehende Rechnungen sind beim Empfänger zu prüfen auf:
  • sachliche Richtigkeit,
  • rechnerische Richtigkeit und
  • preisrechtliche Richtigkeit.
Bei der Rechnungsprüfung sind alle Bestandteile des Bauvertrags und die Ergebnisse der Vertragsabwicklung zu berücksichtigen.
Infrage kommen Rechnungen für:
  • Leistungen wie Bauleistungen und von Dritten als Nachunternehmerleistungen, Transportleistungen, Stundenlohnarbeiten, Reparaturleistungen, sonstige Leistungen von und für Dritte, Mieten und Pachten, Kopierleistungen, Planungsleistungen nach HOAI, Beratungsleistungen oder Dienstleistungen sowie
  • Lieferungen für Stoffe wie Baustoffe, Betriebsstoffe wie Diesel, Bauhilfsstoffe wie Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, Büromaterial oder Lieferungen und Entgelte zu Baumaschinen und Geräten.

Prozess der Rechnungsbearbeitung

Nach dem Posteingang werden die Rechnungen in der Finanzbuchhaltung digital erfasst, vorher oft mit einem Stempel oder einem Aufkleber versehen oder mit einem Kontierungsbeleg vermerkt. Anschließend kann der Durchlauf zu den prüfenden Stellen bzw. Verantwortlichen bis hin zur Zahlungsanweisung erfolgen.
Die Rechnungsprüfung beginnt mit dem Eingangsstempel.
Die Rechnungsprüfung beginnt mit dem Eingangsstempel. Bild: © f:data GmbH
Rechnungen für Bauleistungen können bei unterschiedlichen Empfängern eingehen und danach differenziert nach den jeweiligen Schwerpunkten geprüft werden.
Empfänger können sein:

Prüfkriterien für Rechnungen über Bauleistungen

Zu Rechnungen über Bauleistungen sollten mindestens folgende Anforderungen, Aussagen und Aspekte geprüft werden:
  • Kennzeichnung der Rechnungen als Abschlagsrechnung, Teilschlussrechnung oder Schlussrechnung mit Benennung des Bauvertrags,
  • Ausweis nur jener Bauleistungen, die Gegenstand im Bauvertrag sind,
  • Anforderungen zu Rechnungsangaben, die sich aus den §§ 14 und 14a nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ableiten, wie Namen und Anschriften des Auftraggebers und Auftragnehmers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummerierung, Zeitraum der Leistungserbringung, Umsatzsteuer (soweit nicht Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zutreffend ist) u. a.,
  • richtige Berechnung des Gesamtbetrages nach den vereinbarten Preisen und der Rechnungssumme,
  • vereinbarte Anzahl der Mehrausfertigungen und Nachweise,
  • vereinbarte Preisnachlässe richtig berücksichtigt,
  • Abschlagszahlungen richtig aufgeführt und vom Schlussrechnungsbetrag abgesetzt bzw. kumulative Abschlagsrechnungen mit richtiger Nummerierung und Schlussrechnung vorgesehen,
  • Teilleistungen einzeln und nach der Reihenfolge im Leistungsverzeichnis (LV) aufgeführt sowie mit den richtigen Abrechnungseinheiten,
  • erforderliche Nachweise wie Aufmaße, Abrechnungsskizzen zum Aufmaß, Stundenlohnzettel bei Stundenlohnarbeiten, Massennachweise, Gewichtsnachweise u. a. beigebracht,
  • bei Pauschalabrechnungen Vergleich der berechneten Leistungen mit dem Zahlungsplan,
  • vom Auftraggeber erfolgte Beistellungen berücksichtigt bzw. abgesetzt,
  • vereinbarte Preisgleitklauseln berücksichtigt und richtig berechnet,
  • Leistungen zu Nachträgen gesondert aufgeführt und die Ermittlung für geänderte Einheitspreise (EP) nachgewiesen,
  • Vergleich der Soll- und Ist-Mengen der berechneten Bauleistungen, ggf. erforderliche Aufklärung von auffälligen Abweichungen bzw. Mengenverschiebungen,
  • ggf. Abzüge bei vorliegenden Ausführungsmängeln, beispielsweise in Höhe des Druckzuschlags als Vergütungsminderung,
  • ggf. Einbehalte, wenn vereinbarte Sicherheiten über Bürgschaften wie Vertragserfüllungsbürgschaft nicht vorliegen,
  • ggf. Vertragsstrafen in Abzug zu bringen sind und
  • ggf. Gegenforderungen an den Bauausführenden berücksichtigen, z. B. aus anderen Geschäftsbeziehungen oder aus Schadenersatzforderungen.

Rechnungsberichtigung bei formellen Mängeln

Aus der Rechnungsprüfung kann sich ableiten, dass zu einer ausgestellten Rechnung ein objektiver Nachweis für eine erforderliche Rechnungsberichtigung zu Bauleistungen vorliegt, beispielsweise bei nicht erfüllten formellen Voraussetzungen an eine Rechnung.
Ggf. ist vom Rechnungsaussteller eine Stornorechnung zu Bauleistungen und eine Neuausstellung der Rechnung vorzusehen, ggf. in Verbindung mit einer Gutschrift als Rechnungsangabe.
Ausnahmsweise kann auch eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirken, näher erläutert unter „Rückwirkende Rechnungskorrektur“.
Regelungen zur Rechnungsprüfung zu Bauleistungen in Vergabehandbüchern.
Bild: © f:data GmbH

Anforderungen bei öffentlichen Bauaufträgen

Speziell zu öffentlichen Bauaufträgen sind noch Anforderungen in Vergabehandbüchern sowie getroffene Regelungen in Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und / oder Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) zu berücksichtigen, so:
  • zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017 – Stand 2019) im Rahmen der BVB in der Richtlinie 214 sowie zur Rechnungsprüfung in der Richtlinie 400 unter Tz. 12 – Abrechnung – und
  • bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau spezifische Anforderungen zum Behandeln von Rechnungen im „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau“ (HVA B-StB – Ausgabe März 2023) im Richtlinientext unter Tz. 2.3 – Abrechnung – und 2.8 – Rechnungen und Zahlungen – Nr. 10.

Umgang mit nicht prüfbaren Rechnungen

Nicht prüfbare Rechnungen oder Rechnungsbestandteile sind von öffentlichen Auftraggebern unverzüglich unter Angabe der Mängel an den Auftragnehmer zurückzusenden.
Erfolgten Pauschalabrechnungen, bliebe zu prüfen und zu bestätigen, dass die Bauleistungen auch vertragsgemäß erbracht wurden.
Bei Schlussrechnungen ist auch zu beachten, ob die mit der ausgeführten Bauleistung verbundenen zu schuldenden Leistungen wie für die Dokumentation auch erbracht worden sind.
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Rechnungsprüfung leicht gemacht

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