Mit Bezug auf § 14 im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) haftet ein Bauunternehmen als Hauptunternehmer (oder Generalunternehmer) verschuldensunabhängig für die Verpflichtungen eines Nachunternehmers zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, so für die Urlaubsbeiträge für das Urlaubskassenverfahren an die SOKA-Bau im Bauhauptgewerbe. Voraussetzung ist jedoch, dass das Bauunternehmen einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt hat. Grundlage für die Haftung ist ein Urlaubsbeitragsanteil von 15,1 % (seit 1. Januar 2015) der Bruttolohnsumme. Die Abführung ist durch das Bauunternehmen an die SOKA-Bau zu leisten, soweit für das Unternehmen das Urlaubskassenverfahren maßgebend ist. Die Haftung ist ähnlich der Hauptunternehmerhaftung für die Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeträge sowie der Haftung zum Mindestlohn-Bau. Nach dem AEntG haftet das Bauunternehmen (als Hauptunternehmer oder Generalunternehmer) nicht nur für den von ihm zunächst eingesetzten Nachunternehmer, sondern auch beim Einsatz weitere Nachunternehmer in einer Nachunternehmerkette. Der Hauptunternehmer bürgt praktisch für die gesamte Kette und kann von den Arbeitnehmern aller Nachunternehmer als Bürge in Anspruch genommen werden, wenn ein Nachunternehmer nicht seinen Verpflichtungen zu den Urlaubskassenbeiträgen nachgekommen ist. Erläuterungen hierzu liefert auch der "Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe" (herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Stand: 6. August 2015). Der Hauptunternehmer wird bemüht sein, sein Risiko zu mindern und Maßnahmen für die Haftungssicherung zu prüfen und vorzusehen. Als sicherste Form ist hervorzuheben, wenn beim Nachunternehmer eine Präqualifikation - VOB nach § 6 Abs. 3 VOB, Teil A vorliegt. Dann haftet der Hauptunternehmer nicht für die Urlaubskassenbeiträge, lediglich nur noch bei Konstellationen des Missbrauchs. Auftragsbezogen kann auch bei der SOKA-Bau die Ausstellung einer Bescheinigung (SOKA-Bau-Enthaftungsbescheinigung) über die ordnungsmäßige Teilnahme des Nachunternehmers am Sozialkassenverfahren verlangt und dem Hauptunternehmer vorgelegt werden. Für die Zeit der Gültigkeit der Bescheinigung kann dann der Hauptunternehmer nicht für die Urlaubskassenbeiträge in Haftung genommen werden, jedoch unter Ausnahme von Missbrauchsfällen.
Als weitere Maßnahme der vorbeugenden Absicherung von Haftungsrisiken wurde von Tarifvertragsparteien im Baugewerbe mit der SOKA-Bau ein "Frühwarnsystem" eingerichtet mit dem Ziel, bereits frühzeitig mögliche Belastungen zu erkennen. Dabei kann der Nachunternehmer seinen Auftraggeber bevollmächtigen, eine baustellen- bzw. bauauftragsbezogene Auskunft bei der SOKA-Bau einzuholen. Aussagen zu treffen sind hierbei über die Anzahl der konkret eingesetzten Arbeitnehmer einschließlich der Angabe zur gemeldeten Bruttolohnsumme. Ein Muster für die Einholung einer Auskunft ist in Anlage 4 im "Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe" - Stand: 6. August 2015 aufgeführt und wird unten dargestellt.
Nach Vorlage der Vollmacht teilt die SOKA-Bau dem Hauptunternehmer monatlich mit, ob durch den Nachunternehmer die Meldung und Zahlung der Urlaubskassenbeiträge erfolgt ist oder ggf. Beitragsrückstände vorliegen. Für den Hauptunternehmer lassen sich dadurch bereits frühzeitig mögliche Haftungsrisiken vermindern und ggf. ganz zu vermeiden.
Der Hauptunternehmer sollte sich bereits bei der Vertragsgestaltung mit seinen Nachunternehmern bezüglich einer Haftung absichern und vorbeugend prüfen, welche weiteren Sicherungsmaßnahmen ggf. vorgesehen werden könnten. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf Maßnahmen, wie sie auch bei der Haftungssicherung zum Mindestlohn von Bedeutung sind, beispielsweise Sicherungseinbehalte von der mit dem Nachunternehmer vereinbarten Netto-Auftragssumme für ggf. zu gewährende Haftungsansprüche.
Muster zur Einholung von Auskünften bei der SOKA-Bau
Quelle: Leitfaden Mindestlohn im Baugewerbe
Herausgeber: Die Deutsche Bauindustrie - Bauen und Services - Stand: 6. August 2015, Anlage 4