Lohn / Tarif / Rente

Haftung zum Mindestlohn-Bau

Maßgebend und von spezieller Bedeutung zum Mindestlohn im Baugewerbe ist die Hauptunternehmerhaftung eines Generalunternehmers (GU) oder Hauptunternehmers (HU) für die von ihnen vertraglich gebundenen und eingesetzten Nachunternehmer (NU) in der gesamten Nachunternehmerkette. Nach § 14 im AEntG haftet ein Bauunternehmen verschuldensunabhängig für die Verpflichtungen eines NU zur Zahlung des Mindestlohns an seine Arbeitnehmer sowie zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, so für die Beiträge zum Urlaubsverfahren an die Sozialkassen der Bauwirtschaft. Diese Garantiehaftung wurde höchstrichterlich auch als europarechtskonform und mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt.
Voraussetzung für die Hauptunternehmerhaftung ist jedoch, dass das Bauunternehmen einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt hat. Nähere Erläuterungen hierzu erfolgen unter Haftungssicherung zum Mindestlohn, da diesbezügliche Regelungen allgemein für den Mindestlohn gemäß § 28 e Abs. 3 a Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 150 Abs. 3 im SGB VII für den Gesamtsozialversicherungs- und den Unfallversicherungsbeitrag gelten. Spezielle Aussagen liefert auch der "Leitfaden - Mindestlöhne im Baugewerbe“, herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB).
Grundlage für die Haftung ist das Nettoentgelt des Lohns. Es umfasst den Betrag, der nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die gewerblichen Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Weiterhin ist für das Urlaubsverfahren ein Beitragsanteil von 15,4 % (seit 2019 bis 2021 und 15,2 % in 2022) der Bruttolohnsumme durch das Bauunternehmen im Bauhauptgewerbe an die SOKA-Bau zu leisten sowie auch durch Unternehmen, für die ebenfalls ein Urlaubsverfahren maßgebend ist.
Der GU bzw. HU haftet zum Mindestlohn wie ein Bürge (Bürgenhaftung), der auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB verzichtet. Daraus leitet sich ab, dass sich ein Arbeitnehmer im Haftungsfall unmittelbar an den als Bürgen haftenden Unternehmer wenden kann und nicht zuerst an seinen Arbeitgeber bzw. Beitragspflichtigen für die Urlaubsbeiträge. Welche Formen zur Absicherung von Haftungsansprüchen infrage kommen und gewählt werden können, wird näher unter Haftungssicherung zum Mindestlohn erläutert.
Für die Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe gilt zu den Mindestlohnansprüchen die Verfallsfrist nach § 2 Abs. 5 TV-Mindestlohn für die Zahlung von Mindestlohn. Die Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Gutschrift auf dem Ausgleichskonto bei Arbeitszeitflexibilisierung umfasst die regelmäßige gesetzliche Verjährung von Ansprüchen drei Jahre. Für die Ansprüche zu Urlaubsbeiträgen durch die Sozialkassen gilt eine Anspruchsfrist von 4 Jahren seit Fälligkeit nach § 21 Abs. 1 im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).
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