Lohn / Tarif / Rente

Haftung für Mindestlohn im Bau

Die Mindestlohnhaftung im Bau ist die Verpflichtung des Auftragnehmers, dafür zu sorgen, dass alle auf seiner Baustelle Beschäftigten den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn erhalten.

Was bedeutet Mindestlohnhaftung?

Ein Bauunternehmen haftet nach § 14 im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verschuldensunabhängig für die Verpflichtungen eines von ihm eingesetzten Nachunternehmers (NU) zur Zahlung des Mindestlohns an dessen Arbeitnehmer sowie zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, so für die Beiträge zum Urlaubsverfahren an die Sozialkassen der Bauwirtschaft.
Maßgebend hierfür ist die Hauptunternehmerhaftung eines Generalunternehmers (GU) oder Hauptunternehmers (HU) für die von ihnen vertraglich gebundenen und eingesetzten Nachunternehmer in der gesamten Nachunternehmerkette.
Diese Garantiehaftung wurde höchstrichterlich auch als europarechtskonform und mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt.

Voraussetzungen für die Mindestlohnhaftung

Voraussetzung für die Hauptunternehmerhaftung ist jedoch, dass das Bauunternehmen einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt hat und dieser zur Zahlung eines gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns an seine Beschäftigten verpflichtet ist.
Speziell zu den geltenden Branchenmindestlöhnen sei auf Aussagen unter Mindestlohn im Baugewerbe verwiesen. Für die Haftung sind dann die Regelungen zum Mindestlohn gemäß § 28e Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB IV) und § 150 Abs. 3 (SGB VII) für den Gesamtsozialversicherungs- und den Unfallversicherungsbeitrag maßgebend.
Die genaue Höhe des Mindestlohns kann sich ändern, daher muss man die aktuellen Gesetze überprüfen.
Die genaue Höhe des Mindestlohns kann sich ändern, daher muss man die aktuellen Gesetze überprüfen. Bild: © f:data GmbH

Auf welcher Grundlage erfolgt die Haftung?

Grundlage für die Haftung ist das Nettoentgelt des Lohns. Es umfasst den Betrag, der nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auszuzahlen ist. Weiterhin ist für das Urlaubsverfahren ein Beitragsanteil von der Bruttolohnsumme vom Bauunternehmen an die Sozialkasse (im Bauhauptgewerbe an die SOKA-Bau) zu leisten, soweit für das Bauunternehmen das Urlaubsverfahren maßgebend ist.
Für die Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe gilt zu den Mindestlohnansprüchen die Verfallsfrist nach § 2 Abs. 5 TV-Mindestlohn für die Zahlung von Mindestlohn. Die Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Gutschrift auf dem Ausgleichskonto bei Arbeitszeitflexibilisierung umfasst die regelmäßige gesetzliche Verjährung von Ansprüchen drei Jahre.
Für die Ansprüche zu Urlaubsbeiträgen durch die Sozialkassen gilt eine Anspruchsfrist von vier Jahren seit Fälligkeit nach § 21 Abs. 1 im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).

So haftet das Bauunternehmen

Der Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) haftet zum Mindestlohn wie ein Bürge (Bürgenhaftung), der auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB verzichtet. Daraus leitet sich ab, dass sich ein Arbeitnehmer im Haftungsfall unmittelbar an den als Bürgen haftenden Unternehmer wenden kann und nicht zuerst an seinen Arbeitgeber bzw. Beitragspflichtigen für die Urlaubsbeiträge.
Die Haftung gilt in der gesamten Nachunternehmerkette, wenn vom Nachunternehmer auch noch ein weiterer Nachunternehmer eingesetzt wird usw. Der Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) bürgt praktisch für die gesamte Kette und kann von den Arbeitnehmern aller Nachunternehmer als Bürge in Anspruch genommen werden.
Erläuterungen hierzu liefert auch der "Leitfaden – Mindestlöhne im Baugewerbe“ (herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie – HDB).
Die Haftung des Generalunternehmers (GU) bzw. Hauptunternehmers (HU) nach § 14 AEntG wie ein Bürge ist nicht maßgebend für:
  • die unmittelbare Staatsverwaltung bei öffentlichen Bauaufträgen.
  • Bauunternehmer, die eine Bauleistung für den eigenen – gewerblichen – Eigenbedarf als Bauherrn in Auftrag geben (nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. Oktober 2019 – 5 AZR 241/18).
  • private Bauherren (Besteller und Verbraucher) und direkte Auftragnehmer von Leistungen ohne Weitergabe.
Demgegenüber findet § 14 AEntG Anwendung für Bauträger, da diese ein Gebäude nicht für den eigenen gewerblichen Bedarf errichten, sondern um es zu veräußern.

Absicherung von Haftungsansprüchen

Der General- bzw. Hauptunternehmer sollte sich bereits bei der Vertragsgestaltung mit seinen Nachunternehmern bezüglich einer Haftung absichern und diesbezügliche Sicherheiten vorbeugend vorsehen.
Zur Absicherung von Haftungsansprüchen von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder von der Sozialkasse der Bauwirtschaft für Urlaubsbeiträge im Sozialkassenverfahren können folgende Formen zur Absicherung von Haftungsansprüchen gewählt werden:
  • Sicherungseinbehalte von der mit dem Nachunternehmer vereinbarten Auftragssumme (Netto) für ggf. zu gewährende Haftungsansprüche.
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft des Nachunternehmers, ggf. auch zur Ablösung eines Sicherungseinbehalts.
  • Weitergabe von Bauleistungen des Nachunternehmers an nächste Nachunternehmer mit Bindung an die Einwilligung des Generalunternehmers (GU) bzw. Hauptunternehmers (HU).
  • Ermächtigung des Generalunternehmers (GU) bzw. Hauptunternehmers (HU), bei den Arbeitnehmern des Nachunternehmers Auskünfte zur Lohnzahlung mindestens in Höhe des Mindestlohns einzuholen.
  • Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) mit der Maßgabe, die Anforderungen zum Mindestlohn einzuhalten.
  • Regelung zur Zahlung einer Strafe (Pönnale) an den Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU), wenn der Nachunternehmer schuldhaft gegen die Zahlung von Mindestlohn an die Arbeitnehmer des Nachunternehmers verstößt.
  • Benennung der vom Nachunternehmer auf der Baustelle für einen Einsatz vorgesehenen Arbeitnehmer und Meldung an den Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU).
  • Vereinbarung von Kontrollrechten des Generalunternehmers (GU) bzw. Hauptunternehmers (HU) gegenüber den Arbeitnehmern des Nachunternehmers beispielsweise zu Personalien.
  • Kündigung des Bauvertrags mit dem Nachunternehmer, wenn der Nachunternehmer nicht den Mindestlohn an seine Arbeitnehmer zahlt.
Die Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) können dem Haftungsrisiko auch mit Verpflichtungs- bzw. Freistellungserklärungen der Nachunternehmer begegnen. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) hat Muster-Formulare als Formulare für SF-Bau für die Vertragsgestaltung der Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) mit Nachunternehmern erarbeitet und herausgegeben.
Bei Heranziehung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist es notwendig, auf der Bürgschaft anzugeben:
  • Den Sicherungszweck mit eindeutiger Beschreibung.
  • Die Bürgschaftsdauer unter Berücksichtigung der Verfallsfristen für Mindestlohnansprüche im Bauhauptgewerbe nach § 2 Abs. 5 im TV-Mindestlohn, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden.
  • Ein angemessener Betrag für die Sicherheit, der ausdrücklich zu vereinbaren ist.
  • Ggf. eine Verringerung der Sicherheit und des Betrages, wenn sich das Haftungsrisiko vermindert.
Das Haftungsrisiko lässt sich auch für den Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) reduzieren, wenn der Nachunternehmer eine Präqualifikation – VOB mit Eintrag im Präqualifikationsverzeichnis nachweist, die den Eignungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich im Abschnitt 1 der VOB Teil A (analog auch nach § 6b EU, Abs. 1 im Abschnitt 2 zu EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte) entspricht.
Dann haftet der Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) nicht für die Urlaubskassenbeiträge. Die Haftung beschränkt sich dann auf Konstellationen des Missbrauchs und die Einhaltung des Mindestlohns.
Bauprofessor-Redaktion
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