VOB A

Präqualifikation – VOB

Präqualifikation – Form der Eignungsprüfung

Die Präqualifikation (PQ-VOB) gilt als eine allgemein anerkannte Form zur Eignungsprüfung von Bauunternehmen. Nach VOB Teil A haben Bieter notwendige Unterlagen für ihre Eignung, insbesondere bezüglich Fachkunde, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit für jedes Vergabeverfahren bei öffentlichen Bauausschreibungen vorzulegen.
Die Eignung kann durch eine Präqualifikation mit Nachweis einer Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis (PQ-VOB) gemäß § 6b Abs. 1 im Abschnitt 1 der VOB/A bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich (sowie analog jeweils auch nach § 6b EU Abs. 1 bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und § 6b VS Abs. 1 in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A) nachgewiesen und mindestens öffentlichen Auftraggebern auf Verlangen vorgelegt werden.

Beantragung und Kriterien der Präqualifikation

Den Bauunternehmen als Antragsteller für eine Präqualifikation werden Unterlagen für den Antrag bereitgestellt. Zum Antrag sind Nachweise und Eigenerklärungen vorzulegen. Die Kriterien für die Eignungsnachweise für eine Präqualifikation der Komplettleistung eines Bauunternehmens werden in der Anlage 1 der „Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens von Bauunternehmen in der Fassung vom 28. August 2019“ (Herausgeber: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 18. September 2019) angegeben. Eine Aufzählung hierzu wird unter Präqualifikationsverfahren (PQ-Verfahren Bau) angeführt, speziell auch von Eigenerklärungen der Bieter sowie Referenzen.
Für Bauunternehmen ist es auch möglich, für den Eignungsnachweis das europaweit einheitliche Formular „EEE - Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ vorzulegen. Die Vorlage bleibt in Deutschland zunächst freiwillig. Die Vorlage ist nicht verpflichtend.

Prüfung durch PQ-Stellen

Auf Grundlage der vorzulegenden Nachweise ist das Präqualifikationsverfahren durchzuführen. Mit einer Präqualifikation wird praktisch die Prüfung von Eignungsnachweisen vorgelagert und als eine „auftragsunabhängige Prüfung“ vorgenommen. Die Durchführung erfolgt durch eine Präqualifizierungsstelle (PQ-Stelle). Sie hat die Anforderungen an eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17065 zu erfüllen. Die PQ-Stellen sind ebenfalls verpflichtet, danach zu verfahren. Die Prüfung mündet in einer Entscheidungsempfehlung. Ändern sich im bereits präqualifizierten Bauunternehmen Aspekte, z. B. Aufgaben einer präqualifizierten Bautätigkeit oder Angaben zu den Eignungskriterien, dann ist dies den PQ-Stellen binnen 14 Kalendertagen mitzuteilen.

Einstellung der Präqualifikation in die Liste „PQ-VOB“

Nach erfolgreicher Prüfung wird die Präqualifikation unter Angabe der Registriernummer in die Liste der präqualifizierten Unternehmen (PQ-Liste – auch als Präqualifikationsverzeichnis bezeichnet) eingetragen. Mit dieser Eintragung sind die Kriterien für die Eignung des Bieters erfüllt.
Die Eintragung in das „Amtliche Verzeichnis PQ-VOB“ als allgemein zugängliche Liste erfolgt durch den „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“, der privatrechtlich organisiert ist. Die bundesweit einheitliche Liste ist im Internet allgemein zugänglich.
Vom Verein können die Firmennamen sowie die präqualifizierten Leistungsbereiche einschließlich Adresse den interessierten Auftraggebern (AG) zur Verfügung gestellt werden. Die einzelnen Nachweise werden in einem geschützten Bereich unter einer PQ-Nummer hinterlegt. Dafür vergibt die PQ-Stelle ein Passwort, mit dem die Detailansichten der Eignungsnachweise einzusehen sind.
Der Nachweis als Eintragung in der Liste ist gewissermaßen ein Gütesiegel dafür, ob ein Bauunternehmen für eine Auftragsausführung geeignet ist.

Vorteile einer Präqualifikation für Bieter

Die Präqualifikation bringt für die Bieter folgende Vorteile:
  • Kosten- und Zeitersparnis für die Zusammenstellung von Eignungsnachweisen für jedes einzelne Angebot,
  • Zuverlässigkeit praktisch in Form eines Gütesiegels mit dem Eintrag in der PQ-Liste für die Auftraggeber,
  • Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht- präqualifizierten Bauunternehmen,
  • optimalere Chancen bei verschiedenartigen Wettbewerben, weil über die Internetseite sofort Eignungen feststellbar sind,
  • Vermeidung von Ausschlüssen der Angebote aus formellen Gründen wegen fehlender, unvollständiger oder nicht aktueller Eignungsnachweise,
  • Positive Außendarstellung des Unternehmens durch die Präqualifikation.
Öffentliche Auftraggeber erkennen die mittels Präqualifikation erbrachten Eignungsnachweise an. Damit wird auch der Prüfungsaufwand für die Eignung der Bewerber und Bieter für den einzelnen Auftrag deutlich verringert. Zusätzlich dürfen von den Auftraggebern nur konkret auf den Auftrag bezogene Nachweise verlangt werden, z. B. Nachweise in Bezug auf technische Anforderungen der konkret ausgeschriebenen Bauleistung. Weiterhin unbenommen bleibt die Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse der Vergabestellen zu dem betreffenden Unternehmen.

Einbeziehung von Nachunternehmern

Die Vorteile sind noch prägnanter, wenn auch die Nachunternehmer mit einbezogen werden. Präqualifizierte Bauunternehmen können als Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) für die Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung (nach § 28 e Abs. 3 SGB IV) sowie Beiträge zur Unfallversicherung eine ggf. drohende Hauptunternehmerhaftung abwenden, wenn sie präqualifizierte Nachunternehmer einsetzen. Das gilt analog für den Urlaubskassenbeitrag beispielsweise gegenüber der SOKA-Bau, wenn auch der Nachunternehmer präqualifiziert ist.

Vorteile einer Präqualifikation für Auftraggeber

Auch für die Auftraggeber und Vergabestellen bietet die Präqualifikation der Unternehmen als Bieter Vorteile bei Ausschreibungen, beispielsweise durch:
  • Wegfall der Prüfungen von Einzelnachweisen zu den Angeboten nach den Anforderungen in der VOB/A,
  • dadurch mögliche kürzere Dauer der Vergabeverfahren und
  • schnellere Erteilung von Zuschlägen für die auszuführenden Bauleistungen.

Präqualifikation für Komplett- und Einzelleistungen

Die Eignung kann für das Bauunternehmen gesamt als Präqualifikation von Komplettleistungen-Bau sowie auch für Einzelleistungen im Sinne einzelner Leistungsbereiche (Präqualifikation für Leistungsbereiche-Bau) beantragt, geprüft und nachgewiesen werden. Damit sind die Bauleistungen des Baugewerbes fast komplett darstellbar.
Die Leistungsbereiche der Einzelleistungen sind im Verzeichnis A der Anlage 2 sowie die Komplettleistungsbereiche im Verzeichnis B der Anlage 2 in der o. a. Leitlinie aufgeführt. Für die Präqualifikation als Komplettleistung ist mindestens auch ein Einzel-Leistungsbereich erforderlich.

Kontrolle des Auftraggebers zur Präqualifikation

Vom Auftraggeber bliebe zu prüfen, ob vom Bauunternehmen als Bieter:
  • durch die abgegebenen PQ-Nummern auch jene Leistungsbereiche abgedeckt sind, die vom Bieter selbst erbracht werden sollen,
  • die zur Präqualifikation hinterlegten Referenzen auch mit der ausgeschriebenen Bauleistung nach Art und Umfang vergleichbar sind,
  • auch für die benannten Nachunternehmer entsprechende Aussagen vorliegen.

Präqualifikation für selbstständige Niederlassungen

Eine eigene Präqualifikation können auch „handelsrechtlich selbstständige“ Niederlassungen von Bauunternehmen beantragen. Für eine vorher bestehende Präqualifikation im Unternehmen gilt jedoch die Regelung weiter, auf deren Grundlage die Präqualifikation erteilt wurde.

Abgrenzung zur Präqualifikation – VOL

Handelt es sich um Leistungen außerhalb von Bauleistungen wie für Liefer- und Dienstleistungen auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), dann kann ebenfalls eine Präqualifikation – VOL herangezogen werden. Hierüber wird die Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich durch die IHK geführt.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Präqualifikation – VOB"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Nachweis der Eignung kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen.(2) Die Angaben können di...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU , kann wie folgt geführt werden:1. durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifi...
- DIN-Norm im Originaltext -
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