Vorschriften / Gesetze

Handwerksähnliche Gewerbe (Bau)

Handwerksähnliche Gewerbe (Bau) ausgewiesen in der HWO
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Handwerksähnliche Gewerbe werden in der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksordnung (HwO) (in der Neubekanntmachung vom 24. September 1998 BGBl. I, S. 3074 nachfolgenden Änderungen und zuletzt mit dem Fünften Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 09. Juni 2021 in BGBI. I, S. 1654) ausgewiesen. Nach § 18 Abs. 2 HwO ist ein handwerksähnliches Gewerbe ein Gewerbe, das:
Nach Anlage B Abschnitt 2 in der HwO sind zum Baugewerbe folgende Bau- und Ausbaugewerbe als handwerksähnliche Gewerbe aufgeführt:
  • Eisenflechter
  • Bautentrocknungsgewerbe
  • Bodenleger
  • Asphaltierer (ohne Straßenbau)
  • Fuger (im Hochbau)
  • Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)
  • Rammgewerbe (einrammen von Pfählen im Wasserbau)
  • Betonbohrer und -schneider
  • Kabelverleger im Hochbau
  • Einbau von genormten Bauteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Riegel)
Von der Handwerkskammer ist ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes einzutragen sind.
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