Vorschriften / Gesetze

Zulassungsfreie Handwerke (Bau)

Zulassungsfreie Handwerke werden in der Handwerksordnung (HwO) (Neubekanntmachung vom 24. September 1998 in BGBI. I, S. 3074, nachfolgenden Änderungen und zuletzt mit dem Fünften Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 2021 in BGBI. I, S. 1654) ausgewiesen.
Nach § 18 Abs. 1 HwO ist ein zulassungsfreies Handwerk ein Gewerbe, das:
Nach Anlage B, Abschnitt 1 in der HwO wurde zum Baugewerbe folgende Bau- und Ausbaugewerbe bis 31. Dezember 2019 als zulassungsfreie Handwerke aufgeführt:
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Raumausstatter
Diese aufgeführten Handwerke sind seit 1. Januar 2020 wieder zulassungspflichtig und als solche in der Anlage A der HwO zu führen. Zugleich ist bei einer neuen Betriebsgründung der Nachweis eines Handwerksmeisters oder einer gleichwertigen Befähigung erforderlich. Für bereits am 31.12.2019 bestandene Handwerksbetriebe gilt ein Bestandsschutz, sodass ein Handwerker auch ohne Meisterprüfung aus dem entsprechenden Gewerk den Betrieb weiterführen kann.
Typische Handwerke des Baugewerbes sind ab 2020 unter den zulassungsfreien Handwerken in der Anlage B, Abschnitt 1 nicht mehr anzutreffen, demgegenüber noch in den handwerksähnlichen Gewerben in Anlage B, Abschnitt 2 wie beispielsweise Eisenflechter, Fuger (im Hochbau), Bautentrocknungsgewerbe u. a.
Von der Handwerkskammer ist ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks einzutragen sind. Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht maßgebend.
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