Die Hemmung einer Verjährung von Ansprüchen bewirkt, dass der Zeitraum während der Hemmung nicht in die regelmäßige Verjährungsfrist eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist verlängert sich nach § 209 BGB also um die Dauer der Hemmung zu der im BGB weitere Aussagen in den §§ 203 ff getroffen werden. Da die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren jeweils nach § 199 Abs. 1 BGB zum Schluss des Kalenderjahres endet, bedarf es vor dem Jahresende der Prüfung, ob Maßnahmen für eine Hemmung vorzusehen sind.
Eine Hemmung der Verjährung kann durch folgende Maßnahmen herbeigeführt werden:
Erhebung der Klage,
Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
Zustellung der Streitverkündung,
Vermeidung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,
Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens,
Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens.
Falls die Erhebung einer Klage oder die Einleitung des Mahnverfahrens im Hinblick auf die sonst ungestörten Beziehungen zum Schuldner nicht zweckmäßig erscheint, besteht die Möglichkeit, mit dem Schuldner zu vereinbaren, dass er sich für eine bestimmte Frist verpflichtet, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Die schriftliche Vereinbarung eines konkreten Termins ist zu empfehlen.
Die Verjährung ist neuerdings auch gehemmt, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch geführt werden (vgl. § 203 BGB). Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Dem Gläubiger ist zur erleichterten Beweisführung dringend zu empfehlen, den Beginn und das Ende von Verhandlungen in Protokollvermerken zu dokumentieren.
Betont sei in diesem Zusammenhang, dass die Verjährung durch eine Mahnung, erneute Rechnungsstellung, Androhung gerichtlicher Schritte, Übersendung von Kontoauszügen oder dergleichen nicht gehemmt oder unterbrochen wird.