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Klimaschutz-Förderung

Das Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes wurde am 12. Dezember 2019 im BGBl. I, S. 2513 erlassen und trat am 19. Dezember 2019 in Kraft. Es hat zum Ziel, vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels zu schützen, die nationalen Klimaziele zu erfüllen und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Zur Erreichung werden jährliche Minderungsziel durch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren festgelegt, so u. a. zu:
  • 2. Industrie:
    • Verbrennung von Brennstoffen im verarbeitenden Gewerbe und in der Bauwirtschaft,
    • Industrieprozesse und Produktverwendung
  • 4. Gebäude:
    • Verbrennung von Brennstoffen in Handel und Behörden, Haushalten.
Nicht nur bei der Energiegewinnung soll die CO2-Emmission verringert werden - die Klimaschutz-Förderung setzt auch Anreize für andere Sektoren
Bild: © f:data GmbH
In Verbindung mit den Maßnahmen zum Klimaschutz sind von Bedeutung die Regelungen mit Fördermaßnahmen:
  • im „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019“ in BGBl. I, S. 2886 mit:
    • Inkrafttreten am 1. Januar 2020 beispielsweise:
    • Inkrafttreten am 1. Januar 2021 von beispielsweise:
      • einer Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale von 0,35 €/km ab dem 21 sten km ab 2021 bis 2023 sowie von 0,38 €/km für 2024 bis 2026, höchstens jedoch von 4.500 € im Kalenderjahr,
      • Einführung einer Mobilitätsprämie auf Antrag in Höhe von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale mit Ansatz als Werbungskosten oder Betriebsausgaben,
  • in der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – EsanMV) vom 2. Januar 2020“ in BGBl. I, S. 3 mit Aufführung von Bau-Gewerken als Fachunternehmen, die bauliche Maßnahmen durchführen können, z. B. zur Wärmedämmung, Erneuerung von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen u. a.
  • im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität vom 12. Dezember 2019 (Jahressteuergesetz 2019)“ in BGBl. I, S. 2451, so
    • zur Verlängerung der Dienstwagenregelung für die Nutzung eines batterieelektrischen oder Hybrid-Fahrzeuges bis 2030,
    • zur Absenkung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus PKW-Nutzung eines aufladbaren Elektro- oder Hybrid-Fahrzeuges bei einer Anschaffung ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2030 auf ein Viertel (praktisch 0,25 %-Regelung),
    • zu Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge zusätzlich zur normalen Nutzung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten ab 1. Januar 2020,
    • zur Verlängerung der Kaufprämie für PKW mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ab 2021 bis 2025 und Anhebung der Prämien gestaffelt bei Anschaffungskosten von nicht mehr 65.000 €,
    • zur Ausrichtung der Kfz-Steuer ab 1. Januar 2021 stärker nach den CO2 –Emissionen bei Neuwagenzulassungen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Klimaschutz-Förderung"

Auszug im Originaltext aus DIN 1045-1000 (2023-08)
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- DIN-Norm im Originaltext -
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