Bauleistungen

Leistungen als Werkleistung

Eine Werkleistung liegt mit Bezug auf das Umsatzsteuerrecht dann vor, wenn für eine Bauleistung
  • kein Hauptstoff benötigt wird (z. B. Aushub einer Baugrube, Erdbewegungen) oder
  • wenn die benötigten Hauptstoffe vom Auftraggeber gestellt werden.
Die Verwendung von Nebenstoffen des Auftragnehmers hat auf die Beurteilung keinen Einfluss. Werkleistungen sind grundsätzlich bereits mit der Fertigstellung, d. h. mit der Vollendung des Werks, ausgeführt. Hierbei ist die Abnahme nicht Voraussetzung, sie wird allerdings im Regelfall mit der Fertigstellung zusammenfallen.
Die Merkmale zur Werkleistung gelten analog für Teilleistungen entsprechend. Das ist bei einer vorgesehenen Veränderung des Satzes zur Umsatzsteuer von Bedeutung. In einem solchen Fall bliebe zu überprüfen, inwieweit die gesamte Werkleistung wirtschaftlich teilbar ist und in Teilleistungen erbracht sowie in Teilen geschuldet und bewirkt werden kann. Für die Teilbarkeit von Bauleistungen wurden bisher bei Umsatzsteuererhöhungen die Teilungsmaßstäbe auf Grundlage des BMF-Schreibens vom 28.12.1970 herangezogen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Leistungen als Werkleistung"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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